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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: StierNRW am 16. September 2015, 09:33:14
Unter welchen Voraussetzungen können eigentlich grundsätzlich Reservisten zwangsweise (so wie früher) einberufen werden ?
Zitat von: StierNRW am 16. September 2015, 09:33:14Die zwangsweise Unterbringung von Obdachlosen in Privatwohnungen - auch gegen den Willen des Eigentümers - ist schon immer ein Klassiker von Klausuren im Besonderen Verwaltungsrecht und da gibt es einen Haufen Fundstellen zu. Ist also nichts Neues und kam schon häufiger vor; völlig unabhängig von der aktuellen Flüchtlingsproblematig.
(Früher hätte ich es auch für unmöglich gehalten, daß Wohnungen zwangsweise zur Unterbringung von Personen beschlagnahmt werden; erste Maßnahmen dieser Art gibt es wohl zumindest in Duisburg und Berlin)
Zitat(§ 3 WPfG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht für alle Laufbahngruppen in dem Jahr, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
(§ 4 WPflG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall droht die Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst.
(§ 59 SG) Ehemalige Soldaten mit einer Mindestdienstzeit von zwei Jahren sind auch gegen ihren Willen zu "befristeten Übungen" und zu "unbefristeten Übungen", die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, heranzuziehen. Außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles gilt für Reservisten mit einem Mannschaftsdienstgrad der 45. Geburtstag als Altersgrenze