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Zusammenfassung

Autor InstUffzSEAKlima
 - 06. Januar 2016, 13:31:37
Dem entlassenen Soldaten sind seine Ansprüche bzw. die einzig zustehenden WDB-Ansprüche im Rahmen der Entlassunf doch eröffnet und mitgeteilt worden. Er hat dies bei der Eröfnung der bevorstehenden Beendigung des Dienstverhältnisses  auch unterschrieben, dass er diesbezüglich belehrt/aufgeklärt wurde.

Warum müssen dann Dritte hier genau erfragen, ob und in welchem Umfang da wem was zustehen könnte?

Die bei der Entlassung zu Grunde liegenden Paragraphen sind dem ehem. Soldaten und auch dem Fragesteller ja bekannt und das SG öffentlich zugänglich.
Autor F_K
 - 06. Januar 2016, 09:08:35
Und die Quelle dazu:


ZitatGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Abs. 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
Autor Flexscan
 - 06. Januar 2016, 06:54:53
wäre ja noch schöner, wenn sowas auch noch "belohnt" werden würde mit Abfindung oder BFD.

Autor KlausP
 - 06. Januar 2016, 06:32:54
Ein Soldat, der nach 55(5) entlassen wird verliert seinen Dienstgrad und alle weiteren Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit Ausnahme einer eventuell gewährten Beschädigtenversorgung.
Autor knck
 - 06. Januar 2016, 02:34:59
Moin,

hat ein Soldat (SaZ 4, seit 2 Jahren im Dienst) nach einer fristlosen Kündigung bzw. nach der Entlassung nach Paragraph 55 Abs. 5 noch irgendwelche Ansprüche bzgl BFD oder sonstiges?

Nein, es geht nicht um mich und ich weiß auch die genauen Vergehen nicht.

Ich habe nur von einem Kameraden gehört, dass ab Kündigung keine weiteren Versorgungsansprüche stattfinden, da man aber schon eine Zeit lang gedient hat, bekommt man für diese zwei Jahre seine Ansprüche.

Was ist da dran? ich mag dieses "ich hab mal gehört, dass.." einfach nicht, kann allerdings hierzu keine Quelle oder sonstiges finden.

Danke schonmal!