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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 16. Januar 2016, 10:02:04
Wenn Sie umziehen wollen... ( wie Klaus schon sagte ) unternehmen Sie nichts Verbindliches bis Ihnen die Versetzungsverfügung mit Zusage
der UKV ausgehändigt wurde.

Aber auch dann gilt... erst schlau machen ... dann Handeln !

So müssen Sie die alte Wohnung erst kündigen...wenn der Mietvertrag
für die neue unterschrieben und damit verbindlich ist.

Erste Infos zum Thema Umzug finden Sie hier...

www.bundeswehr.de

dort "Verwaltung"  >> "Umzug mit der Bundeswehr"  >> "Umzug Inland"
   


Autor KlausP
 - 15. Januar 2016, 18:56:52
Das können Sie aber erst, wenn Sie die schriftliche Versetzungsverfügung in der Hand haben. Dort wird dann auch eine Aussage zur Umzugskostenvergütung (UKV) getroffen.
Autor jenni1989
 - 15. Januar 2016, 17:56:54
Danke für deine Antwort..
Ich meinte natürlich die auslandsdienstbezüge
Autor F_K
 - 15. Januar 2016, 10:58:55
AVZ gibt es nur bei "besonderen" Verwendungen im Ausland, auch Einsätze genannt.

Du wirst vor Ort eingewiesen werden, welche Vergünstigungen es gibt.
Autor jenni1989
 - 15. Januar 2016, 10:55:08
Hallo Kameraden,

Ich habe soeben die telefonische Bestätigung bekommen nach wesel  versetzt zu werden.  Nun bin ich die nächste  Monate noch zu Lehrgang und würde mich dennoch schon informieren.
Was steht mir zu? Was kann/muss/sollte ich beantragen?

Ich habe zwar schon einige infos, aber die sind alle für die integrierte verwendung im Ausland.. Nun liegt wesel aber im Inland. Ich kann  mir kaum vorstellen, das ich so die gleichen "Ansprüche" habe.. (fängt ja schon beim auslandsverwendungszuschlag an)

Vielleicht kann mir jmd von euch helfen. Ich freue mich auf konkrete Infos..

Lg jenni