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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Ekliptik am 18. Dezember 2015, 17:45:27
.... da das Gesetz es vorsieht, dass man sich irgendwo anmeldet.
Zitat
2. Verpflichtung
(1)
Der Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet (Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübung, freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst gemäß § 6b des Wehrpflichtgesetzes, besondere Auslandsverwendung gemäß § 6a des Wehrpflichtgesetzes - VMBI 1996 S. 27 -), ist für die Dauer des Wehrdienstes bzw. für den Zeitraum, in dem er Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz (VMBI 1996 S. 91) erhält, zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet.
(2)
Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit sind zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet während
a)
der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen der Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft in der jeweils geltenden Fassung - es sei denn, daß vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) im Einzelfall eine andere Entscheidung getroffen wird -,
b)
der Teilnahme an Lehrgängen,
c)
der stationären Behandlung in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr, einem zivilen Krankenhaus, einer Kuranstalt oder einem Pflegeheim,
d)
des zwangsweisen Aufenthalts bei einer Dienststelle der Bundeswehr (z. B. bei einem Feldjägerkommando) und während des sich anschließenden Transports zum Truppenteil,
e)
des Seedienstes auf Booten und Schiffen der Bundeswehr bei Abwesenheit von länger als 24 Stunden und in Auslandshäfen,
f)
der vorläufigen Festnahme nach § 17 der Wehrdisziplinarordnung (VMBI 1972 S. 340),
g)
des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, Jugendarrestes und Disziplinararrestes durch eine Behörde der Bundeswehr,
h)
der Durchführung eines besonderen Dienstgeschäftes in der Bundeswehr.