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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 02. Oktober 2015, 00:40:33
Wenn Sie als Verheirateter ohne Zusage der UKV versetzt
werden und Ihr Familienwohnort nicht im Umkreis von
30 km der neuen Dienststelle liegt...sind Sie TG-Empfänger.

Ist Ihnen die tägliche Heimkehr zuzumuten: nach Parag. 6 TGV

Ansonsten nach Paragr. 3 TGV

Fallen Sie unter Paragr. 3 TGV...ist Ihnen eine
unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft zu stellen.
D.h. Sie zahlen dafür nichts!

Kann der Dienstherr dies nicht sicherstellen,
steht Ihnen ein dienstortabhängiger Geldbetrag zu,
mit dem Sie sich z.B. ein möbliertes Zimmer anmieten
können. Man kann auch mit meheren TG-Empfängern
eine WG bilden.

Die hier zuvor behandelte Thematik "Anrechnungsbetrag"
betrifft Sie nicht
Autor Meyer B
 - 30. September 2015, 17:46:38
Zu dem Thema würde ich auch gerne mal nachhaken.

Ich bin 27 Jahre ,verheiratet und wurde nun an die UNI Bw versetzt für die nächsten Jahre.. Ich bin Trennungsgeldberechtigt und muss die Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, da Wohnung zu weit entfernt.

Antrag auf wohnen in der GemUnterkunft ist gestellt, zahle ich ganz normal die 100 und Euro für die Stube???


danke
mkG Benny
Autor Ralf
 - 26. September 2015, 06:54:24
Ja, man ist versetzt, nicht kommandiert.
Autor Kiepenkerl
 - 25. September 2015, 20:56:00
In Punkto Lehrgang möchte ich nachhaken:

Bin derzeit auf dem OAL , TG-Empfänger nach § 3 und U25. Wenn ich das richtig verstanden habe, dürfte mir ja nach BBesG nichts abgezogen werden, da es sich um einen Lg handelt. Bekomme aber monatlich 112 € vom Brutto abgezogen für meine 4-Mann-Stube.

Warum? Weil LgOrt = Stammtruppenteil (OABtl) ?
Autor KlausP
 - 25. Juli 2015, 10:57:58
Nein.  ::) Einem Trennungsgeldempfänger ist kostenlose Unterkunft bereitzustellen. Diese Frage wurde aber schon gefühlte 269 mal beantwortet. Aber gut, dass Sie die Suche benutzt haben, Sie suchen sich allerdings einen der ältesten Threads raus.  ;)
Autor chefderang
 - 25. Juli 2015, 10:25:17
Wie sieht es hier aus wenn der Soldat über 25 ist? Und Trennungsgeldberechtigt ist.Muß er auch bezahlen?
Autor LwPersFw
 - 05. Oktober 2012, 00:21:46
Andi hat vollkommen recht...

Das Problem ist, dass mit dem "Strukturerlass zur UKV", der ja seit 2004 auch auf Einstellungen als SaZ anzuwenden ist,
es viele LEDIGE Soldaten gibt, die trotz unter 25 TG-Empfänger sind...und als dieser auch Anspruch auf eine unentgeltliche Unterkunft haben.
Bis 2003 war dies eher die Ausnahme...

Aber dieser Strukturerlass ist eine Bw-INTERNE Regelung... Das BBesG aber ein Bundes-GESETZ !

Dies führt nuneinmal unmissverständlich aus:

"Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen,
wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet."

Die WBV'en argumentieren nun, dass gemäß SoldatenGESETZ und den Ausführungen der ZDv 70/1
ledige Soldaten (in der Regel) bis zur Vollendung des 25. Lj zum Wohnen in der GMU verpflichtet sind.

Also setzen die WBV'en die Vorgabe des BBesG um!

Die einzige Möglichkeit dieser gesetzlichen Vorgabe zu entkommen - wäre die Befreiung von der GMU...

...Nur... dies passiert auch nicht, weil in vielen Köpfen noch die Vorstellung herrscht, dass hierfür
eine Wohnung - zumindest im räumlichen Zusammenhang (bis 50km) - erforderlich ist.
Was korrekt ist, wenn es um die Frage geht, ist die Wohnung berücksichtigungsfähig - oder nicht...

Nur diese Frage wurde bei den TG-Empfängern ja schon positiv beantwortet! Sonst wären sie nicht TG-Empfänger!

Aus meiner Sicht könnte man das Problem für die TG-Empfänger aber,- im Rahmen der Ermessensspielräume - so lösen :

1. Ausgangspunkt ist >> der Soldat ist am Ort des Stammtruppenteils TG-Empfänger

2. Er ist TG-Empfänger, weil er über einen eigenen, berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügt

3. Deshalb hat er keine verminderten Haushaltskosten (dies ist eine der Begründungen für den § 39 Abs. 2)

4. Als TG-Empfänger steht ihm eine unentgeldliche Unterkunft zu

Gemäß ZDv 70/1 , Anlage 1 , Anhang Teil A , Punkt B , Nr 7 Abs 1 gilt nun:

"Die Bataillonskommandeurin oder der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
kann im Einzelfall Soldatinnen oder Soldaten von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft
aus persönlichen oder dienstlichen Gründen auf Widerruf befreien."

Da hier durch den Bw-"Strukturerlass" ein Sonderfall geschaffen wurde - TG-Empfänger und gleichzeitig GMU-Verpflichteter -,
würde ich in Ausübung meiner Ermessensspielräume diese Soldaten von der GMU-Verpflichtung befreien, weil

- TG-Empfänger mit Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft
- (durch die Bw festgestellter) eigener und berücksichtigungsfähiger Hausstand vorhanden
- durch diesen Hausstand keine verminderten Lebenshaltungskosten, die die Anwendung des § 39 (2) rechtfertigen

Der Wehrbeauftragte führt schon in seinem Jahresbericht 2003 (!) aus:

"Im Einzelfall können der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in vergleichbarer Dienststellung Soldaten aus persönlichen
oder dienstlichen Gründen von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreien.
Dabei sind die Erfordernisse des militärischen Dienstes, die Fürsorgepflicht und die persönlichen Belange des betroffenen
Soldaten zu berücksichtigen. Der Soldat hat insoweit Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Einzelentscheidung."

Würde dies erfolgen und der entsprechende Bescheid zur WBV gehen - könnte diese die vollen Bezüge zahlen...


Noch ein Hinweis zur Teilnahme am Lehrgang :

Die o.g. ZDv führt ebenfalls aus:

"Die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft aufgrund einer Verpflichtung aus besonderem
Anlass
(Nr. 8 ) ist unentgeltlich [Anm.: damit sind auch Lehrgänge gemeint].
Diese Unterbringung ist kein ,,Wohnen" im Sinne § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG, weshalb die Vorschrift nicht anzuwenden ist.

Bei Personen, die Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld erhalten, ist die Reisekostenvergütung gemäß
§ 7 Abs. 2 BRKG und das Trennungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 TGV entsprechend zu kürzen."
Autor Andi
 - 27. September 2012, 23:41:30
Zitat von: RFK73 am 27. September 2012, 22:06:22
Nun steht mir laut Trennungsgeldverordnung ja eigentl eine unentgentliche, vom Dienstherren bereitgestellte Unterkunft, zu.

Heißt, wenn ich keine Vorschrift oder kein Gesetzt übersehen habe, welche/s diese Regelung aufhebt, bezahle ich die ca 100 Euro zu Unrecht, womit mir ein nicht gerade unerheblich finanzieller Nachteil entsteht.

Auch wenn es in sich unlogisch scheint musst du trotzdem bis 25 den Anrechenbetrag gemäß §39 (2) BBesG zahlen!
Warum? Weil das Bundesbesoldungsgesetz ein Bundesgesetz ist, dass abschließend die Zahlung des Anrechnungsbetrages regelt. Die Trennungsgeldverordnung kann keine Regelung des BBesG aufheben.
Und das die WBV weiß, dass du Trennungsgeldempfänger in deiner Stammeinheit bist siehst du in deiner Gehaltsabrechnung daran, dass da eben "Anrechnungsbetrag" steht und nicht "GU Vorteil" - finanziell ist das nur kein Unterschied. ;)
In dem Moment indem du die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft hast fällt dieser Betrag natürlich weg.
Näheres wird unser Forumsperser aber sicherlich nich ergänzen. ;)

Und was den Spieß angeht: Alles schriftlich beantragen. Da gibt es vielleicht auch einen Vordruck in deinem Verband für.

Gruß Andi
Autor RFK73
 - 27. September 2012, 22:06:22
Hallo Kameraden,

ich bin neu in diesem Forum und möchte direkt mit einem anscheinend nicht klärbarem Problem an euch treten.

Im speziellen Fall geht es bei mir darum, dass ich einen anerkannten Hausstand habe und somit nach §3 Trennungsgeldberechtigt bin, jedoch aufgrund meines Alters (23) in einer diestlichen Unterkunft (15m² Stube) "lebe", welche ich monatlich mit ca. 100€ bezahle - den Anrechnungsfall halt.

Nun steht mir laut Trennungsgeldverordnung ja eigentl eine unentgentliche, vom Dienstherren bereitgestellte Unterkunft, zu.

Heißt, wenn ich keine Vorschrift oder kein Gesetzt übersehen habe, welche/s diese Regelung aufhebt, bezahle ich die ca 100 Euro zu Unrecht, womit mir ein nicht gerade unerheblich finanzieller Nachteil entsteht.

Kommt mir jetzt aber bitte nicht mit: Geh zu deinem Refü.....ALLES versucht.

Anfang des Jahres war ich beim ReFü, welcher auch noch intensiver Suche dazu nichts finden konnte. Jener welcher (zu dem ich übrigens ein gutes Verhältnis pflege, da in sonstigen Fällen ein sehr fähiger Mensch auf seinem Gebiet) aktivierte seine Chefin, welche ebenfalls nichts eindeutiges finden konnte. Daraufhin wurde von letzterer die WBV eingeschalten, welche am Telefon nach kurzem schildern der Situation, meine Zahlungsaktivitäten bestätigte und für Rechtens erklärte  :o

Wie ist es denn nun korrekt? Immerhin liest sich die Trennungsgeldverordnung EIGENTLICH eindeutig, wonach ich nicht zahlen müsste.

Achja, mein Spieß und TE-Führer konnten mir leider auch keine große Hilfe sein.


Nu zu meiner 2. Frage.

Ich gehe übernächste Woche für ca 6 Monate auf einen Lehrgang nach Bayern (Stammeinheit bei Rostock). Nun wollte ich mich von der Stube befreien lassen, um wenigstens für diese Zeit, welche ich die Stube in keinstem Maße nutzen würde, die zusätzlichen Kosten zu sparen. Auf die Frage hin kam vom Vertretungsspieß nur hämisches Lachen  >:( Eine Frechheit, wenn ihr mich frage!!!
Darauf hin hab ich im Vorzimmer des Kommandeurs meiner Einheit angerufen, um einen Termin zu vereinbaren, da dieser für die eventl "Freitstellung" vom "betreuten wohnen" verantwortliche wäre.
Dort wurde mir gesagt, ich solle vorher mit meinem Chef sprechen, was an sich logisch wäre und dem Dienstweg entsprechen würde, wäre dieser auch anwesend gewesen.

Vllt könnt ihr mir heute noch helfen, das wäre echt super :)

PS: um der eventl Antwort vorzubeugen: Bei Kommandierung zu einem Lehrgang ist der Dienstherr verpflichtet eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen, egal ob TG-berechtigt oder nicht. Heißt hier würde der Anrechnungsfall m.E ebenfalls nicht anfallen.

Ich hoffe ich hab mich nicht zu kompliziert ausgedrückt  ;)

Grüße