ZUR INFORMATION:
Bei einer internen Anpassung hat sich die Forensoftware die interne Datenbank so "zerschossen", dass mir leider nur der Restore eines Backups übrig geblieben ist. Zum Glück war das letzte Backup nur knapp 5 Stunden alt (06.10., 13:25), so dass nicht allzuviele Posts verloren gegangen sein sollten. Sorry für den kurzen Ausfall.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....
ZitatEin bestehender
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat Vorrang
. Während des Arbeitslosengeldbezugs ruht der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe
ZitatNichts desto trotz brauch der Mann eine individuelle Beratung
Zitat von: Dominikx am 28. September 2015, 13:17:17Wenn man Unsinn klar stellen will, sollte man nicht selbst welchen verbreiten.
Nur zur Klarstellung von dem Unsinn den F_K hier mal wieder verbreitet:
SaZ haben definitiv keinen Anspruch auf ALG
SaZ die eine Dienstzeit von 2 Jahre oder mehr geleistet haben bekommen 180 Tage Arbeitslosenhilfe (nein kein ALG)
SaZ die eine Dienstzeit von 2 Jahre oder mehr geleistet haben bekommen 360 Tage Arbeitslosenhilfe (nein, ebenfalls kein ALG)
Sofern Anspruch auf Übergangsgebührnissen besteht mindert sich der Anspruch auf ALH entsprechend
Nachzulesen auf dem hervorragenden Intern Auftritt der Arbeitsagentur
ZitatSaZ haben definitiv keinen Anspruch auf ALGDer Status SaZ hat mal rein garnichts mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld1 zu tun. Anspruchsberechtigt ist man, wenn man in den 3 Jahren vor Eintreten der Arbeitslosigkeit mindestens (noch nichtmal am Stück) 360 Sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Ein SaZ zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge ein, also hat man in der Regel nach ableisten seiner Dienstzeit keinen Anspruch, aber hier wurde ja nicht die volle Dienstzeit abgeleistet sondern es geht um die Arbeitslosigkeit nach einem DU verfahren. Und da kann es durchaus dazu kommen, dass er die Anspruchsvorraussetzungen erfüllt.
Zitat von: F_K am 28. September 2015, 13:02:03
@ Dominikx:
Wie hier schon oft gezeigt, ist Dein Wissen offensichtlich begrenzt:
- SaZ werden in den Sozialkassen (Rente, ALV) nachversichert.
- Ob es zur Zahlungen von ALG kommt, ist komplex, da hier ggf. Übergangsgelder usw. angerechnet werden.
Insoweit ist der hier schon gegebene Ratschlag (Sozialdienst und Agentur wegen Arbeitsuchendmeldung) zielführend.
Grundsicherung unterliegt wiederrum einigen Voraussetzungen, die hier bisher nicht geprüft sind.