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Zusammenfassung

Autor MiraC
 - 09. Dezember 2015, 21:41:02
Laut Aussage meines Refüs müssen für TG nach §6 folgende Bedingungen gegeben sein, damit NICHT die Deckelung eintritt:
Keine Unterkunft am Standort möglich (wie oben adäquate Unterbringung).
Der anerkannte Wohnort muss laut Google Maps innerhalb von max 1h30 erreicht werden können [z.B. mit dem Auto].
Der Standort kann mit Öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schlecht (d.h. mindestens doppelte Fahrtzeit ggü Auto) erreicht werden.

Keine UKV Zusage für den Standort (einmal UKV, immer UKV).
Keine vorherige Zusage von TG nach §3 für den Standort.
Autor Bummler60
 - 09. Dezember 2015, 14:54:50
Zitat von: Tommie am 09. Dezember 2015, 14:48:20
Außerdem steht am Standort Unterkunft zur Verfügung!

Das kann ich allerdings bezeugen ^^. In Delmenhorst stehen so viel Kompanie Blöcke leer das da jeder Soldat ein eigenes Stockwerk kriegen könnte .
Autor Tommie
 - 09. Dezember 2015, 14:48:20
Und der Radius beträgt 50 km, innerhalb dessen eine tägliche Pendlereise zumutbar ist! Außerdem steht am Standort Unterkunft zur Verfügung! Daher fällt die Vergleichsberechnung eben für ihn so ungünstig aus!
Autor Bummler60
 - 09. Dezember 2015, 14:46:03
Dann müsste ja in der Vergleichsrechnung ebenfalls ein Betrag von mind. 600-700 nach Paragraph 3 zustande kommen, damit nach 6 der Betrag überhaupt gewährt werden kann. 
Der Kammerad xyz hat allerdings nur ca 65 Kilomter täglich .
Zitat von: Tommie am 09. Dezember 2015, 14:34:42
Gegenbeispiel:

Ich kenne Trennungsgeldempfänger, die beziehen ein TG von mehr als € 1.000,-- nach § 3 TGV! Da sind Verpflegungssätze von täglich € 11,45 mit drin, weil es am Standort keine Truppenküche gibt, dann zwei Heimfahrten im Monat ans andere Ende Deutschlands, eine Miete für die Unterkunft, weil es am Standort keine adäquaten Stuben gibt, etc. ...

Und wenn ich einem Soldaten gestatte aufgrund der Wohnungssituation zu pendeln, muss ich auch die ortsübliche Vergleichsmiete (Kaltmiete, weil Nebenkosten ja nicht entstehen!) in die Berechnung einfließen lassen!

Das ist bekannt mit Verpflegungssätzen und ortsübliche Vergleichsliste.  Bei dem besagten Kammeraden gibt es aber Truppenküche und wie gesagt wohnt er ca 65 Km entfernt und führt die tägliche Heimfahrt durch.
Autor Tommie
 - 09. Dezember 2015, 14:34:42
Gegenbeispiel:

Ich kenne Trennungsgeldempfänger, die beziehen ein TG von mehr als € 1.000,-- nach § 3 TGV! Da sind Verpflegungssätze von täglich € 11,45 mit drin, weil es am Standort keine Truppenküche gibt, dann zwei Heimfahrten im Monat ans andere Ende Deutschlands, eine Miete für die Unterkunft, weil es am Standort keine adäquaten Stuben gibt, etc. ...

Und wenn ich einem Soldaten gestatte aufgrund der Wohnungssituation zu pendeln, muss ich auch die ortsübliche Vergleichsmiete (Kaltmiete, weil Nebenkosten ja nicht entstehen!) in die Berechnung einfließen lassen!
Autor F_K
 - 09. Dezember 2015, 14:28:41
Zu Beantwortung Deiner Fragen liegen nicht genug Informationen vor!

Dazu müsste man die Trennungsgeldbescheide mit der Vergleichsrechnung haben.
Autor Bummler60
 - 09. Dezember 2015, 14:25:48
Zitat von: F_K am 09. Dezember 2015, 14:13:17
Nein.

Grundlage ist (4) des §6 der Verordnung:

Zitat(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld
nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen.
Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein Drittel dieses Betrages
berücksichtigt.

Ein Ausfluss der allgemeinen Sparsamkeitsregeln des Dienstherrn - dies ist der "Vergleich" von dem Tommie spricht.
Zitat von: F_K am 09. Dezember 2015, 14:13:17
Nein.

Grundlage ist (4) des §6 der Verordnung:

Zitat(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld
nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen.
Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein Drittel dieses Betrages
berücksichtigt.

Ein Ausfluss der allgemeinen Sparsamkeitsregeln des Dienstherrn - dies ist der "Vergleich" von dem Tommie spricht.

F_K , dazu mal ne Frage . Mir ist das komplette TRG System schon geläufig, aber wie kann es dann sein das Kammeraden aus meinem momentanen Umfeld zwischen 600-700 € nach Paragraph 6 beziehen, wenn sie in ihrer Stamm sind und die tägliche Heimfahrt nutzen ?

Das müsste ja dann allein nach (4) des Paragraphen 6 überhaupt nicht möglich sein ?!
Autor Tommie
 - 09. Dezember 2015, 14:20:12
Sie müssen auch keine Grundlage sehen, AhauserJunge, Sie nicht ;) ! Es reicht, wenn das der Rechnungsführer sieht und seine Berechnungen revisionssicher gestaltet! Dann können Sie mit Elvis, dem Papst, dem WBdDB und wem auch immer dagegen anrennen, wie Sie lustig sind! Ändern wird das am Auszahlungsbetrag leider nichts ;) !
Autor F_K
 - 09. Dezember 2015, 14:13:17
Nein.

Grundlage ist (4) des §6 der Verordnung:

Zitat(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld
nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen.
Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein Drittel dieses Betrages
berücksichtigt.

Ein Ausfluss der allgemeinen Sparsamkeitsregeln des Dienstherrn - dies ist der "Vergleich" von dem Tommie spricht.
Autor AhauserJunge
 - 09. Dezember 2015, 13:44:15
Nur weil ich am anfang an diesem Standort TG nach §3 bekommen habe?
ich sehe da keine Grundlage...

LG
Autor Tommie
 - 09. Dezember 2015, 13:19:33
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun! Sie sind aktuell kommandiert ohne Zusage der UKV. Da gelten für Sie die Regelungen des Trennungsgeldrechts!
Autor AhauserJunge
 - 09. Dezember 2015, 13:18:08
Auch bei einer Befreiung vom wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft?

LG
Autor Tommie
 - 09. Dezember 2015, 13:12:52
Tja, der Rechnungsführer hat recht ;) ! Wer die Möglichkeit hat, entweder jeden Tag zu pendeln, oder aber eine Stube am Standort zu beziehen, wird in der Berechnung auch bei täglichem Pendeln nicht mehr erhalten, als er als Kasernenschläfer und Wochenendpendler bekommen würde! Es muss ein Vergleich zwischen den beiden Optionen stattfinden und das Trennungsgeld nach § 6 TGV wird "gedeckelt" durch den betrag, der sich aus der Berechnung nach § 3 ergeben würde. Das sind nun mal die Regeln!
Autor AhauserJunge
 - 09. Dezember 2015, 11:39:24
Hallo liebe Kameraden und Kameraden,

Ich hoffe jemand von euch kann mir helfen...

Ich bin seit dem 5.1.2015 in Oldenburg stationiert und gleichzeitig alle 3 Monate aufs neue mit zusage TG nach dekmenhorst Kommandiert.
Nun hatte ich Anfang des Jahres blitzerbedingt keinen Lappen und habe in der Kaserne genächtigt. Meine Wohnung (anerkannter Hausstand) liegt ca. 57 km von Delmenhorst entfernt. Ich habe also in den ersten 3 Monaten TG nach §3 bekommen und habe ab April jetzt TG nach §6 beantragt.

Nun zur Frage: Der Refü ist Felsenfest der Meinung, dass er die Kommandierungen, die alle 3 Monate neu ausgestellt werden, als eine einzige sehen muss und er deshalb nur den Höchstbetrag auszahlen will, was TG nach §3 bedeuten würde, was aber auch nur einem drittel dessen wäre was ich nach §6 bekommen würde...  :-[

Sieht er das richtig? Darf er das überhaupt? Wenn ja - Auf welcher Grundlage basiert das?

Ich hoffe ihr versteht mein Problem und könnt mir helfen.

LG DerAhauser