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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: F_K am 07. Juli 2015, 10:21:47Aber muss ein ROA (adW) nun die 24 Übungstage absolvieren oder nicht, um (zum Fahnenjunker bzw. Fähnrich) befördert zu werden, oder nicht? Und wenn ja, wie kann er dann üben, ohne eine Beorderungsstelle zu haben? Verzeihen Sie die dumme Frage, aber mir war das bisher tatsächlich nicht klar.
Weder benötigt man für RDL einen Dienstposten / Beorderungsstelle, noch benötigt ein ROA (adW) eine "Stelle" bis zur Lt - Beförderung.
Zitat von: F_K am 30. April 2015, 09:54:28Aber für die Beförderung zum Fahnenjunker/Fähnrich muss man doch jeweils 24 Tage Reservedienst leisten, und dafür braucht man doch einen entsprechenden DP, oder irre ich mich da komplett? In §43 der SLV heißt es:
Altrec ist nicht mal Offizier, geschweige denn entsprechend ausgebildet - dies wird frühestens in 2 bis 3 Jahren der Fall sein.
Jetzt nach Stellen zu schauen ist deutlich zu früh.
Zitat(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.Gut, als Beamtendeutschlaie lese ich da heraus, dass das, was ich gesagt habe, gerade nicht stimmt, denn Altrec ist ja kein ROA, der Wehrdienst nach § 58b leistet. Aber sicher bin ich mir trotzdem nicht.
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(4) Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. [...]