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Zusammenfassung

Autor Tommie
 - 26. Juli 2015, 19:04:20
Das Stichwort hierzu heißt "Parlamentsbeteiligungsgesetz" ;) :

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/parlbg/gesamt.pdf

Hier möchte ich besonders den § 2 betonen, der die Begrifflichkeiten erst einmal definiert:

Zitat"1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist.

(2) Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen keiner Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden."

Einsätze als UN-Militärbeobachter sind prinzipiell unbewaffnete Unternehmungen, auch wenn gelegentlich Waffen zur Selbstverteidigung mitgeführt werden!
Autor justice005
 - 26. Juli 2015, 11:58:30
ZitatAch ja, ich war als Reservist in einem Einsatz als UN-Militärbeobachter, der unter Garantie nicht durch das Parlament abgesegnet war, sondern lediglich durch die Bundesregierung mandatiert wurde!


Eben. Aktuelle Beispiele für einen solchen Einsatz ohne Bundestagsmandat wären da z.B. UNAMA oder MINURSO. Andere hingegen haben ein Bundestagsmandat wie zum Beispiel UNAMID oder UNMISS. Es kommt halt immer darauf an, was konkret der Auftrag ist. Trotz der unterschiedlichen Voraussetzungen sind es aber alles Besondere Auslandsverwendungen im Sinne des Soldatengesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes.

Eine bloße Auslandsverwendung (z.B. in den USA oder in einem europäischen Hauptquartier) ist keine Besondere Auslandsverwendung, und zwar in keinerlei Hinsicht. Daher gibt es da auch keinen AVZ.




Autor Tommie
 - 26. Juli 2015, 10:53:14
Zitat von: Puchana am 26. Juli 2015, 07:49:00Eine Besondere Auslandsverwendung wäre z.B. auch eine Versetzung nach Alamogordo.

Oh, nein! Eine "Versetzung" nach Alamogordo wäre eine sogenannte "Integrierte Verwendung" und hat mit dem Wehrpflichtgesetz per se überhaupt nichts zu tun! Eine solche "Integrierte Verwendung" wird für einen Reservisten auch niemals in Betracht kommen, weil die Dauer zunächst einmal auf drei Jahre festgesetzt ist! Das Maximum für Reservisten ist die Teilnahme an einem Lehrgang im Ausland, wie z. B. bei mir am Dschungelkampf-Lehrgang in Französisch Guyana im Rahmen einer RDL, für die ich im Inland einberufen wurde!

Ach ja, ich war als Reservist in einem Einsatz als UN-Militärbeobachter, der unter Garantie nicht durch das Parlament abgesegnet war, sondern lediglich durch die Bundesregierung mandatiert wurde!
Autor justice005
 - 26. Juli 2015, 09:27:22
Es gibt unterschiedliche Definitionen, da unterschiedliche Aspekte berücksichtigt werden müssen.

Definition von Auslandseinsatz im Sinne des Grundgesetzes: Hoheitliche Verwendung der Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
Definition von Auslandseinsatz im Sinne des Parlamentsbeteiligungsgesetzes: Wenn hoheitliche Verwendung im Ausland oder eine Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen zu erwarten ist.
Definition von Auslandseinsatz im Sinne des Soldatengesetzes: Verwendung der Streitkräfte außerhalb des Hoheitsgebietes aufgrund staatlicher Übereinkommen und/oder Beschluss der Bundesregierung.
Definition von Auslandseinsatz im Sinne des Besoldungsgesetzes: Ähnlich - aber weiter gefasst - als die Definition im Soldatengesetz

Aufgrund dieser unterschiedlichen Regelungen heraus muss man immer unterscheiden, worüber man grade spricht:


Beispiel:  EUNAVFOR MED:   

- Kein Einsatz im Sinne des Grundgesetzes, da keine hoheitliche Tätigkeit vorliegt.
- Keine Zustimmung des Bundestags, weil keine hoheitliche Verwendung und keine Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen zu erwarten ist.
- Aber sehr wohl Auslandseinsatz im Sinne des Soldatengesetzes, weil Verwendung außerhalb des Hoheitsgebietes aufgrund vertraglicher Übereinkommen (EU) und Beschluss der Bundesregierung
- Auch ein Auslandseinsatz im Sinne des Besoldungsgesetzes, weil Verwendung außerhalb des Hoheitsgebietes aufgrund vertraglicher Übereinkommen und Beschluss der Bundesregierung. Es gibt also AVZ.

Wenn also jemand fragt, was ein Auslandseinsatz ist, dann gilt die klassische Juristenantwort: "Es kommt darauf an". Und zwar darauf, ob man im Sinne des Grund-, des Soldaten-. des Parlamentsbeteiligungs- oder des Bundesbesoldungsgesetzes fragt.

Autor ulli76
 - 26. Juli 2015, 08:38:45
Es kann so einfach sein:
https://books.google.de/books?id=XObwAwAAQBAJ&pg=PA438&lpg=PA438&dq=definition+besondere+Auslandsverwendung&source=bl&ots=PdXzSvGFuu&sig=BlTwDqYzNyKJ3oUthFyALvOxKLU&hl=de&sa=X&ved=0CCoQ6AEwAmoVChMI2uayrpf4xgIVCesUCh3NtQn8#v=onepage&q=definition%20besondere%20Auslandsverwendung&f=false

Das entscheidende Stichwort ist der Parlamentsvorbehalt.
Autor 勝者
 - 26. Juli 2015, 07:50:15
Also :
Besondere Auslandsverwendung != Besondere Auslandsverwendung mit erhöhter Gefährdungslage

?
Autor 勝者
 - 26. Juli 2015, 07:49:00
Hallo,

so wie ich das lese bedeutet §6a WPflG lediglich,

- dass eine Besondere Auslandsverwendung ein rechtmäßiger Auslandseinsatz, basierend auf einem Abkommen mit einem anderen Staat, ist.
- Es bedeutet nicht, dass es immer in ein Kriegs- oder Krisengebiet gehen muss.

Eine Besondere Auslandsverwendung wäre z.B. auch eine Versetzung nach Alamogordo. Wenn man also bei einer Verpflichtung einer Besonderen Auslandsverwenung zustimmt stimmt man nicht gleichzeitig auch einem Einsatz in einem Krisengebiet zu.

Ist das richtig?