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Zusammenfassung

Autor OSG Oschi
 - 01. März 2016, 12:27:38
Vielen Dank, hab ich ihm so zusammen mit der Rufnummer BFD so mitgeteilt.
Autor LwPersFw
 - 01. März 2016, 11:32:37
Da für Ihn das "alte" BfD-Recht anzuwenden ist, könnte helfen

Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
Berufsförderungsverordnung
§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung

in der bis zum 26.08.2015 gültigen Fassung

(5)
Ausnahmsweise kann eine erste zu fördernde Maßnahme der beruflichen Bildung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn

1.eine praktische berufliche Tätigkeit für die berufliche Bildung vorgeschrieben oder zweckmäßig ist,
2.die berufliche Bildung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt, die die Förderungsberechtigten noch nachweisen müssen, oder
3.der unverzügliche Beginn der beruflichen Bildung den Förderungsberechtigten nicht zumutbar ist.

(6)
Eine weitere Maßnahme der beruflichen Bildung kann bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst gewährte Förderung nicht dem in § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehenen Umfang entspricht.


Er soll sich dazu bei dem für seinen Wohnort zuständigen KC vom BfD beraten lassen.
Autor OSG Oschi
 - 01. März 2016, 10:58:02
Moin Moin,

Ein bekannter hat mir gerade Situation geschildert und bat mich um Rat.


Der Kamerad war SaZ4 ( 01.07.2006-30.06.2010 ) und hatte direkt nach der Dienstzeit eine zivile Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolviert. Seinen BFD Anspruch hat er damals nicht genutzt.
Nun ist er seit einiger Zeit ausgelernt und möchte ein Fernstudium " staatlich geprüfter Betriebswirt" absolvieren. Die hälfte der Kosten übernimmt sein derzeitiger Arbeitgeber und möchte in Erfahrung bringen ob er für die andere hälfte (bzw. einen Teil davon) aus seinem alten BFD Anspruch bezahlen kann.


Ist dies prinzipiell möglich oder ist der Zug abgefahren?


Vielen Dank schon mal