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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 15. Juli 2015, 19:57:04
Was F_K empfiehlt ... dem kann ich nur zustimmen...

Beim Thema GKV nach der Dienstzeit müssen SaZ aber beachten:

Eine Mitgliedschaft in der GKV lebt nach DZE nur sofort wieder auf, wenn der Betroffene ab dem ersten Tag nach DZE
wieder zum Kreis der Versicherungspflichtigen zählt, siehe Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)  §5.
Dann ist er wieder automatisch in der GKV und zu 100 % dort versichert...also kein Problem

In diesem Punkt ist die Broschüre "unglücklich" formuliert...

Dort steht ja:

"Wer vor Übernahme zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit zuletzt gesetzlich krankenversichert war,
für den lebt nach dem Wehrdienst der Versicherungsschutz bei der bisherigen Krankenkasse wieder auf."


Es müsste vollständiger heißen:

"Wer vor Übernahme zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit zuletzt gesetzlich krankenversichert war,
für den lebt nach dem Wehrdienst der Versicherungsschutz bei der bisherigen Krankenkasse wieder auf,
insoweit nahtlos Versicherungspflicht nach Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)  §5 besteht."



davon abweichend gibt es eine Besonderheit für SaZ zu beachten:

wenn sie während des Bezuges von Übergangsgebührnissen nicht unter die Versicherungspflichtigen fallen,
zählen sie zu den Versicherungsfreien nach Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)  §6 Abs. 1 Nr. 2.

Grund : der Bezug Übergangsgebührnisse ist der "Fortzahlung der Bezüge" gleichgestellt + Anspruch auf Beihilfe


Grundsätzlich gibt es dadurch für SaZ - während des Bezuges von Übergangsgebührnissen - folgende Varianten:

Versicherungspflichtiger nach § 5  >> 100 % GKV    (wobei man sich hier auch entscheiden kann... Beihilfe + PKV)

Versicherungsfreier nach § 6  >>  70 % Beihilfe + 30 % PKV

ODER

Man hat innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ der GKV, die man vor Ernennung hatte, erklärt,
dass man Freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben möchte.
Wie die o.g. Broschüre ja ausführt ... bekommt man dann zwar keine Leistungen aus der GKV für sich selbst,
da man ja während der Dienstzeit der utV unterliegt, aber nach DZE ist man sofort 100%-Mitglied in der GKV!



Wenn der Themenstarter ein paar Tage nach DZE in der GKV Mitglied war und es keine Mindestzeit der Mitgliedschaft gibt...

Sollte ihm auch dies - im Moment - helfen:

SGB V § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs

(2) Endet die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen
längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. ...


Autor F_K
 - 15. Juli 2015, 09:38:14
Ist doch einfach - der TE war zumindest (kurzzeitig) abhängig beschäftigt, und vermutlich unterhalb der Freistellungsgrenze, also gesetzliche Krankenversicherungspflicht.

Entweder er belässt es bei der GKV oder kümmert sich halt um eine PKW, was bei Beihilfeanspruch ja Vorteile haben kann.

Wichtig ist: Der TE muss sich kümmern.
Autor Verteidiger
 - 15. Juli 2015, 00:24:35
Wurden Sie gekündigt oder haben Sie gekündigt?
Vlt sollte dieses Merkblatt einen eigenen Bereich bekommen. Gibt bestimmt viele Kameraden die vor einem ähnlichem Problem stehen
Autor LwPersFw
 - 14. Juli 2015, 20:12:57
Aus der Bw-Broschüre

"Wichtige Hinweise zur sozialen Absicherung und Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit"

Der Krankenversicherungsschutz nach Ende Ihrer Dienstzeit bedarf Ihrer besonderen Aufmerksamkeit!

Hier gilt Folgendes:

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007
wurden alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland ohne Absicherung im Krankheitsfall, die keinen anderweitigen
Anspruch auf Absicherung hatten und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, in die Versicherungspflicht
der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen.

Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die zuletzt privat krankenversichert waren, wurden die privaten
Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, einen Versicherungsschutz in einem sogenannten Basistarif anzubieten.

Fehlt eine frühere Krankenversicherung, werden sie in dem System versichert, dem sie zuzuordnen sind.

Wird nach der Dienstzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, wird über den Arbeitgeber
automatisch der gesetzliche Krankenversicherungsschutz hergestellt.

Eine Ausnahme hiervon gilt für die Beschäftigten, deren Einkommen die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Achtung! Versäumtes kann nicht nachgeholt werden!

Viele frühere Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und
die nach § 6 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei waren, begehen den Fehler, sich erst zum Ende der Dienstzeit um einen privaten
Krankenversicherungsschutz zu bemühen.

Sie müssen dann feststellen, dass sie zwar die Voraussetzungen für eine Absicherung bei einer privaten
Krankenversicherung erfüllen, die privaten Krankenversicherungsunternehmen aufgrund von Vorerkrankungen
einen Vertragsabschluss aber ablehnen.

In diesen Fällen ist nur ein Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung mit ggf. deutlich höheren
freiwilligen Beiträgen möglich.

Jede Soldatin auf Zeit und jeder Soldat auf Zeit sollte daher den eigenen Krankenversicherungsschutz
für die Zeit nach der Bundeswehr bereits zu Beginn der versicherungsfreien Dienstzeit,
d. h. schon bei der Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit, eigenverantwortlich regeln!

Es kommen folgende Möglichkeiten einer Absicherung im Krankheitsfall in Betracht:

1.1 Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Gesetzliche Krankenkassen sind alle Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, landwirtschaftliche Krankenkassen
und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die Ersatzkassen.

Wer vor Übernahme zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit zuletzt gesetzlich krankenversichert war,
für den lebt nach dem Wehrdienst der Versicherungsschutz bei der bisherigen Krankenkasse wieder auf.

Sofern im Rahmen einer Familienversicherung berücksichtigungsfähige Angehörige (Lebenspartnerin/Lebenspartner,
Ehegattin/Ehegatte, Kinder) vorhanden sind, muss die Mitgliedschaft während des Wehrdienstes – zur Aufrechterhaltung
der Familienversicherung – im Rahmen einer freiwilligen Versicherung weitergeführt werden.

Alternativ kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine eigene freiwillige Mitgliedschaft der Angehörigen
begründet werden.

Achtung!

Dies muss der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von drei Monaten mitgeteilt werden.
Die Frist beginnt spätestens mit der Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit.

Trotz Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft haben Sie für Ihre eigene Person im Falle einer Erkrankung keinen Anspruch
auf Leistungen aus der GKV.

Der Anspruch ruht, da Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten.

Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
(z. B. kein oder nur geringes Einkommen der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners,
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung).

Es besteht nahtloser Versicherungsschutz unmittelbar am Ende der Dienstzeit, d. h. Sie haben sofort beim
Ausscheiden aus der Bundeswehr den vollen Leistungsanspruch aus der GKV.



Alternativ zu einer freiwilligen Krankenversicherung in der GKV haben Sie auch die Möglichkeit,
sich (und ggf. die Familienangehörigen) bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
gegen die Risiken einer Krankheit zu versichern.

1.2 Private Krankenversicherung (PKV)

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die zuletzt vor dem Wehrdienst privat krankenversichert
waren und die im Anschluss an den Wehrdienst keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen,
kehren wieder in die private Krankenversicherung zurück.

Um eine Rückkehr zu gleichen Bedingungen zu ermöglichen, kann der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung
sinnvoll sein.

Auch hinsichtlich der PKV wird Ihnen dringend angeraten, sich möglichst frühzeitig bei verschiedenen
Unternehmen zu informieren und bereits zu Beginn der Verpflichtungszeit im Hinblick auf die denkbaren
Schwierigkeiten (z. B. eintretende Erkrankungen, die evtl. zur Ablehnung einer Versicherung
oder zu Risikoausschlüssen führen) eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Da während Ihrer Dienstzeit ein Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung besteht,
bietet sich der Abschluss einer sogenannten Anwartschaftsversicherung (auch Ruhensversicherung genannt) an.

Hierbei ist zwischen einer Kleinen und einer Großen Anwartschaft zu unterscheiden.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie vom Sozialdienst der Bundeswehr und von den
Privaten Krankenversicherungsunternehmen.

Folge:

Für die Zeit nach dem Dienstzeitende erwerben Sie einen Krankenversicherungsschutz
ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten.



2. Beihilfe

Nach Ablauf der Dienstzeit haben Sie für sich und für Ihre Familienangehörigen
für die Dauer des Bezuges von Übergangsgebührnissen Anspruch auf Beihilfe.

Der Bemessungssatz beträgt bei Krankheit im Regelfall

für beihilfeberechtigte ehemalige Soldatinnen auf Zeit bzw. Soldaten
auf Zeit
und deren Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen jeweils 70 Prozent,

• für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent

der beihilfefähigen Aufwendungen.

Die Beihilfe ist schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu beantragen.

Bei früheren Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist die BVA zuständig,
von der die Übergangsgebührnisse bezogen werden.




D.h. wenn Sie keinen Zugang zur GKV haben sollten...
> weil kein Beschäftigungsverhältnis...
> auch kein Anspruch der KV über das Arbeitsamt...

Bleibt Ihnen der der Anspruch auf die Beihilfe für die Dauer der Zahlung der Übergangsgebührnisse !

Die Beihilfe deckt aber nur 70 % der anfallenden Kosten.

Hinzu kommt ... wer seinen Wohnsitz in DE hat und Anspruch auf Beihilfe hat ...
muss (bis auf wenige Ausnahmen) der Beihilfestelle nachweisen ...
...das er eine Restkostenversicherung über die fehlenden 30 % hat!

Ohne diesen Nachweis ... kein Anspruch auf Beihilfe.

Diese Restkostenversicherung bekommen Sie aber nur von einer privaten KV.

Diese muss Sie aber nicht in einen normalen Tarif aufnehmen, wenn Sie zum Beispiel
die Gesundheitsprüfung nicht "bestehen".

Dies kann man nur verhindern, wenn man eben gesund ist, oder eine Anwartschaftsversicherung
während der aktiven Dienstzeit abgeschlossen hat.

Denn mit dieser Anwartschaft sichert man sich das Recht, dass die private KV einen
nach DZE aufnehmen muss, ohne Gesundheitsprüfung!

Lösung Ihres Problems:

Beantragen Sie bei einer privaten KV eine Restkostenversicherung über 30 % (beihilfekonformer Tarif!).

Wenn Sie gesund sind ... sollte dies eigentlich klappen.

Sie sind dann über die Beihilfe 70 % und die private KV 30 % versichert.

Lassen Sie sich aber Angebote verschiedener KV'en machen und vergleichen Sie die Leistungen!


NOTFALL-Lösung

Sind Sie krank, oder aus irgendeinem anderen Grund will Sie keine Versicherung zu deren
normalen Tarifen versichern...

Suchen Sie sich irgendeine KV und beantragen bei dieser den sog. "Beihilfekonformen Basistarif"
nach dem "Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen Versicherungsaufsichtsgesetz"
dort § 12 Substitutive Krankenversicherung , Absätze 1a,b,c,d

Auszug daraus:

(1b) Der Versicherer ist verpflichtet,

3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung
der Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,

Versicherung im Basistarif zu gewähren.

Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den
Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro.
Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.

Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt,
der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.

Zitat Ende

Diesen Tarif muss die Versicherung anbieten, ohne Gesundheitsprüfung, oder Risikozuschläge!

Er ist aber eben nicht mit den normalen Tarifen der privaten KV'en vergleichbar !

Der Leistungsumfang entspricht der GKV.

Autor mailman
 - 14. Juli 2015, 20:09:18
ZitatWarum sollte der Zoll kommen?

Ich hatte nach 1 Jahr kein ALG 1 keinen Anspruch auf ALG2 und mußte mich somit "pflichtversicheren" in der GKV, da man ja in D. eine KV haben muss. Hatte mich dann im Jobcenter etwas negativ geäußert und hatte am selben Tag einen Anruf vom Zoll, warum der da auch immer zuständig ist.

Autor BulleMölders
 - 14. Juli 2015, 20:07:31
Warum sollte der Zoll kommen?
Ich kann auch ohne Versicherung zum Arzt, muss die Rechnungen nur aus eigener Tasche zahlen.
Ich habe es auch schon erlebt, dass ich als Privatpatient nicht nach der Krankenkasse gefragt wurde.
Autor mailman
 - 14. Juli 2015, 20:00:08
Wenn unter 23 greift (noch) die Familenversicherung der Eltern.

Oder man ist verheiratet und bei der Frau versichert.

Oder man ist Schüler oder Student.

Von der Agentur bekommt man in der Regel nur die Versicherung bezahlt wenn man auch Bezüge bekommt. Kann aber sein das es beim BfD anders ist.

Ansonsten selbst versicheren sonst kommt der Zoll.

Zum Arzt wird schwer ohne Karte.
Autor T4RN-SCH4F
 - 14. Juli 2015, 19:19:19
Ja das ist ja das "witzige" keiner weiß bescheid, naja werd ich morgen neben dem Amt nochmal zu meiner Versicherung müssen.
Autor wolverine
 - 14. Juli 2015, 19:16:56
Da Sie die letzten 12 Monate nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, müssen Sie sich privat versichern. Evtl. Sind Sie wieder gesetzlich versichert wenn Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben. Aber das sollte das Amt besser wissen.
Autor T4RN-SCH4F
 - 14. Juli 2015, 19:02:46
Huhu hab mal ne wichtige Frage,

Und zwar bin ich zum 30.06.15 aus dem Dienst ausgeschieden, wegen Ablauf der Dienstzeit, hatte mich auch schon bei einer Krankenkasse angemeldet, bin dann zum 01.07.15 in eine beschäftigung gegangen, aber wurde zum 03.07.15 wegen nicht gefallen gekündigt(Probezeit), hab mich noch nicht Arbeitslos gemeldet da ich ja noch meine Bezüge vom BfD beziehe, wollte morgen zum Amt und mich Arbeitssuchend melden, nun meine Frage, kann ich ganz normal zum Arzt gehen oder wie läuft das jetzt ? Wer zahlt die Krankenversicherung ? oder muss ich die selber blechen bis ich wieder sozialversicherungspflichtige Arbeit habe ? Oder kann ich Bedenkenlos zum Arzt gehen ? Hoffe ihr wisst bescheid...