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Zitat von: Altrec am 23. Juni 2015, 11:10:51Richtig, §26 (alleine) gilt für SAZ und §43(3) für ResOffz. §43(3) ist aber zu allgemein, deshalb ist die Einstellung immer in Verbindung mit (i.V.m.) einem anderen Paragraphen:
[...] da Abs. 1 die Einstellung als SAZ regelt, die man als RO hier nicht hat.
Die Einstellung für RO ist unter §43 (3) geregelt, §26 (2) regelt - wie du korrekt gesagt hattest - den Einstellungsdienstgrad.
Zitat§43(3) SLV: Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. [...]Die "herkömliche" Einstellung von ResOffz mit höherem Dienstgrad gilt also i.V.m. §26(1), denn der Absatz definiert die Einstellungsvoraussetzungen.
Zitat von: HG z.S. am 23. Juni 2015, 08:39:57
Absatz 1 stimmt schon. Absatz 2 definiert nur näher, mit welchen konkreten Dienstgrad man eingestellt werden kann, hängt also auch damit zusammen. (Ich habe gerade nochmal nachgelesen.)
Zitat von: Altrec am 22. Juni 2015, 21:14:11Absatz 1 stimmt schon. Absatz 2 definiert nur näher, mit welchen konkreten Dienstgrad man eingestellt werden kann, hängt also auch damit zusammen. (Ich habe gerade nochmal nachgelesen.)Zitat von: HG z.S. am 22. Juni 2015, 17:14:57
nach §43(3) i.V.m. §26(1) SLV (auf einen Dienstposten mit hinterlegtem Studium)
§26 (2)
Zitat von: HG z.S. am 22. Juni 2015, 17:14:57
nach §43(3) i.V.m. §26(1) SLV (auf einen Dienstposten mit hinterlegtem Studium)