ZUR INFORMATION:
Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Tommie am 09. Dezember 2015, 14:48:20
Außerdem steht am Standort Unterkunft zur Verfügung!
Zitat von: Tommie am 09. Dezember 2015, 14:34:42
Gegenbeispiel:
Ich kenne Trennungsgeldempfänger, die beziehen ein TG von mehr als € 1.000,-- nach § 3 TGV! Da sind Verpflegungssätze von täglich € 11,45 mit drin, weil es am Standort keine Truppenküche gibt, dann zwei Heimfahrten im Monat ans andere Ende Deutschlands, eine Miete für die Unterkunft, weil es am Standort keine adäquaten Stuben gibt, etc. ...
Und wenn ich einem Soldaten gestatte aufgrund der Wohnungssituation zu pendeln, muss ich auch die ortsübliche Vergleichsmiete (Kaltmiete, weil Nebenkosten ja nicht entstehen!) in die Berechnung einfließen lassen!
Zitat von: F_K am 09. Dezember 2015, 14:13:17
Nein.
Grundlage ist (4) des §6 der Verordnung:Zitat(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld
nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen.
Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein Drittel dieses Betrages
berücksichtigt.
Ein Ausfluss der allgemeinen Sparsamkeitsregeln des Dienstherrn - dies ist der "Vergleich" von dem Tommie spricht.
Zitat von: F_K am 09. Dezember 2015, 14:13:17
Nein.
Grundlage ist (4) des §6 der Verordnung:Zitat(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld
nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen.
Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein Drittel dieses Betrages
berücksichtigt.
Ein Ausfluss der allgemeinen Sparsamkeitsregeln des Dienstherrn - dies ist der "Vergleich" von dem Tommie spricht.
Zitat(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld
nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen.
Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein Drittel dieses Betrages
berücksichtigt.