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Zusammenfassung

Autor Tiger123
 - 19. August 2015, 13:23:56
Hallo zusammen :)

Erst einmal vorab zum Thema Schreckschusswaffe und kleiner Waffenschein:

ZITAT: Der Kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum ,,Führen" (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnisfreie Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt.

Sprich, er kann auch ohne kleinen Waffenschein die Gewalt über die Schreckschusswaffe in der Wohnung ausüben.

_________________________

Notwehr:
Verhältnismäßigkeit sagt aus, das ich das mildeste Mittel anwende um die Gefahr von mir abzuwenden und den Angriff unmittelbar zu stoppen.
Nachdem wir hier keine Details haben ist das sicher schwer zu differenzieren.

Ist das Stiefvater jetzt 2,00m  groß, wiegt 120 kg und ist Boxer und der TE ist nur (bitte nicht falsch verstehen) 1,70m klein und wiegt 65 kg, dann kann man nicht erwarten das er sich mit "Fäusten" wehrt. Vielleicht war ja somit die Schreckschusswaffe das nächstmögliche Mittel im Moment um den Angriff von sich abzuwehren?
________________________

An den TE:

Ist nun ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden bzw. bist du darüber Unterrichtet worden das eines gegen dich läuft?
Nein -> Nimm deinen Einstellungstermin wahr. Allerdings würde ich es mit meinem Stiefvater dann klären das er auch keine Anzeige erstattet.
Ja -> KarrCBw melden, deine Einstellung ist pfutsch würde ich mal sagen.

________________________

Logikfrage:
Du sagst, dass du die Schreckschusswaffe legal besitzt. Das ist ja okay.
Du sagst, dass dein Stiefvater dir gefolgt bist als du auf dem Weg in dein Zimmer warst und dort handgreiflich wurde? Warum hast du DEINE Schreckschusswaffe frei in der Wohung/Haus liegen?


Liebe Grüße,
Marc
Autor Elvis22
 - 16. August 2015, 21:12:19
Zitat von: Flexscan am 16. August 2015, 21:00:30
Selbst für kleinere Schreckschusswaffen benötigt man inzwischen den kleinen Waffenschein.

Autor Newman
 - 16. August 2015, 21:10:36
Zitat von: Jens79 am 16. August 2015, 20:56:27


Aber wir sind uns zumindest einig das er erstmal erledigt ist.  ;)

@Jens79
naja wenigstens was ;D
Autor Jens79
 - 16. August 2015, 21:09:20
Flexscan

Er kann mehrere Schreckschusswaffen in seiner Wohnung haben. Für den Erwerb und den Besitz benötigt er keinen Kleinen Waffenschein. Das hatten wir aber schon.  ;)

Und der Rest ist Spekulation deinerseits.
Autor KlausP
 - 16. August 2015, 21:07:26
Zitat... Selbst für kleinere Schreckschusswaffen benötigt man inzwischen den kleinen Waffenschein.  ...

Antwort von Sender Jerewan: "Im Prinzip ja, aber ..."

Zitat... Der so genannte Kleine Waffenschein wurde mit dem neuen Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 eingeführt, das am 1. April 2003 in Kraft trat. Der Kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum ,,Führen" (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnisfreie Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt. ...

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kleiner_Waffenschein
Autor Flexscan
 - 16. August 2015, 21:00:30
Zitat von: GastK1 am 16. August 2015, 17:30:11
Wegen der Waffe kann mir nichts angehangen werden, da ist alles legal, da es in den eigenen vier Wänden war.

Da irrst du aber gewaltig.
Die Wohnung ist kein rechtsfreier Raum. Auch da hat man sich an Gesetze zu halten und darf nicht irgendwelche Waffen zur Eigensicherung horten.
Selbst für kleinere Schreckschusswaffen benötigt man inzwischen den kleinen Waffenschein.

Eine Waffe sollte immer als letztes Mittel eingesetzt werden. Es wurde nicht erwähnt, das der Angreifer bewaffnet war.
Von daher sehe ich die Verhältnismässigkeit nicht gegeben und würde nicht so ohne weiteres davon ausgehen, daß das Verfahren so ohne weiteres geschlossen wird.
siehe Klaus

Den Antrittstermin 1.10. wirst Du wohl erst mal streichen können.
Autor Jens79
 - 16. August 2015, 20:56:27
Newmann

Es spielt überhaupt keine Rolle was du als Verhältnismäßig siehst. Dafür werden Juristen teuer bezahlt. Außerdem fehlen uns etliche Informationen um sich überhaupt ein Bild des Geschehens machen zu dürfen. Die Angaben des TE spiegeln nur seine Geschichte wieder. Das reicht nicht aus.

Aber wir sind uns zumindest einig das er erstmal erledigt ist.  ;)
Autor Newman
 - 16. August 2015, 20:52:55
Zitat von: Jens79 am 16. August 2015, 20:47:15
Also egal wie, de TE ist erstmal erledigt.  ;D

Das seh ich auch so!

@A-Bomb wenn du Gesetzestexte zitierst, zitier alles.


Autor Jens79
 - 16. August 2015, 20:47:15
Also egal wie, de TE ist erstmal erledigt.  ;D
Autor Tommie
 - 16. August 2015, 20:44:19
Und deswegen wird der TE nach einem Ermittlungsverfahren, das wegen Notwehrhandlung eingestellt wurde, mit Verspätung eingestellt, nach einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer Waffe wohl eher nicht!

Deswegen würde ich als TE den Vorfall und das Ermittlungsverfahren melden, auch wenn ich dann den Einstellungstermin 01.10.2015 knicken könnte, aber wenn erst eine "MiStra" kommt und man angehört wird zu einer geplanten Entlassung wegen Einstellungsbetruges, dann könnte es ein wenig spät sein ;) !
Autor KlausP
 - 16. August 2015, 20:38:33
Zitat von: Newman am 16. August 2015, 20:24:48
Es kam zum Streit, er wurde handgreiflich, ich fühlte mich bedroht und habe ihm mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen.

Kein Fallkonstrukt. Unter handgreiflich versteh ich keine Waffen (Hieb-, Stich- oder Schusswaffen) Also ich find das nicht Verhältnismäßig.
[/quote]

Und genau das wird auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.
Autor A-Bomb
 - 16. August 2015, 20:36:17
Zitat von: Newman am 16. August 2015, 20:24:48
Es kam zum Streit, er wurde handgreiflich, ich fühlte mich bedroht und habe ihm mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen.

Kein Fallkonstrukt. Unter handgreiflich versteh ich keine Waffen (Hieb-, Stich- oder Schusswaffen) Also ich find das nicht Verhältnismäßig.
[/quote]

Es gibt auch für den Ottonormalbürger keine Verhältnismäßigkeit bei der Notwehr. Es ist das objektiv mildeste Mittel erlaubt was geeignet ist den rechtswidrigen Angriff sofort und endgültig zu stoppen. Ein krasses Missverständnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern (bei beiden körperliche Unversehrtheit) ist auch nicht gegeben.
Autor Tommie
 - 16. August 2015, 20:35:56
Tja, und nachdem die Polizei die Angelegenheit "aufgenommen" hat, läuft jetzt gegen den Täter (= TE!) ein Ermittlungsverfahren! Damit kann er sich eine Einstellung zum 01.10.2015 sowieso in die Haare schmieren ;) ! Sagt er nichts und es kommt heraus, dass er ein laufendes Ermittlungsverfahren, das vor seiner Einstellung aufgenommen wurde und von dem er Kenntnis haben musste, nicht angegeben hat, fliegt er nach § 55 SG wieder aus und dann kann er sich auf die Todesanzeige der Putzfrau besinnen, denn dort stand schon geschrieben: "Sie kehrt nie wieder!" ;D

Meldet er das Verfahren, wird eine Einstellung wegen des Verfahrens auch nicht stattfinden. Hier entscheidet dann ggf. der Rechtsberater im KarrCBw, wie und ob es überhaupt weiter geht. Dazu wird er wohl nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens Akteneinsicht haben wollen!
Autor KlausP
 - 16. August 2015, 20:27:12
Zitat von: Jens79 am 16. August 2015, 17:52:36
Es muss auch keiner Anzeige erstatten. Wenn die Polizei da war hätte sie das ganze aufnehmen MÜSSEN.

Das meinte ich ja mit

Zitat... Maximal gibt es ein Ermittlungsverfahren von Amts wegen, wenn der Vorfall polizeibekannt geworden ist. ...
Autor Newman
 - 16. August 2015, 20:24:48
Es kam zum Streit, er wurde handgreiflich, ich fühlte mich bedroht und habe ihm mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen.
[/quote]

Kein Fallkonstrukt. Unter handgreiflich versteh ich keine Waffen (Hieb-, Stich- oder Schusswaffen) Also ich find das nicht Verhältnismäßig.