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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 05. September 2015, 23:58:05
oder wie wäre es...

- die Suchfunktion zu bemühen
- unter dem Punkt "Reserve" das Top-Thema "USG" finden
- sich dort einlesen...u.a. mit dem neuen USG ab 01.11.15 beschäftigen...

und dann konkrete Fragen stellen   ;) ;D
Autor Ralf
 - 05. September 2015, 16:48:14
Wo ist denn der Bedarf für eine größere Wohnung? Wer ist denn eingezogen? Noch niemand, was ich aus deinen Worten entnehmen kann. Dann muss es ja den Tatbestand des "dringend benötigt" erfüllen.
Und zu den Zeitlinien sagt §7a auch was aus.
Aber um Rechtssicherheit zu bekommen, solltest du das mit der zuständigen Stelle klären. Die gesetzliche Quelle für das hab ich dir ja genannt (USG).
Autor Manilas
 - 05. September 2015, 16:27:26
Zitat...Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum nutzen ...


Wie sieht die Situation aus, wenn ich vor dem Dienstantritt umziehen werde (aufgrund des Bedarfs einer größeren Wohnung)?
Autor Ralf
 - 05. September 2015, 16:19:08
§ 7a "Mietbeihilfe" des USG.
Autor Manilas
 - 05. September 2015, 16:04:07
Guten Tag,

folgender Sachverhalt:

Seit 2010 führe ich einen eigenständigen Haushalt (1-Zimmer Wohnung), muss keine Miete bezahlen (da Wohnung in Besitz meiner Tante liegt), trage aber sämtliche Betriebskosten (Strom, Wasser, Gas, Schornsteinfeger etc.)

01/2016 trete ich den freiwilligen Wehrdienst an.
Ich plane noch dieses Jahr in einer größeren Wohnung zu ziehen (2-3 Zimmer Wohnung), da ich einen Sohn habe (nicht ehelich, mit Kindsmutter getrennt) der zukünftig mit zunehmenden Alter auch bei mir überwiegend das Wochenende verbringen wird. Da plane ich eine dementsprechende Kinderzimmer Einrichtung. Bei einer neuen Wohnung muss ich selbstverständlich diesmal Miete bezahlen...

Jetzt zu meiner Frage... verfällt der Anspruch auf Aufwendungen für Wohnraum und Betriebskosten?


Danke im Voraus.