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ZitatWas mich persönlich noch leicht grübeln lässt ist die Sache mit dem Dreißigstel. Das wurde weder vom Sozialdienst erläutert, noch wird es bei einer Krankenkasse berücksichtigt.
Zitat von: F_K am 29. September 2015, 10:35:25
ich gehe also davon aus, dass hier der Gesetzestext falsch interpretiert wird.
(Selbst ein Student, von dem angenommen werden kann, dass er keine Einnahmen hat, zahlt deutlich mehr ...)
Zitat von: Jay-C am 28. September 2015, 23:55:34Wenn ich das jetzt zusammenrechne (ja, das sollte ich nicht!): BAFÖG Satz ist grob 600 €, davon 1/30 = 20. Der gesetzliche KV Satz ist irgendetwas um die 16% (?) und der reduziert sich noch einmal auf 70% (also 16 x 0,7). Das sollten dann nur noch ein paar Euro sein. Und wenn ich doch Pflichtversichert bin, warum soll ich dann einen Umweg über die freiwillige Versicherung gehen?Zitat§5 (1) Nr. 10
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,Zitat§ 236
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.Zitat§ 13 (1) Nr. 2 BAföG
Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro.Zitat§ 13 (1) Nr. 2 BAföG
Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.Zitat§ 245
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen BeitragssatzesZitat§ 229 (1) Nr. 1 a
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
Zitataus der Gruppe Studenten, Fachschüler, Meisterschüler
ca. 75 € (KV + GPV)
Zitatoder zumindest aus der Gruppe sonstige Personen ohne Einkommen
ca. 155 € (KV + GPV)