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Zusammenfassung

Autor justice005
 - 11. Juni 2015, 22:46:56
Die Rechtsprechung ist aus dem Jahr 2014.  Bundesverwaltungsgericht, Az 2 WD 5.13 vom 20.03.2014

Autor Lucky_Luke
 - 11. Juni 2015, 15:06:26
Danke wolverine! Wolllte nur sichergehen.

Wenn zwei das Gleiche sagen, ist es noch lange nicht dasselbe  ;)!
Autor wolverine
 - 11. Juni 2015, 15:00:59
Seit Rechtskraft des Urteils?!
Autor Lucky_Luke
 - 11. Juni 2015, 14:58:54
Seit wann greift diese neue Rechtssprechung justice005?
Autor justice005
 - 10. Juni 2015, 18:52:57
Nein, es geht nicht um die  Mindeststrafe (Verbrechen) sondern um die theoretische Höchststrafe.

;)
Autor wolverine
 - 10. Juni 2015, 07:15:13
Also die gute alte Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen. ;)
Autor ulli76
 - 09. Juni 2015, 21:52:19
Machen wir es doch ganz einfach: Der TE wartet einfach mal ab, was die Staatsanwaltschaft draus macht und fragt dann hier ggf. nochmal nach wie er weiter vorgehen soll.
Autor justice005
 - 09. Juni 2015, 18:42:12
Ja, darum geht es, aber es passt nicht auf den vorliegenden Fall.

Nach der neuen Rechtsprechung ist eine außerdienstliche Straftat nur dann ein Dienstvergehen, wenn es sich um eine Straftat handelt, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist. Damit fliegen alle kleinen Straftaten raus.

Beleidigung, Hausfriedensbruch, trunkenheitsfahrt usw haben nur eine strafansrohung von maximal einem Jahr. Das sind also die geringsten Delikte. Diese sollen nicht mehr disziplinarwürdig sein, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten.

Nötigung aber, um die es hier geht, kann theoretisch auch mit mehr als einem Jahr bestraft werden, vergl. Paragraf 240 StGB.

Daher ist Nötigung immernoch disziplinarwürdig.
Autor wolverine
 - 09. Juni 2015, 14:48:35
Ich denke einmal, dass es hierum geht.
Autor Lucky_Luke
 - 09. Juni 2015, 14:42:40
Zitat von: Andi am 09. Juni 2015, 12:10:43
Ich würde da gar nichts machen. Auch nicht wenn z.B. ein Strafbefehl zur Debatte steht. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf außerdienstliche Straftaten aus dem letzten Jahr dürfte hier wohl schlicht gar kein Dienstvergehen vorliegen.
Und ansonsten sind die Vorgaben der WDO was abgeschlossene Bußgeld- oder Strafverfahren angeht ziemlich eindeutig.

Gruß Andi

Kannst du dazu bitte die Quelle nennen oder das Thema ein wenig näher ausführen?

Danke im Voraus
Autor Andi
 - 09. Juni 2015, 12:10:43
Ich würde da gar nichts machen. Auch nicht wenn z.B. ein Strafbefehl zur Debatte steht. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf außerdienstliche Straftaten aus dem letzten Jahr dürfte hier wohl schlicht gar kein Dienstvergehen vorliegen.

Und ansonsten sind die Vorgaben der WDO was abgeschlossene Bußgeld- oder Strafverfahren angeht ziemlich eindeutig.

Gruß Andi
Autor ulli76
 - 31. Mai 2015, 18:50:58
Also wie schon festgestellt wurde, musst du es nicht melden.
ABER: Wenn es irgendeine Relevanz für die Bundeswehr hat, bietet es sich an, den Chef zu informieren, bevor er die MISTRA bekommt.

Da du aber noch gar nicht weisst, was bei raus kommt, solltest du jetzt erst einmal warten, bis was Konkretes von Polizei oder Staatsanwaltschaft kommt. Die laufende Anzeige ist aktuell kein Problem. Die Behörden werden jetzt erst mal prüfen, wie schwerwiegend der Verstoß ist, in wie weit er beweisbar ist und was sie weiter mit dir vor haben.
Autor peter_PaN123
 - 31. Mai 2015, 18:45:55
Abwarten bis Papier kommt? Wie ist das gemeint? Bis ich von der Polizei/Staatsanwalt Post bekomme? Oder wenn mein Disziplinarvorgesetzter Post bekommt? Bin ein wenig verwirrt was hiermit gemeint ist.

Also muss ich die Anzeige wie oben geschrieben NICHT melden. Dann frage ich jetzt nochmal anders: Bekommt denn mein Disziplinarvorgesetzter Post das gegen mich eine Anzeige wegen Drängeln läuft?
Autor justice005
 - 31. Mai 2015, 07:51:12
@TE

Ich schließe mich an. Sie sollten erstmal abwarten. Sollten Sie aber Ihren zivilen Führerschein verlieren UND im Besitz eines BW Führerscheins sein, dann müssen Sie den Verlust der Fahrerlaubnis ihrem Disziplinarvorgesetzten melden.
Autor dunstig
 - 30. Mai 2015, 18:12:12
Auch bei der Bundeswehr gilt: Niemand muss sich in der Regel selber belasten. Daher musst du wie schon geschrieben, garnichts melden, solange es keine Auswirkungen auf den Dienst hat.