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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 01. März 2016, 12:38:53
Das bedeutet, dass Du die neue Lage pflichtgemäß meldest und mit Hinweis auf das zitierte Vorschriften Zitat darum bittet, dass die neue Wohnsituation anerkannt wird bzw. weiter Trennungsgeld gewährt wird.
Autor ralle2903
 - 01. März 2016, 12:03:24
Gut, akzeptiere ich jetzt so.

Rechtliche Klärung bedeutet in diesem Falle?
Autor LwPersFw
 - 01. März 2016, 10:59:02
Zitat von: ralle2903 am 01. März 2016, 10:41:33
Der Umstand, dass man als Soldat das Privileg verliert am Dienstort "zu wohnen" führt mich zu der Aussage. (..)
Dennoch wird einem es schwerer gemacht weil man finanziell definitiv Einbußen in Kauf nimmt durch diese neue Regelung.
Und wie gesagt, die Umstände sind hier niemandem bekannt.

1.
Wären Sie zusammen mit Ihrer Freundin in eine Mietwohnung gezogen...und wären dort gleichberechtigter Mieter geworden...
Hätten Sie problemlos weiter TG bekommen...

2.
Der hier vorliegende Fall Einzug in "Wohneigentum" ... ist ein Sonderfall ... und bedarf der rechtlichen Klärung...

3.
Die "Umstände" sind vollkommen irrelevant.
SIE haben erst Tatsachen geschaffen... und jammern jetzt das der "böse" Dienstherr Sie im Regen stehen lässt...


Ich habe Ihnen trotzdem einen Lösungsweg aufgezeigt... anstatt zu jammern sollten Sie sich damit auseinandersetzten
und zu den richtigen Entscheidungen kommen, was Sie tun sollten...




Autor ralle2903
 - 01. März 2016, 10:41:33
Der Umstand, dass man als Soldat das Privileg verliert am Dienstort "zu wohnen" führt mich zu der Aussage. Es ist nunmal ein äußerst unglücklicher Zustand und mit dieser Meinung bin ich nicht allein. Ich habe kein Problem länger von zu Hause weg zu sein oder nur am Wochenende zu meiner Familie zu fahren. Dennoch wird einem es schwerer gemacht weil man finanziell definitiv Einbußen in Kauf nimmt durch diese neue Regelung.
Und wie gesagt, die Umstände sind hier niemandem bekannt.
Autor LwPersFw
 - 01. März 2016, 10:29:25
@ralle,

1. Da Sie sich nicht vorher erkundigt haben ... sollten Sie sich mit Vorwürfen gegen den Dienstherrn zurückhalten...

    Die Alternative wäre gewesen...?? vorher sich mit den Fachleuten beraten zu haben und die Rechtslage geklärt zu haben...

2. Da Sie TG-Empfänger nach § 3 waren, wäre diese Bestimmung auf Sie anzuwenden:

Zentralerlass B-2213/6

"208.
Wurde eine Versetzung ohne Zusage der UKV ausgesprochen und zieht der bzw. die
Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld aus einer anerkannten Wohnung
in eine andere Wohnung um, ist die neue Wohnung auch anzuerkennen und berücksichtigungsfähig.
Auf ihre Lage zum alten und neuen Dienstort kommt es dabei nicht an.
Die Bestätigung und Feststellung ihrer Berücksichtigungsfähigkeit obliegt in diesen Fällen der das
Trennungsgeld festsetzenden Stelle."

Stellt sich die Frage... welche Bedingungen muss diese "andere Wohnung" erfüllen ?

Aus Gesprächen mit Fachleuten weiß ich, dass sich diese uneins sind, ob in diesem speziellen Fall
die neue Wohnung die Bedingungen des § 10 Abs 3 BUKG erfüllen muss.

Manche sagen "ja" ... Manche "nein"

Warum kommen Manche zu einem "nein" ?

Weil § 7 TGV ausführt:

(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.

Und weil § 3 TGV ausführt:

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung
oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld (...)
Autor F_K
 - 29. Februar 2016, 21:53:32
Grundbuch VOR dem Umzug anpassen - und neue Wohnung VORHER anerkennen lassen ...
Autor ralle2903
 - 29. Februar 2016, 21:33:04
Was wäre denn die Alternative gewesen? Sagen Sie es mir! Alleine weiter wohnen? Das ist natürlich der Sinn einer Gründung einer Familie. Eigentum aufgeben und woanders hinziehen? Sie wissen doch überhaupt nicht alle persönlichen Umstände. Mir ist jetzt geholfen mit den Antworten.
Autor F_K
 - 29. Februar 2016, 21:18:37
Da trifft der TE die maximal schlechte Entscheidung ... Und dann sind andere Schuld?
Autor KlausP
 - 29. Februar 2016, 21:15:20
Was haben das Bundesumzugskostengesetz und die darauf beruhende Trennungsgeldverordnung mit "Vereinbarkeit von Dienst und Familie bei der Bundeswehr" zu tun? Die Bundeswehr hat die Regelungen nicht gemacht, sie muss sie nur gesetzeskonform anwenden.
Autor ralle2903
 - 29. Februar 2016, 21:10:05
Naja okay, weiß ich Bescheid. Sehr schade das ganze. Vereinbarkeit von Familie und Dienst wird somit zur Lachnummer.
Autor F_K
 - 29. Februar 2016, 21:08:43
Es ist, was es ist, sagt die Liebe ...
Autor ralle2903
 - 29. Februar 2016, 21:07:10
Da bei der Marine die Einheiten geräumt werden und man nicht mehr an Bord schlafen kann und mir aufgrund des Alters keine Unterkunft in der Liegenschaft zusteht, muss ich mir eine Wohnung am Standort suchen. Momentan bin ich noch auf Lehrgang und somit befreit, aber für später habe ich dann das Problem mit den 2 Mieten.

Das ist nicht wirklich attraktiv und ich bin ja auch nicht der einzige den diese Regelung betrifft.
Für meine Partnerin kommt es nicht in Frage zu meinem Dienstort zu ziehen, da es dort beruflich sehr unattraktiv für sie ist.
Autor Papierberg
 - 29. Februar 2016, 21:00:22
Warum 2 Mieten, Sie bezahlen doch aktuell nur noch Miete für die Unterkunft am Dienstort?
Autor F_K
 - 29. Februar 2016, 20:30:28
Neinñnnnnnnnnnn ...

Die Wohnung wäre dann ggf. Anerkennungsfähig - wird dann aber wegen der Entfernung nicht anerkannt.

Die Entscheidung des TE war extrem unzweckmäßig - und kann nicht "repariert" werden.
Autor Ralf
 - 29. Februar 2016, 20:06:06
Für jeden Soldaten sind die Kriterien leicht ersichtlich im IntranetBw: GAIP BAPersBw Abt IV - KeNr 36-03-00

ZitatDefinition Wohnung
Neben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt (vgl. Bezug 3. Nr. 201).
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG) (vgl. Bezug 3. Nr. 202).
Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (vgl. Bezug 3. Nr. 203).
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen (vgl. Bezug 2. Teilziffer 10.3).
Eine solche Wohnung hat (gem. Bezug 3. Nr. 204) Auswirkungen auf:
die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,
den Umfang und die Höhe der Umzugskostenvergütung und
den Anspruch auf Trennungsgeld (§ 2 Absatz 1 TGV).
Unberücksichtigt bleibt eine Wohnung, wenn der Soldat am Standort zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist. Dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird (Verwaltungsvorschrift über die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft,