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Zusammenfassung

Autor Tommie
 - 23. Juli 2015, 07:46:33
Wir haben auch (ständig!) Soldaten in der ORF-Bereitschaft! Diese werden aktenkundig belehrt und unterschreiben auch dafür, dass dies keine Rufbereitschaft im Sinne des DZAE ist!

Jetzt gibt es genau zwei Möglichkeiten ;) :

1.  Die Belehrung und deren schriftliche Dokumentation wurden nicht durchgeführt
2. Der Kamerad "oeger" hat gepennt ;) !

Und um dann noch die Frage des TE erschöpfend zu beantworten:

Sie bekommen dafür exakt NICHTS !!!
Autor wolverine
 - 22. Juli 2015, 21:56:08
Es müsste doch auch einen Befehl für das Ganze geben und da müsste unter Verwaltungsbestimmungn etwas dazu stehen.

Aber von Anfang an vermutete ich, dass es nur darum geht, irgendwie erreichbar zu sein und dann eben schnellstmöglich in die Kaserne zu kommen.
Autor LwPersFw
 - 22. Juli 2015, 21:31:31
Die Frage ist ... ist eine Rufbereitschaft im Sinne des DZAE.

Der DZAE definiert Rufbereitschaft u.a. als:

• Rufbereitschaft leistet, wer zu Hause oder an einem anderen von ihm bestimmten Ort frei von
dienstlicher Tätigkeit jederzeit erreichbar zu sein hat, um bei Bedarf innerhalb einer vorgegebenen
Abrufzeit zur Dienstleistung herangezogen werden zu können.
• Werden Soldatinnen und Soldaten durch Rufbereitschaft mehr als 10 Stunden im Monat in Anspruch
genommen, ist die über 10 Stunden hinausgehende Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel in
Freizeit auszugleichen.
• Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme werden uneingeschränkt auf die wöchentliche Rahmendienstzeit
angerechnet. Diese Zeiten sind dann nicht mehr als Rufbereitschaft anzurechnen. Als
Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom Eintreffen am Ort der Dienstleistung bis
zur Beendigung des jeweiligen Auftrages.
• Rufbereitschaft wird nur durch Freizeitausgleich in Form von Einzelstunden ausgeglichen und unterliegt
aufgrund der monatsweisen Betrachtung mit Ausnahme der tatsächlichen Inanspruchnahme
nicht der Bemessungsgrundlage wöchentliche Rahmendienstzeit.


Für "Rufbereitschaften" z.B.  NTM 96 h bei NRF ... führt der DZAE aus:

Es handelt sich hierbei nicht um Rufbereitschaft im Sinne dieses Zentralerlasses.

Es ergeben sich keine Ausgleichsansprüche.

Der Zweck von Rufbereitschaft besteht darin, Soldatinnen und Soldaten außerhalb der Dienstzeit
kurzfristig zum Dienst heranziehen zu können.

Die alleinige Auflage, überhaupt erreichbar zu sein, reicht nicht aus, um Rufbereitschaft im
Sinne dieses Zentralerlasses zu begründen.
Die Anordnung einer Rufbereitschaft im Sinne dieses Zentralerlasses ist jedenfalls dann nicht
zulässig, wenn eine Rückkehr innerhalb der Abrufzeit bis zum nächsten regulären Dienstbeginn
ohnehin vorgesehen ist.
Autor oeger
 - 22. Juli 2015, 21:27:59
Also bei Alarmierung sind es 72h bis zum Einsatz. Bei uns geht das Gerücht rum das es 1/8 ausgleich gibt für die Bereitschaft.
Autor ulli76
 - 22. Juli 2015, 21:14:11
In wieweit schränkt die Rufbereitschaft deine Freizeit-und Lebensgestaltung ein? Kannst du dich dadurch auch an den WE nur in einem bestimmten Radius um die Kaserne bewegen, kannst du z.B. in´s Kino oder auch Alkohol trinken etc?
Autor oeger
 - 22. Juli 2015, 21:10:46
Ja das ist eine Rufbereitschaft.
Autor wolverine
 - 22. Juli 2015, 21:08:46
Ja?!
Autor oeger
 - 22. Juli 2015, 20:31:33
Ja.
Autor wolverine
 - 22. Juli 2015, 20:30:05
Sind Sie denn in Rufbereitschaft o. ä.?
Autor oeger
 - 22. Juli 2015, 20:26:52
Guten Abend,

kann mir jemand sagen was für einen Ausgleich/Vergütung man bei ORF KFOR bekommt wenn man noch nicht Alarmiert wurde?