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Autor Jens79
 - 06. September 2015, 15:15:44
Hmmmm, ok.  ;)
Autor KlausP
 - 06. September 2015, 14:57:49
Einigen wir uns auf "sollen".  ;)
Autor Jens79
 - 06. September 2015, 14:55:53
Zitat von: KlausP am 04. September 2015, 12:14:49
Die damalige Eigenmächtige Abwesenheit von mehr als drei vollen Kalendertagen war nicht nur ein Dienstvergehen sondern eine Wehrstraftat gem  Paragraph 15 Wehrstrafgesetz. Eigentlich hätte der Chef das an die Staatsanwaltschaft abgeben müssen. Ich anstelle des Entscheiders beim KC würde den nur mit der Kneifzange anfassen.

Nicht müssen, können.
Autor Flexscan
 - 06. September 2015, 09:47:56
Da sich der TE zwischenzeitlich gelöscht hat dürfte ihn weitere Antworten unsererseits nicht mehr intressieren  ::)
Autor Verteidiger
 - 06. September 2015, 09:37:56
Zitat von: KlausP am 04. September 2015, 12:14:49
Die damalige Eigenmächtige Abwesenheit von mehr als drei vollen Kalendertagen war nicht nur ein Dienstvergehen sondern eine Wehrstraftat gem  Paragraph 15 Wehrstrafgesetz. Eigentlich hätte der Chef das an die Staatsanwaltschaft abgeben müssen. Ich anstelle des Entscheiders beim KC würde den nur mit der Kneifzange anfassen.

Ich bin ja eher selten Ihrer Meinung, aber da stimme ich Ihnen 100% zu.
Meiner Meinung nach hat der TE gezeigt, dass der Beruf des Soldaten nichts für ihn ist. EA ist schon ne Hausnummer und Urkundenfäschung auch. Und so jemand soll Gruppenführer sein und nicht nur verantwortung für sich sondern auch andere übernehmen?
In welche Laufbahn soll es denn gehen?

@TE: Trotzdem bewerben. Mehr als nein sagen, kann die BW nicht
Autor BlacKyMV
 - 06. September 2015, 00:05:47
Hab ich wohl wieder was dazu gelernt.

Danke für die Korrektur ;)
Autor Getulio
 - 05. September 2015, 22:24:02
Zitat von: BlacKyMV am 04. September 2015, 11:38:58
Das wäre nicht nur happig, sondert schlicht unmöglich.
Mehr als 5 Jahre Jugendstrafe können nur bei einem Verbrechen verhängt werden.
Und mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens kann  gem. §38 SG keine Einstellung erfolgen.

Das ist nicht richtig. Eine Jugendstrafe ist keine Freiheitsstrafe im Sinne des § 38 I SG nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Allerdings würde man bei so einer Verurteilung sicherlich die charakterliche Eignung verneinen, denke ich.
Autor F_K
 - 04. September 2015, 12:56:44
@ KlausP:

Selbst WENN der KpChef abgegeben hat, und die StA angeklagt hat, und der TE (bzw. sein Freund) verurteilt worden ist - so wird das Strafmaß wohl so gewesen sein, dass die Strafe nunmehr getilgt ist.
Gleiches gilt für das Diszi.

However: Das KC wird sicherlich eine sachgerechte Entscheidung fällen.
Autor KlausP
 - 04. September 2015, 12:14:49
Die damalige Eigenmächtige Abwesenheit von mehr als drei vollen Kalendertagen war nicht nur ein Dienstvergehen sondern eine Wehrstraftat gem  Paragraph 15 Wehrstrafgesetz. Eigentlich hätte der Chef das an die Staatsanwaltschaft abgeben müssen. Ich anstelle des Entscheiders beim KC würde den nur mit der Kneifzange anfassen.
Autor Elvis22
 - 04. September 2015, 11:50:01
Edit dank Autokorrektur: Streiche Discos, setzte Diszis.
Autor Elvis22
 - 04. September 2015, 11:48:22
Meine Güte was ein Stumpfsinn...
Bei dem "Freund" handelt es sich wie Ralf ja schon festgestellt hat, ganz offensichtlich um den TE selber.
Die eigentliche Frage wurde doch schon in den ersten Posts beantwortet.
Bluetooth, willst du jetzt so lange rumlabern, bis dir irgendjemand sagt, dass du gute Chancen hast?

Dann bitte: Ich bin mir sicher die nehmen dich sehr gerne, da es dir ja jetzt viel besser geht und du eine Ausbildung absolviert hast. Gesunde Menschen mit Ausbildung und ohne Discos bewerben sich ohnehin kaum, sodass man kaum an dir vorbeikommt...
Autor BlacKyMV
 - 04. September 2015, 11:38:58
Zitat von: Getulio am 04. September 2015, 11:26:44
Zitat von: Bluetooth am 04. September 2015, 11:15:35
obwohl der nach Jugendstrafe verurteilt wurde von 6 Jahren und macht nun auch eine SaZ 8 Laufbahn.

Ich hoffe, das sollte "vor" und nicht "von" 6 Jahren heißen, ansonsten fände ich das schon happig.  :o
Das wäre nicht nur happig, sondert schlicht unmöglich.
Mehr als 5 Jahre Jugendstrafe können nur bei einem Verbrechen verhängt werden.
Und mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens kann  gem. §38 SG keine Einstellung erfolgen.
Autor Bluetooth
 - 04. September 2015, 11:37:01
Zitat von: Getulio am 04. September 2015, 11:26:44
Zitat von: Bluetooth am 04. September 2015, 11:15:35
obwohl der nach Jugendstrafe verurteilt wurde von 6 Jahren und macht nun auch eine SaZ 8 Laufbahn.

Ich hoffe, das sollte "vor" und nicht "von" 6 Jahren heißen, ansonsten fände ich das schon happig.  :o

Sorry ja natürlich vor 6 Jahren :p
Autor Getulio
 - 04. September 2015, 11:26:44
Zitat von: Bluetooth am 04. September 2015, 11:15:35
obwohl der nach Jugendstrafe verurteilt wurde von 6 Jahren und macht nun auch eine SaZ 8 Laufbahn.

Ich hoffe, das sollte "vor" und nicht "von" 6 Jahren heißen, ansonsten fände ich das schon happig.  :o
Autor Bluetooth
 - 04. September 2015, 11:15:35
Ja ich hab ihn das auch gesagt einfach machen den anderen Kumpel von dem ich gesprochen habe der wurde auch genommen obwohl der nach Jugendstrafe verurteilt wurde von 6 Jahren und macht nun auch eine SaZ 8 Laufbahn. Ich glaube man muss sich einfach geben wie man jetzt ist und gut.