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Zitat von: StierNRW am 27. Juni 2015, 13:31:52Ich wüsste gerne, ob es eine Vorschrift gibt, nach der man bei der Heranziehung zu einer Reservistendienstleistung im Inland bei Dienstantritt selber bereits die Uniform zu tragen hat.
ZitatSucht doch einfach mal keine Probleme, wo gar keine sind!
Zitat von: Terek am 28. Juni 2015, 02:13:38Habe ich. Aus dem Wortlaut ist das aber nicht unbedingt ersichtlich. M. E. bezieht sich § 11 Abs. 3 Nr. 1 auf die klassischen Dienstantrittsreisen von Rekruten. Reservisten werden kaum bei jeder Wehrdienstleistung neu zum Soldaten "ernannt". Aber vielleicht schaffe ich es später am Tag nochmal in einen Kommentar zu schauen.
Zitat"(3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden
1. für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und
2. für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.
Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend."
Zitat von: KlausP am 28. Juni 2015, 06:59:30
[...] nur interessiert es mich nicht mehr.
Zitat von: ulli76 am 28. Juni 2015, 00:51:12
Sucht doch keine Probleme, wo keine sind. Rein praktisch existieren die nämlich nur in Sonderfällen.
Auch wenn das Dienstverhältnis erst zustande kommt, wenn derjenige seinen Dienst angetreten hat, muss er da ja hin kommen, die Fahrt abgesichert sein etc.
...
Zitat von: KlausP am 28. Juni 2015, 00:18:30
Wenn man sich schon darauf beruft, sollte man es wenigstens gelesen haben.
Zitat von: KlausP am 27. Juni 2015, 23:52:57ZitatAnspruchsberechtigt nach BRKG sind nur Soldaten (also zumindest in einem Wehrdienstverhältnis befindlich). Demenstprechend würde kein Anspruch nach dem Bundesreisekostengesetz entstehen, wenn der Soldatenstatus erst nach Beendigung der Dienstreise entstünde.
Dann dürfte auch kein Rekrut die Reiskosten erstattet gekommen.
ZitatAnspruchsberechtigt nach BRKG sind nur Soldaten (also zumindest in einem Wehrdienstverhältnis befindlich). Demenstprechend würde kein Anspruch nach dem Bundesreisekostengesetz entstehen, wenn der Soldatenstatus erst nach Beendigung der Dienstreise entstünde.