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Autor MMG-2.0
 - 28. Juni 2015, 22:59:31
Die ursprüngliche Frage wurde mit der ersten Antwort beantwortet.
Autor Tommie
 - 28. Juni 2015, 22:48:48
Die ursprüngliche Frage wird damit allerdings nicht beantwortet ;) :

Zitat von: StierNRW am 27. Juni 2015, 13:31:52Ich wüsste gerne, ob es eine Vorschrift gibt, nach der man bei der Heranziehung zu einer Reservistendienstleistung im Inland bei Dienstantritt selber bereits die Uniform zu tragen hat.
Autor Iceman0275
 - 28. Juni 2015, 22:42:21
Auf meiner "Zuziehung zu einer Dienstlichen Veranstaltung " ist immer angekreuzt, das ich zum Tragen der Uniform bei der Hin- und Rückreise berechtigt bin.

Bei Anreisen zum Lehrgang (nur Reservisten und Wochentags) kam die Info vom Hörsaalleiter das wir in Uniform anreisen können. Selbst wenn der höchst theoretische Fall eintritt, das einen die Feldjäger kontrollieren. Mit den entsprechenden Papieren hat man immer den Nachweis das man die Uniform nicht zum Spass spazieren fährt und ich halte es für sehr unwahrscheinlich das jemand Ärger macht, weil man die Uniform eine Stunde zu früh oder zu lange trägt. Solange man sich vernünftig verhält !
Autor Jens79
 - 28. Juni 2015, 13:42:36
ZitatSucht doch einfach mal keine Probleme, wo gar keine sind ;D !

Sommerloch.  :D
Autor Tommie
 - 28. Juni 2015, 12:59:49
Zitat von: Terek am 28. Juni 2015, 02:13:38Habe ich. Aus dem Wortlaut ist das aber nicht unbedingt ersichtlich. M. E. bezieht sich § 11 Abs. 3 Nr. 1 auf die klassischen Dienstantrittsreisen von Rekruten. Reservisten werden kaum bei jeder Wehrdienstleistung neu zum Soldaten "ernannt". Aber vielleicht schaffe ich es später am Tag nochmal in einen Kommentar zu schauen.

Ich brauche dazu keinen Kommentar zu lesen, ich schaue mir einfach den Absatz 3 aus dem § 11 des BRKG an:

Zitat"(3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden
1. für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und
2. für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.
Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend."

Reservisten werden spätestens mit dem im Heranziehungsbescheid genannten Zeitpunkt Soldaten, daher fallen die genauso unter diesen Paragraphen. Außerdem wird das ganze schon seit ewigen Zeiten so umgesetzt. Warum bekommen denn RDL die Gutscheine für die Anreise mit der Bahn zugesandt zusammen mit dem Heranziehungsbescheid?

Sucht doch einfach mal keine Probleme, wo gar keine sind ;D !
Autor Terek
 - 28. Juni 2015, 10:19:58
Zitat von: KlausP am 28. Juni 2015, 06:59:30
[...] nur interessiert es mich nicht mehr.

Muß es ja nicht. Aufgrund der nicht grade hohen praktischen Relevanz ist mein Interesse auch eher akademisch.
Autor KlausP
 - 28. Juni 2015, 06:59:30
Na, dann machen Sie mal ...  ::)

Übrigens: FWDL werden auch nicht zum Soldaten "ernannt" aber Sie werden das sicher sauber aufdröseln können, nur interessiert es mich nicht mehr.

Zitat von: ulli76 am 28. Juni 2015, 00:51:12
Sucht doch keine Probleme, wo keine sind. Rein praktisch existieren die nämlich nur in Sonderfällen.

Auch wenn das Dienstverhältnis erst zustande kommt, wenn derjenige seinen Dienst angetreten hat, muss er da ja hin kommen, die Fahrt abgesichert sein etc.
...
Autor Terek
 - 28. Juni 2015, 02:13:38
Zitat von: KlausP am 28. Juni 2015, 00:18:30
Wenn man sich schon darauf beruft, sollte man es wenigstens gelesen haben.  ;)

Habe ich. Aus dem Wortlaut ist das aber nicht unbedingt ersichtlich. M. E. bezieht sich § 11 Abs. 3 Nr. 1 auf die klassischen Dienstantrittsreisen von Rekruten. Reservisten werden kaum bei jeder Wehrdienstleistung neu zum Soldaten "ernannt". Aber vielleicht schaffe ich es später am Tag nochmal in einen Kommentar zu schauen.
Autor MMG-2.0
 - 28. Juni 2015, 01:05:05
Das Thema Wehrdienstverhältnis wurde i.ü. hier schon mal "durchgekaut":
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=21768.30;wap2
Autor ulli76
 - 28. Juni 2015, 00:51:12
Sucht doch keine Probleme, wo keine sind. Rein praktisch existieren die nämlich nur in Sonderfällen.

Auch wenn das Dienstverhältnis erst zustande kommt, wenn derjenige seinen Dienst angetreten hat, muss er da ja hin kommen, die Fahrt abgesichert sein etc.
Selbst wenn er auf dem Weg zum Dienst von Feldjägern angehalten würde, hätte er ja den Zuziehungsbescheid oder wie das Ding nun heisst. Also steht das Tragen der Uniform im Zusammenhang mit der Dienstleistung.

In Uniform anzureisen hat rein praktikable Gründe- genauso wie es Gründe geben kann, in Zivil anzureisen und sich in der Kaserne umzuziehen (Kommt direkt von einer Veranstaltung auf der man keine Uniform trägt, oder auch von der Arbeit und hatte da keine Gelegenheit sich umzuziehen etc)

Autor KlausP
 - 28. Juni 2015, 00:18:30
Zitat von: KlausP am 27. Juni 2015, 23:52:57
ZitatAnspruchsberechtigt nach BRKG sind nur Soldaten (also zumindest in einem Wehrdienstverhältnis befindlich). Demenstprechend würde kein Anspruch nach dem Bundesreisekostengesetz entstehen, wenn der Soldatenstatus erst nach Beendigung der Dienstreise entstünde.

Dann dürfte auch kein Rekrut die Reiskosten erstattet gekommen.

Dazu empfehle ich den § 11 BRKG. Wenn man sich schon darauf beruft, sollte man es wenigstens gelesen haben.  ;)
Autor KlausP
 - 27. Juni 2015, 23:55:31
Noch vergessen: Auch der RDL bekommt für seine Dienstantrittsreise einen Gutschein für die Bahn.
Autor KlausP
 - 27. Juni 2015, 23:52:57
ZitatAnspruchsberechtigt nach BRKG sind nur Soldaten (also zumindest in einem Wehrdienstverhältnis befindlich). Demenstprechend würde kein Anspruch nach dem Bundesreisekostengesetz entstehen, wenn der Soldatenstatus erst nach Beendigung der Dienstreise entstünde.

Dann dürfte auch kein Rekrut die Reiskosten erstattet gekommen.
Autor Terek
 - 27. Juni 2015, 23:44:26
Ich bin jetzt aus dem Stegreif nicht so fit in der Materie, aber sofern es sich bei der Dienstantrittsreise zur RDL um eine Dienstreise nach Bundesreisekostengesetz handelt; und dies ist doch wohl der Fall, müßte der Soldatenstatus spätestens bei Beginn der Dienstreise bestehen.

Anspruchsberechtigt nach BRKG sind nur Soldaten (also zumindest in einem Wehrdienstverhältnis befindlich). Demenstprechend würde kein Anspruch nach dem Bundesreisekostengesetz entstehen, wenn der Soldatenstatus erst nach Beendigung der Dienstreise entstünde.

Ergo könnte der Soldat auch Uniform tragen.
Autor HCRenegade
 - 27. Juni 2015, 21:02:54
Wie gesagt, habs schon immer so praktiziert und über ein Dutzend WÜs abgeleistet. Probleme diesbezüglich gab es noch nie.