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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 01. Juli 2015, 18:39:58
Klaus hat doch die rechtliche Lage korrekt benannt.

Also nochmal ... als Verheirateter, dem die UKV nicht zugesagt wurde ... sind Sie am neuen Standort weiterhin TG-Empfänger.

Durch die aufnehmende Einheit ist daher zunächst zu prüfen, ob Ihnen eine unentgeltliche GM-Unterkunft gestellt werden kann.
Da Sie als TG-Empfänger diese GM-Unterkunft langfristig nutzen werden, sind an diese Unterkunft höhere Ansprüche zu stellen,
als z.B. bei einem kurzen Lehrgang... Die Bw-Erlasse sprechen von der Vergleichbarkeit zu einem einfachen Hotelzimmer...
Grundsätzlich ist ab Besoldungsstufe A5 ein Einzelzimmer mit Waschgelegenheit vorzusehen.
Gemeinschaftsduschen sind akzeptabel.

Einen "Antrag auf Wohnen in der GMU" brauchen Sie nicht zu stellen, da Ihnen die GMU unentgeltlich zu stellen ist.

Kann Ihnen dies nicht gestellt werden... gibt es für jeden Standort eine Richtwert, in dessen Rahmen Sie sich ein möbliertes
Zimmer oder eine kleine Wohnung auf dem freien Markt suchen können.

Autor schlammtreiber
 - 01. Juli 2015, 11:45:52
Zitat von: Cherryblossom am 01. Juli 2015, 11:07:36
im Beisein der GleiBmil

Liest sich wie "Gleitmittel"
Autor Cherryblossom
 - 01. Juli 2015, 11:07:36
Vor dem Hocheskalieren kann auch ein sachliches Gespräch, im Beisein der GleiBmil (oder PersRat), zur Klärung beitragen.  ;)
Autor KlausP
 - 30. Juni 2015, 06:44:44
ZitatHabe ich bei eventueller Ablehnung trotz freier Kapazitäten irgendwelche Handhabe?

Ja, z.B. eine Beschwerde.
Autor Schreckofant
 - 30. Juni 2015, 06:41:10
Ja stimmt die UKV wurde nicht zugesagt.

Erstmal vielen dank, werde mich vorerst an das BwDlz wenden. Nach allem was ich gehört habe ist dieses Wohnheim ein sensibles Thema und der Spieß möchte die Wohnungen dort für Ärzte und ZAW freihalten. Daher wird es von ihm nicht erwähnt.

Habe ich bei eventueller Ablehnung trotz freier Kapazitäten irgendwelche Handhabe?
Autor KlausP
 - 30. Juni 2015, 06:26:21
Wenn Ihnen mit Ihrer Versetzund die Umzugskostenpauschale (UKV) nicht zugesagt wurde und Sie deshalb trennungsgeldberechtigt sind, ist eine eine kostenlosde Unterkunft dienstlich bereitzustellen. Ist das nicht möglich (z.B. aus Kapazitätsgründen), kann die Bundeswehr die Kosten für eine (möblierte) Wohnung übernehmen. Ich nehme an (und hoffe) dass Ihr Spieß das so gemeint hat. Dazu sollten Sie sich mit dem entsprechenden Bearbeiter des für Ihren Standort zuständigen BwDLZ in Verbindung setzen. Bezüglich der Unterbringung im Wohnheim stellen Siean den Kasernenkommandanten oder wer immer dafür zuständig ist einen "Antrag auf Genehmigung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft". Dann bekommen Sie einen schriftlichen Bescheid, ob eine Unterbringung möglich ist oder nicht. Den Vordruck dafür hat Ihr Spieß (hoffe ich jedenfalls  ;)).
Autor Schreckofant
 - 30. Juni 2015, 06:03:23
Guten Morgen.

Ich habe sie Suchfunktion genutzt aber für meinen Fall leider nichts gefunden.

Folgende Situation: Ich bin 28, verheiratet mit Kind,  Stuffz mit anerkannten Wohnsitz. Somit also TG-Empfänger.
Ich wurde nun versetzt in ein 500 km entferntes BwKrhs.

Mir wurde nun vom Spieß eine Frist von drei Monaten gesetzt mir innerhalb von 3 Monaten eine Wohnung als 2.wohnsitz zu suchen.
Jetzt wurde mir von anderen Soldaten gesteckt das es für solche Fälle ein Wohnheim gibt und das ich einen Rechtsanspruch darauf hätte, da ich ja bereits einen anerkannten Wohnsitz habe.

Nun zu den Fragen.

1. Besteht tatsächlich ein solcher Rechtsanspruch?

2. Ist diese Fristsetzung in meinem Fall auch legitim?

3. Gibt es entsprechende Dienstvorschriften oder ähnliches auf welche ich mich bei Antragstellung auf das Wohnen in diesem Wohnheim berufen kann?

Ich hoffe auf Hilfreiche Antworten :)

Mkg