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Zitat von: wolverine am 04. November 2015, 21:12:26
...und sich im Zweifel über seine Fähigkeiten im Klaren sein.
Zitat von: wolverine am 04. November 2015, 21:12:26
Und das Wichtigste in jeder Auseinandersetzung: Deeskalation. Ruhe bewahren, Situation beherrschen, Herr der Lage bleiben und sich im Zweifel über seine Fähigkeiten im Klaren sein.
Zitat von: justice005 am 05. November 2015, 05:25:21
1. Kabelbinder etc,: Wenn es notwendig ist, eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO durchzusetzen.
Zitatin einem Fall wie im Beispiel bliebe nach meinem Rechtsverständnis nur noch die §§32-35 StGB zu Notwehr und Nothilfe.
ZitatVermutlich deshalb, weil im Rahmen von Amtshilfe Soldaten der Bundeswehr keinerlei Zwangsmaßnahmen gegenüber Dritten durchführen dürfen. Wäre entsprechendes vorgesehen, dann wäre es keine Amtshilfe, sondern ein EInsatz der Bundeswehr im Inneren.
ZitatNotwehr, Nothilfe und vorläufige Festnahme sind doch gut. Was brauchen/ möchten Sie denn mehr?
Zitat von: Marc am 04. November 2015, 20:59:51
Hier setzen die Fragen an. Der Dienstherr stellt uns ja für den Auftrag der Amtshilfe keine Hilfsmittel körperlicher Gewalt zur Verfügung
Zitat von: Marc am 04. November 2015, 20:59:51
die Soldaten dürften also nur durch einfache körperliche Gewalt Sicherheitsdienst und Polizei unterstützen:
ZitatAufgrund längerer Wartezeiten soll es laut LKA-Papier unter den Flüchtlingen zu ,,tumultartigen Szenen und lautstarken Streitigkeiten" wegen Vordränglern gekommen sein. Zeitweise sollen 100 bis 150 Personen beteiligt gewesen sein. Neben dem Sicherheitsdienst und Polizeikräften waren auch acht Soldaten der Bundeswehr im Einsatz. Im Fazit des Einsatzberichtes heißt es: ,,Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Lage vor Ort ohne die Kräfte der Bundeswehr nicht zu bewältigen gewesen wäre."Wir sind ja grundsätzlich im Rahmen der Amtshilfe, die von den Ländern oder Gemeinden nach Art. 35 GG erbeten wurde, dort im Einsatz. UZwGBw entfällt also als Grundlage für ein Handeln, in einem Fall wie im Beispiel bliebe nach meinem Rechtsverständnis nur noch die §§32-35 StGB zu Notwehr und Nothilfe. Auf der Bundeswehr Homepage habe ich dazu dieses gefunden:
Quelle: Kieler Nachrichten
ZitatBefugnisse
Die Wahrnehmung hoheitlicher Zwangs- oder Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten ist nur im Rahmen der Katastrophenhilfe möglich und an strenge Auflagen gebunden. Die Amtshilfe begründet hierfür keine Sonderrechte.
Quelle: bundeswehr.de