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Zitat von: Ralf am 10. Dezember 2015, 13:19:36
Ach wie gut das passt![]()
Zitat von: Tommie am 18. November 2015, 13:13:37
Sorry noch uninteressanter als die Zeitung von gestern sind für mich die Vorschriften von gestern! ...
Zitat von: Tommie am 18. November 2015, 13:13:37
Sorry noch uninteressanter als die Zeitung von gestern sind für mich die Vorschriften von gestern! ...
Zitat"211. Das Mindestalter für die Bewerber bzw. Bewerberinnen um die DFE beträgt für die Klassen L, M und T 16 Jahre, für die übrigen Klassen 18 Jahre.
Das Mindestalter von 18 Jahren gilt auch für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die die DFE der Bw der Klasse A
− im direkten Zugang oder
− vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 FeV
erwerben sollen.
212. Disziplinarvorgesetzte oder vergleichbare Vorgesetzte können für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, eine Ausnahmegenehmigung
zum Erwerb der DFE der Klassen A und B bei ZMK beantragen.
Eine Ausnahme vom Mindestalter wird nur erteilt, wenn
− die zwingende dienstliche Notwendigkeit dargelegt wird und
− der Bewerber bzw. die Bewerberin das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Ergänzend hierzu ordnet ZMK die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer
amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an."
Zitat von: Tommie am 09. Dezember 2015, 07:33:43
Tja, MMG-2.0, knapp daneben ist auch vorbei! Die für das Alter der Fahrschüler relevante Vorschrift war nie die ZDv 43/1 gewesen, sondern die ZDv 43/2
! Beide Vorschriften sind jetzt in "Regelungen Online" überführt und die jetzt zuständige Regelung heißt "Zentralerlass B-1050/3" und ist der Nachfolger der ZDv 43/2!
Ich zitiere mal den wichtigen Teil hieraus:
Zitat"3.2.3.4 Mindestalter
311. Das Mindestalter für die Bewerber bzw. Bewerberinnen um die DFE beträgt für die Klassen L, AM und T 16 Jahre, für die übrigen Klassen 18 Jahre.
Das Mindestalter von 18 Jahren gilt auch für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die die DFE der Bw der Klasse A
• im direkten Zugang oder
• vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 FeV erwerben sollen.
312. Disziplinarvorgesetzte oder vergleichbare Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterinnen können für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb der DFE der Klassen A und B bei LogKdoBw Abt KfW/ZMK Dez 2 beantragen.
Eine Ausnahme vom Mindestalter wird nur erteilt, wenn
• die zwingende dienstliche Notwendigkeit dargelegt wird und
• der Bewerber bzw. die Bewerberin das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Ergänzend hierzu ordnet LogKdoBw Abt KfW/ZMK die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an."
Somit ist die Aussage von "MMG-2.0" richtig! Ab 16 Jahren für die Klassen L, AM und T, ab 17 Jahren mit Sondergenehmigung bei dienstlichem Interesse und ab 18 Jahren regulär!
Zitat
"Tja, MMG-2.0, knapp daneben ist auch vorbei! Die für das Alter der Fahrschüler relevante Vorschrift war nie die ZDv 43/1 gewesen, sondern die ZDv 43/2
!
Zitat"3.2.3.4 Mindestalter
311. Das Mindestalter für die Bewerber bzw. Bewerberinnen um die DFE beträgt für die Klassen L, AM und T 16 Jahre, für die übrigen Klassen 18 Jahre.
Das Mindestalter von 18 Jahren gilt auch für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die die DFE der Bw der Klasse A
• im direkten Zugang oder
• vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 FeV erwerben sollen.
312. Disziplinarvorgesetzte oder vergleichbare Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterinnen können für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb der DFE der Klassen A und B bei LogKdoBw Abt KfW/ZMK Dez 2 beantragen.
Eine Ausnahme vom Mindestalter wird nur erteilt, wenn
• die zwingende dienstliche Notwendigkeit dargelegt wird und
• der Bewerber bzw. die Bewerberin das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Ergänzend hierzu ordnet LogKdoBw Abt KfW/ZMK die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an."