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Zusammenfassung

Autor kermit_nc
 - 12. Juni 2015, 21:07:09
Nicht ganz richtig:
§11(4) Behandelt das Thema der Verlängerung einer Maßnahme (Habe ich erfolgreich beantragt und 6Monate dazu bekommen).
Für Bezieher von Anwärterbezügen ist §11a gedacht. Demnach bekommt dieser "Ausgleichsbezüge" auf die Anwärterbezüge.
Diese sollten dann die Differenz ausgleichen. Und wenn ich mich nicht verlesen habe, gilt der Zeitraum der Anwärterbezüge.

Quelle:  http://www.gesetze-im-internet.de/svg/] [url]http://www.gesetze-im-internet.de/svg/ [/url]

Autor patt
 - 12. Juni 2015, 17:35:37
Hallo Leute,

ich bin Saz 8 Stuffz in der Besoldungsgruppe A7 3. Mit DZW 31.01.2016
Mit Erschwerniszlagen für Führer im Außen- und Geländedienst sowie Stellenzulage. (was aber denke ich uninteressant sein sollte)

Ich bin momentan in einer schulischen Bildungsmaßnahme die gem. § 5 Abs. 1a SVG genehmigt wurde.
Diese Vollzeit Bildungsmaßnahme (ABI) werde ich am 03.07.15 beenden und im Anschluss eine weitere Vollzeitbildungsmaßnahme (Polizei Studium) am 01.10.15 antreten. Diese wird dann vorraussichtlich bin zum 01.10.2018 (also 3 Jahre Studium) dauern.

Soweit zu meiner derzeitigen Situation.

Meine Frage bezieht sich jetzt auf die Übergangsgebührnisse. Habe da schon einiges im Internet gelesen aber die Aussagen sind da teilweise sehr breit gefächert. Und vielleicht kann ja hier eine/r mit Wissen glänzen und das am besten noch mit Gesetztesgrundlage.

Meines Wissens stehen mir ab dem DZE dann 21 Monate Übergangsgebührnisse zu.  -----    Richtig? oder anmerkungen?
Desweitern sind die Übergangsgebührnisse dann 90 % meiner letzten Bezüge.         -----    Richtig? oder anmerkungen?

Allerdings werde ich ja im Polizeistudium ca. 900 - 1000 € Anwärterbezüge gem. § 61 BBesG beziehen.
Gem. § 11 Abs. 4 SVG werden die Erwerbseinkommen dann auf die Übergangsgebührnisse angerechnet. Soweit wie ich das verstehe.
Aber mir wird nicht schlüssig wieviel worauf angerechnet wird und mit wieviel ich dann im endeeffekt rechnen kann.

Werden die Anwärterbezüge mit den Übergangsgebührnissen verrechnet, sodass ich auf die 90 % vom letzten Einkommen komme?
oder
Bleibt es bei den Anwärterbzügen und die Übergangsgebührnisse werden komplett einbehalten? Werde da im Gesetz nich so fündig.

Wäre also nett, sofern eine/r von euch da ein bisschen tiefer im Thema ist als ich!

Vielen Dank schonmal im vorraus.

Ps. ich werde auch noch meinen BFD berater fragen aber das Thema ist mir gerade so in den Sinn gekommen und ich wollte das einfach mal gefragt haben. :)