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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 16. August 2015, 16:18:27
Mira,

beachten Sie bitte diesen Rat:

"Da es aber eine Anwartschaft ist...würde ich mir von der TK schriftlich bestätigen lassen, dass die
Altersgrenze 55 KEIN Hinderungsgrund ist, wenn die Vollmitgliedschaft dann mit 58 oder ggf. erst
nach Ablauf der Beihilfe-Zeit, aktiviert werden soll."

Auch wäre es super, wenn Sie nach Abschluss
der Anwartschaft hier posten würden, was die
Versicherung zur Altersgrenze 55 gesagt hat und
ob es in den Vertrag aufgenommen wurde.

----------------------------------------------------------------------------------------------

Ich setze diesen Link hier mal ein ... da es das Thema grundsätzlich ergänzt...

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55080.0
Autor LwPersFw
 - 16. August 2015, 15:38:57
Was Mira anspricht ist die sog. 9/10-Regelung um
Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
zu haben.

Die 9/10-Regelung besagt vereinfacht...
...ein GKV-Mitglied hat nur dann Zugang zur KVdR...
...wenn er in der 2. Hälfte seines Arbeitslebens
mindestens 9/10 der Zeit Mitglied in der GKV war.

Sei es als Pflichtmitglied, Freiwilliges Mitglied, oder
über eine Anwartschaft.

Dieser Punkt ist aber nicht Bw-spezifisch...
Dies betrifft alle GKV-Versicherten !

Denn wird diese Bedingung nicht erfüllt...
kann man im Alter dann nur als Freiwilliges Mitglied
in der GKV bleiben...

Was erheblich mehr Kosten bedeuten kann.

Denn der Beitrag in der KVdR liegt z.Zt. bei ca 6,5 %.

Somit kann die Anwartschaft oder Freiwillige Mitglied-
schaft in bestimmten Lebenssituationen hilfreich sein...
...nicht nur um sich den Zugang zur GKV zu sichern,
sondern auch um Mitgliedsjahre aufzubauen.

Wieder zur Bw:

Gerade lebensältere SaZ-Bewerber, die jetzt ja immer
mehr zur Truppe kommen...und bei denen es sicher,
oder zumindest sehr wahrscheinlich ist, dass sie nicht
Berufssoldat werden

oder

lebensältere Ehepartner, die für mehrere
Jahre mit ins Ausland gehen und dort über die
Beihilfe und eine PKV Restkostenversicherung
abgesichert sind...

...sollten diesen Punkt beachten und für sich
bewerten...
Autor MiraC
 - 16. August 2015, 10:33:37
Es gibt noch einen Punkt, der in der Broschüre der TK steht.
Die Anwartschaft hat auch Auswirkungen auf die Versicherung als Rentner.... Ja ist von heute her noch lange hin, ich würde aber selbst im für mich besten Fall, soz. Vers. pflichtige Beschäftigung direkt im Anschluss an die SaZ 15 Phase nicht mehr genug Jahre in der GKV verbringen um Anspruch auf die Versicherung als Rentner zu haben.

Ergo: ich werde die Anwartschaft abschließen.
Autor LwPersFw
 - 16. August 2015, 03:06:43
Ich habe mich nochmal beraten lassen.

Der folgende Absatz aus der Bw-Broschüre:


"Achtung!
Dies muss der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist
von drei Monaten mitgeteilt werden. 
Die Frist beginnt spätestens mit der Ernennung zur Soldatin auf Zeit 
oder zum Soldaten auf Zeit.

Trotz Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft haben Sie für Ihre eigene Person
im Falle einer Erkrankung keinen Anspruch auf Leistungen aus der GKV. 
Der Anspruch ruht, da Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten.

Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. kein oder nur geringes Einkommen
der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners,
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung).

Es besteht nahtloser Versicherungsschutz unmittelbar am Ende der
Dienstzeit, d. h. Sie haben sofort beim Ausscheiden aus der Bundeswehr den
vollen Leistungsanspruch aus der GKV."


ist wie folgt zu verstehen:

1.
Er richtet sich an Diejenigen,

- die jede Eventualität ausschliessen wollen, nach dem DZE nicht wieder in die GKV zu kommen
und/oder
- die während der Dienstzeit Angehörige über eine Familienversicherung in der GKV absichern möchten

2.
Daraus ergeben sich dann die 2 Varianten,

- Freiwillige Mitgliedschaft

- Anwartschaft

Eine Freiwillige Mitgliedschaft muss abschliessen, wer die Angehörigen familienversichern möchte.
Der Soldat hat dann keine Ansprüche, aber die Angehörigen.

Die Anwartschaft ist für Singels, oder wenn keine Familienversichrung benötigt wird.


(Alternativ können die Familienangehörigen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, eine eigene
Freiwillige Mitgliedschaft begründen.)


3.
Die gesetzliche Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ muss beachtet werden!



Desweiteren ist diese Anwartschaft für Familienangehörige nutzbar, wenn der Soldat
ins Ausland versetzt wird und die Angehörigen dort über die Beihilfe und eine private
Restkostenversicherung abgesichert sind.

Hier wird die Anwartschaft nicht vom Soldaten/von der Soldatin, sondern von der Ehefrau/vom
Ehemann abgeschlossen....und sichert bei Rückkehr das 100%tige Rückkehrrecht in die GKV.
Autor ToMA
 - 13. August 2015, 17:46:24
Auf alle Fälle, zumal ich natürlich nur für meinen Sohn gefragt habe, der etwas jünger ist.  ;)

Vielleicht gibt es für Ältere ja auch ganz andere Konditionen, ich weiss es nicht.
Autor LwPersFw
 - 13. August 2015, 17:17:01
Den § kann ich persönlich nicht nachvollziehen...

...denn in § 5 geht es um die Versicherungspflichtigen...

§ 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V

"(1) Versicherungspflichtig sind

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder
    den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten."

Als aktive Zeit- und Berufssoldaten unterliegen wird aber der Versicherungsfreiheit

§ 6 Abs 1 Nr. 2 SGB V

"(1) Versicherungsfrei sind

2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,"

Und für aktive SaZ/BS ist die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in diesem Kontext der Heilfürsorge gleichgestellt.

Aber sei's drum ... wenn die TK dies so anbietet... um so besser.

Auf Grund der Alterskonstellation von Mira wäre mir die Absicherung für den Fall der Fälle 51 € wert...
Da es aber eine Anwartschaft ist...würde ich mir von der TK schriftlich bestätigen lassen, dass die
Altersgrenze 55 KEIN Hinderungsgrund ist, wenn die Vollmitgliedschaft dann mit 58 oder ggf. erst
nach Ablauf der Beihilfe-Zeit, aktiviert werden soll.
Autor ToMA
 - 13. August 2015, 09:44:26
Gerade mit der TK telefoniert.

Der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung (inkl. Pflegepflichtvers.) wäre z.Z. 164 €.
Für die Anwartschaft (inkl. Pflegepflichtvers.)  51,03 €.

Als Grundlage wurde mir § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i.V.m. der TK-Satzung genannt (nicht näher von mir geprüft).

Und während der Anwartschaft hat man keinerlei Leistungsansprüche, im Gegensatz zur freiwilligen KV.

In beiden Fällen bliebe man "Mitglied" der TK, aber nur bei der freiwilligen Versicherung ist man auch "Versicherter".
Autor LwPersFw
 - 13. August 2015, 00:03:47
Schade ... vielleicht kannst Du ja mal bei der TK nach der Rechtsgrundlage fragen...

Vor allem wäre auch einmal der Unterschied in den Beitragshöhen interessant...

Denn wenn die Anwartschaft deutlich billiger ist ... sollte dies in die Info-Broschüre des BMVg aufgenommen werden !


Aber vielleicht ist es im Prinzip das selbe und die TK benutzt nur 2 verschiedene Begrifflichkeiten...

Vielleicht könnte es ja auch heißen:

- freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Leistungen für familienversicherte Angehörige, oder als
- freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Leistungen für familienversicherte Angehörige bei ruhenden Leistungsanspruch
Autor ToMA
 - 12. August 2015, 20:39:21
Ich habe noch einmal nachgeschaut:
Aus einem aktuellen Angebot für meinen Sohn heisst es dazu:

"Ich möchte meine Mitgliedschaft in der TK-Krankenversicherung fortsetzen als

- freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Leistungen für familienversicherte Angehörige, oder als
- Anwartschaftsversicherung"

Im Fließtext des Briefes heisst es:
"... alles Gute zu Ihrem Start als Zeitsoldat. Sie haben gegenüber Ihrem Dienstherrn Anspruch auf Heilfürsorge und sind nicht länger bei der TK krankenversichert. .... Je nach Ihrer persönlichen Situation kann deshalb die Fortsetzung Ihrer TK-Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied oder als günstige Anwartschaft sinnvoll sein."

Allerdings ist keine Vorschrift oder §§ angegeben.
Autor MiraC
 - 12. August 2015, 20:17:22
Ich werde morgen mit dem SZMB der Tk telefonieren und mir SCHRIFTLICH geben lassen, ob Anwartschaft ja, nein, etc.

Und werde das Dokument dann irgendwie verlinken/hochladen (nach Anonymisierung  ;) )

Mal schauen ob ich was schriftliches bekomme...
Autor LwPersFw
 - 12. August 2015, 20:00:21
Das BMVg führt ja auch aus:

"Trotz Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft haben Sie für Ihre eigene  Person
im Falle einer Erkrankung keinen Anspruch auf Leistungen aus der GKV.
Der Anspruch ruht, da Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten."


Im Anhang einmal der Vordruck der AOK für Beantragung einer freiwilligen Mitgliedschaft...

Und dort steht in den Erläuterungen:

"Eine freiwillige Versicherung ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten
nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bzw. Familienversicherung anzuzeigen."


Und ein SaZ scheidet mit der Ernennung zum SaZ aus der Versicherungspflicht aus...


Vor diesem Hintergrund habe ich eben Zweifel, dass es eine "Anwartschaft" für die GKV,
ähnlich der bei den PKV'en, für aktive SaZ gibt...



Sollte dies doch der Fall sein, muss es dazu ja eine rechtliche Grundlage geben...
Wäre schön, wenn jemand diese hier dann benennen könnte...



[gelöscht durch Administrator]
Autor ToMA
 - 12. August 2015, 19:44:00
Zitat von: LwPersFw am 12. August 2015, 19:24:59
Nach meinem persönlichen Empfinden sind es 2 verschiedene Rechtsanlässe...

- Wegzug ins Ausland
- Verbleib als freiwilliges Mitglied in der GKV als SaZ während der aktiven Dienstzeit
Richtig.

Deshalb hat mich Deine Aussage:
Zitat von: LwPersFw am 12. August 2015, 17:43:30

Mira, wenn Sie also nach Ihrer Dienstzeit definitiv wieder den Zugang zur GKV sicherstellen wollen...

...bleibt Ihnen aus meiner Sicht - bei dem Alter das Sie dann haben - nur eine Möglichkeit:

Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ der GKV erklären,
dass Sie freiwilliges Mitglied bleiben wollen.

Ja, Sie zahlen dann 13 Jahre "umsonst" Beiträge...


irritiert.

Es sei denn, Du meintest mit "freiwilliges Mitglied" auch die Anwartschaftsversicherung (was für mich aber etwas anderes ist, da aus ihr keine Leistungsansprüche geltend gemacht werden können).
Autor LwPersFw
 - 12. August 2015, 19:24:59
Nach meinem persönlichen Empfinden sind es 2 verschiedene Rechtsanlässe...

- Wegzug ins Ausland
- Verbleib als freiwilliges Mitglied in der GKV als SaZ während der aktiven Dienstzeit

Aber vielleicht hat die TK dies ja in ein Formblatt "gepackt"...da in beiden Fällen der
Effekt der selbe ist ... ruhender Leistungsanspruch...

Auf den Zeitfaktor bezogen gilt aber der rechtliche Hinweis des BMVg:

"Achtung!

Dies muss der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist
von drei Monaten mitgeteilt werden.

Die Frist beginnt spätestens mit der Ernennung zur Soldatin auf Zeit
oder zum Soldaten auf Zeit."
Autor ToMA
 - 12. August 2015, 18:04:28
Zitat von: LwPersFw am 12. August 2015, 17:43:30
Bitte aufpassen...

Die o.g. "Anwartschaft der GKV'en" ist eine Besonderheit ausschließlich bei Auslandsverwendungen !


Sicher?

Im Formular steht doch "Anlass für die Anwartschaftsversicherung" auch  --> Tätigkeit als Zeitsoldat.

Ich würde das zeitnah mit der GKV klären.
Autor LwPersFw
 - 12. August 2015, 17:43:30
Bitte aufpassen...

Die o.g. "Anwartschaft der GKV'en" ist eine Besonderheit ausschließlich bei Auslandsverwendungen !

Beispiel:

Der Ehemann (Soldat) wird für 4 Jahre an einen MilAttStab nach Südamerika versetzt.

Seine Ehefrau war bis zur Versetzung in der GKV.

Das Ehepaar zieht für 4 Jahre ins Ausland. Kein deutscher Wohnsitz mehr.

Folgen:

Der Soldat unterliegt weiter der truppenärztlichen Versorgung - mit bestimmten Regeln für das jeweilige Einsatzland.
Er benötigt ggf. nur eine ergänzende Auslandsreisekostenversicherung...wenn er z.B. in einem anderen Land Urlaub machen möchte...

Die Ehefrau unterliegt durch den fehlenden Wohnsitz in Deutschland im nicht-EU-Ausland nicht mehr der Versicherungspflicht
in einer Krankenversicherung !

Die GKV übernimmt im nicht-EU-Ausland keine Leistungen.

Lösung : Die Ehefrau erhält 70% über die Beihilfe und muss sich für 30 % in einer privaten KV versichern.

Solange die Ehefrau bei Vertragsabschluss gesund ist...geht das i.d.R. auch problemlos.


Bleibt die Frage ... wie kommt die Ehefrau nach Ende der Auslandsverwendung wieder in die GKV ??

Einfachster Weg ... sofortige Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit...oder vergleichbaren...

Es kann aber Konstellationen geben, wo kein Zugang zur GKV möglich ist...

Und hier kann dann die "Anwartschaft der GKV" helfen !

Die Ehefrau ist dann praktisch 4 Jahre freiwilliges Mitglied, deren Anspruch auf Leistungen während eines
beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes oder aufgrund des Anspruchs auf Beihilfe ruht.
Die Beitragseinstufung erfolgt hier bundeseinheitlich in Höhe von 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße.
Dies sind im Moment monatlich ca. 64 €.

Da die Mitgliedschaft also nahtlos besteht, nur keine Leistungen erbracht werden, ist sie ab dem 1. Tag
in Deutschland weiterhin in der GKV.


Mira, wenn Sie also nach Ihrer Dienstzeit definitiv wieder den Zugang zur GKV sicherstellen wollen...

...bleibt Ihnen aus meiner Sicht - bei dem Alter das Sie dann haben - nur eine Möglichkeit:

Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ der GKV erklären,
dass Sie freiwilliges Mitglied bleiben wollen.

Ja, Sie zahlen dann 13 Jahre "umsonst" Beiträge...

Nur ... was machen Sie wenn Sie dann mit Ablauf der Beihilfe - 63/64 - sich zu 100 % in
der PKV versichern müssten... weil Sie nicht die Zugangskriterien für die GKV erfüllen... ?


Aus der Info des BMVg
"Wichtige Hinweise zur sozialen Absicherung und Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit"

"Wer vor Übernahme zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit zuletzt
gesetzlich krankenversichert war, für den lebt nach dem Wehrdienst der Versicherungsschutz
bei der bisherigen Krankenkasse wieder auf.

Sofern im Rahmen einer Familienversicherung berücksichtigungsfähige
Angehörige (Lebenspartnerin/Lebenspartner, Ehegattin/Ehegatte, Kinder)
vorhanden sind, muss die Mitgliedschaft während des Wehrdienstes – zur
Aufrechterhaltung der Familienversicherung – im Rahmen einer freiwilligen
Versicherung weitergeführt werden. Alternativ kann bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen eine eigene freiwillige Mitgliedschaft der Angehörigen
begründet werden.

Achtung!
Dies muss der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist
von drei Monaten mitgeteilt werden.
Die Frist beginnt spätestens mit der Ernennung zur Soldatin auf Zeit
oder zum Soldaten auf Zeit.

Trotz Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft haben Sie für Ihre eigene Person
im Falle einer Erkrankung keinen Anspruch auf Leistungen aus der GKV.
Der Anspruch ruht, da Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten.

Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. kein oder nur geringes Einkommen
der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners,
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung).

Es besteht nahtloser Versicherungsschutz unmittelbar am Ende der
Dienstzeit, d. h. Sie haben sofort beim Ausscheiden aus der Bundeswehr den
vollen Leistungsanspruch aus der GKV."




Und noch zum Thema Anwartschaft für die 30% Restkostenversicherung über eine
PKV, wenn Sie nach DZE, während der ÜG, über die Beihilfe + PKV versichert sein wollen:

Die Beiträge der PKV richten sich nach dem Eintrittsalter.

Wenn Sie also dann mit 58 dort "einsteigen"...auch wenn es nur 30 % sind...
könnte es doch ein erheblicher Beitrag sein !

Lassen Sie sich also Angebote machen, die Ihnen die Beitragsgestaltung
aufzeigen, wenn Sie

a) eine "kleine" Anwartschaft (nur Zugang ohne Gesundheitsprüfung)
oder
b) eine "große" Anwartschaft (Zugang ohne Gesundheitsprüfung + Beitrag nach Alter bei Abschluss der Anwartschaft)

bei Diensteintritt abschließen.