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Zusammenfassung

Autor Jens79
 - 24. Juni 2015, 20:07:02
Derzeit ist der Zentralerlass A2-1000-0-0-1 in der Zeichnung.

Dort wird folgendes aufgeführt sein (Kurzform)

ALLE Fahrer von Bw DKfz (auch freiwillige Erklärung) werden in den Einheiten / Dienststellen weitergebildet.

Zeitansatz in Gesamtstunden innerhalb von 3 Jahren:

3 UE (Unterrichtseinheiten) bei HÜ, nicht geländegängigen Pkw

8 UE bei Transportern, Pritschenfahrzeugen mit einer zGM bis 3,5t und geländegängigen Pkw

16 UE bei Lastkraftwagen
Der Aus- Weiterbildungsnachweis ist 3 Jahre gültig.
Die absolvierten UE im Bereich Ladungssicherung sind jeweils auf den Gesamtstundenansatz anzurechnen.

Jährliche Weiterbildung:
Im Rahmen der jährlichen Weiterbildung ist eine Sensibilisierung von
mindestens 1 UE bei HÜ, nicht geländegängig
mindestens 2 UE bei Transportern, Pritschenfahrzeugen
mindestens 5 UE bei Lkw
durchzuführen.
Diese Sensibilisierung muss mindestens beinhalten, HANDGEPÄCK und LEICHT TRAGBARE GEGENSTÄNDE IN GERINGER GRÖßE so zu sichern, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann.

Ausbildungsnachweise und Dokumentation:
Aus- und Weiterbildungen sind im Fahrten-/Nachweisheft zu dokumentieren und durch die Kraftfahrer MITZUFÜHREN.

Somit dürften etliche Punkte der vorhergehenden Diskussion wegfallen.
Man wird sehen.
Autor F_K
 - 24. Juni 2015, 08:45:45
Zitatin den üblichen Mengen

.. und die üblichen Mengen sind durch die Fahrzeugpapiere (Beladungsgewichtsgrenzen) begrenzt - d. h. zwei kleine, nicht zu schwere Pakete dürfen transportiert werden.
Autor ulli76
 - 23. Juni 2015, 21:47:03
Och Kinners- lest doch einfach die zitierte Vorschrift:
Für die handelsüblichen KLEINfahrzeuge reicht eine Einweisungsfahrt für alle. Ganz einfach weil man davon ausgeht, dass der gemeine, halbwegs intelligente Deutsche sowohl nen Polo als auch ne C-Klasse fahren kann. Da reicht vorher ne Kurzeinweisung wo die Bedienelemente sind, wie der Tankdeckel aufgeht, wo man Verbandskasten und Warndreieck findet. Dafür reicht auch die Ladungssicherungsausbildung vom Führerschein evtl. mit Auffrischung beim B-Fo falls man den macht.

Für 8-Sitzer, Pritsche, T4, T5, etc braucht es jeweils eine gesonderte Einweisung und dann auch- gemäß der Vorschrift- eine gesonderte Ladungssicherungseinweisung.

Und für noch größere Gefährte reicht die "normale" Ladungssicherungsausbildung von wegen "Seht zu dass euch nichts um die Ohren fliegt", meist begleitet von entsprechenden Fotos und Videos wie das nicht aussehen soll und wo besondere Gefahren liegen halt nicht mehr aus.

Wie gesagt- ich lese die Vorschrift so, dass man in HÜ KLEINFahrzeugen Ladung in den üblichen Mengen ohne gesonderte Ausbildung transportieren darf.
Autor MMG-2.0
 - 23. Juni 2015, 20:40:53
@funker07:

Die Quelle (etwas älter) ist eine Folie zur Grundeinweisung handelsübliche, nicht geländegängige Pkw. Da bitte am Besten Intranet, Dez KfWesen, Schirrmeister, Kraftfahrfeldwebel oder TOffz bemühen.
Autor funker07
 - 23. Juni 2015, 20:22:05
@MMG-2.0: Hast du zu den Aussagen/Zitaten ne Quelle zur Hand?
In A2_1015_0_0_13, B_1050_2, B_1050_3 und A2_1015_0_0_15 habe ich nichts dazu gefunden.
Autor KlausP
 - 23. Juni 2015, 19:20:37
Das wäre nur für mich selber zutreffend, aber ich fahre täglich Behinderte. Und die auf meiner Tour sichern sich in der Tat noch selber, gibt aber auch Kolleginnen/Kollegen, die müssen ihre Fahrgäste selbst sichern. Die einzige Ladung die ich sichern muss ist der Rollstuhl einer meiner Mitfahrerinnen. Ach ja, und der E-Rollstuhl meiner Frau in unserem PKW wird selbstverständlich auch festgezurrt.
Autor Jens79
 - 23. Juni 2015, 19:06:34
Der sogenannte "Klaus'che" Formschluss.  ;D ;D
Autor KlausP
 - 23. Juni 2015, 19:04:01
Zum Glück sichert sich im Zivilen meine " Ladung" im T5  immer selber ...  ::)
Autor MMG-2.0
 - 23. Juni 2015, 18:41:44
Die Klassifizierung hat das Dez KfWesen für die Bw vorgenommen:

"Handelsübliche, nicht geländegängige Pkw sind Limousinen in aller Regel mit nicht mehr als zwei Sitzreihen (auch dann, wenn sie als Lkw zugelassen wurden) jedoch nicht mit Aufbau/Karosseriemerkmalen eines Kleinbusses/Lkw."




Autor Pericranium
 - 23. Juni 2015, 18:05:20
Zitat von: MMG-2.0 am 23. Juni 2015, 17:41:56
Sie gehören nicht mehr zu der Gruppe der handelsüblichen Pkw. Für sie gelten die militärischen Bestimmungen bzgl. Einweisungsvorschriften im vollem Umfang. Diese Fzg dürfen erst nach durchgeführten Einweisungsprogramm "Handelsübliche, nicht geländegängige Kfz FEKL B" mit anschließender Erfolgskontrolle (Überprüfungsfahrt) gefahren werden.

Mir ist jetzt nicht im Einzelnen bekannt, ob bei dieser Fahrzeugklasse, die Ladungssicherung zum Einweisungsprogramm gehört. Falls nicht, dann darf der Soldat zwar nach Einweisung fahren, aber eben keine Ladung mit diesem Fz transportieren.

Ja was denn nun? Und wieso sollte ein VW Bus kein handelsübliches Fahrzeug sein?
Autor MMG-2.0
 - 23. Juni 2015, 17:41:56
Das Transportieren von Ladung betrifft die Transporterklasse (5-/8-Sitzer), die auch mit der FEKL B gefahren werden dürfen.

Da diese Fzg oft an schweren Unfällen beteiligt sind, werden sie im Hinblick auf die Einweisung gesondert betrachtet. Sie gehören nicht mehr zu der Gruppe der
handelsüblichen Pkw. Für sie gelten die militärischen Bestimmungen bzgl. Einweisungsvorschriften im vollem Umfang. Diese Fzg dürfen erst nach durchgeführten Einweisungsprogramm "Handelsübliche, nicht geländegängige Kfz FEKL B" mit anschließender Erfolgskontrolle (Überprüfungsfahrt) gefahren werden.

Mir ist jetzt nicht im Einzelnen bekannt, ob bei dieser Fahrzeugklasse, die Ladungssicherung zum Einweisungsprogramm gehört. Falls nicht, dann darf der Soldat zwar nach Einweisung fahren, aber eben keine Ladung mit diesem Fz transportieren.
Autor ulli76
 - 23. Juni 2015, 17:19:19
Gab es dazu eine Quelle?

Und mal ganz im Ernst- wir trauen jetzt noch nicht einmal unseren Soldaten zu, dass sie nachdem sie einen Führerschein erworben haben, nicht in der Lage sind, Laptops, Taschen, Rucksäcke sicher in einem handelsüblichen Kleinfahrzeug transportieren?
Autor Nakamoto
 - 23. Juni 2015, 16:58:46
Uns wurde erzählt, das wir mit dem B-Fo keine Ladung transportieren dürfen, weil wir dafür nochmal einen Lehrgang(8std.) bräuchten.
Autor Jens79
 - 23. Juni 2015, 16:45:19
Die Anlage 5.4 lässt sich auch noch darüber aus.
Autor MMG-2.0
 - 23. Juni 2015, 15:11:01
Bei den HÜ ist die Ladungssicherung Teil der Bedienereinweisung.
Nachweis der Bedienereinweisung ist im Fahrauftrag Teil IV vor Antritt der Fahrt mit Namenszeichen im Übergabe/Rücknahmeprotokoll zu führen.
Die Bedienereinweisung kann ein "Erfahrener Kraftfahrer 2 Jahre FP" durchführen.

Bei Pritsche/Fort Transit oder MB Vito ist die Gerätebezogene Einweisung durchzuführen. Entsprechend umfangreich ist dann auch die Ladungssicherung.