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Autor Janosch121212
 - 06. März 2016, 02:03:53
Huch das hat ja ganz schön viele aufschlussreiche Antworten ergeben :) Danke super Forum :)
Autor ToMA
 - 05. März 2016, 12:18:01
Er fragt nochmal seinen aktuellen ReFü im Truppenpraktikum, ansonsten schaut er dann im nächsten Monat in der OSH selber mal nach.

Trotzdem scheint mir der Hinweis zum Dienstantritt extrem unglücklich formuliert zu sein, da er den Anschein erweckt, sämtliche Umzugskosten seien mit der Antrittsreisevergütung abgegolten.

Übrigens, Reisekostenvergütungen sind innerhalb eines halben Jahres, Umzugskostenvergütungen innerhalb eines Jahres zu beantragen.
Autor Ralf
 - 05. März 2016, 06:52:37
Wenn sich nichts geändert hat sind z.B. an der OSLw in der Bibliothek auch Rechner mit IntranetZugang.
Autor ToMA
 - 05. März 2016, 01:05:26
Dann hätte man doch die 100 € bekommen können!?

Was soll man dazu sagen. Erst schriftlich auf die falsche Fährte gelotst, dann auch noch so mitgeteilt bekommen und dann auf Nachfrage noch unvollständig beantwortet.  :(

Das kann man nur innerhalb von 6 Monaten nach Dienstantritt beantragen, korrekt?

Ich müsste mal meinen Sohn fragen, aber ich glaube nicht, dass sie als OAs bisher Zugriff auf die FormulardatenbankBw haben/hatten.
Autor LwPersFw
 - 04. März 2016, 23:25:36
Der Passus in den Hinweisen zum DA für OA's beruht auf den Ausführungen zum Parag 7 ( Reisekosten ) BUKG:

7.1

Zu Absatz 1

7.1.1

Wenn einem ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Abordnung (§ 4 Abs. 1 Nr.2) oder Versetzung (§ 3 Abs. 1 Nr.1) erteilt wird, ist die Einstellungs-, Dienstantritts- oder Versetzungsreise als Umzugsreise nach § 7 Abs. 1 mit der Folge abzurechnen, dass in diesen Fallen kein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für eine Reise zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs besteht. Auf den Umfang des Umzugsgutes kommt es dabei nicht an.

Voraussetzung hierfür ist, dass dem Berechtigten die Zusage der Umzugskostenvergütung vor Antritt der Reise bekanntgegeben wurde und dass er sein gesamtes Umzugsgut (§ 6 Abs. 3) auf der Reise mit sich führt; der Umzug gilt sodann als beendet. Eine entsprechende Erklärung ist von dem Berechtigten bei Abrechnung der Reisekostenvergütung abzugeben.


Neben diesen Reisekosten nach Parag 7...

wird gezahlt die Pauschvergütung nach Parag 10 Abs 4 BUKG

und werden die nachgewiesenen Beförderungsauslagen nach Parag 6 BUKG erstattet

Aus dem entsprechenden Formular einer Uni-Bw zu Parag 6:

"Erstattung der Beförderungsauslagen nach § 6 BUKG

Das Umzugsgut wurde befördert anläßlich der Dienstantrittsumzugsreise

 im eigenen PKW (Gewicht des Umzugsgutes _______________ kg)
 durch eine Spedition (Bitte Kostenvoranschlag ggf. Umzugsvertrag/Rechnung, Transportversicherungsunterlagen beifügen)
 sonstige Beförderungsart (Bitte erläutern und Belege beifügen)"

Auch auf dem entsprechenden Abrechnungsformular,
dass in der FormulardatenbankBw zu finden ist, kann
man dies nachvollziehen.
Autor ToMA
 - 04. März 2016, 20:27:37
Vielleicht. Aber warum sollte man die jungen OAs belügen? Und auch noch offiziell im Einladungsschreiben darauf hinweisen. Ich denke, irgendwo im Paragraphendschungel wird es eine entsprechende Vorschrift dafür geben. Und wegen der 100 € lohnt sich wohl der Aufwand nicht, danach zu suchen. Und am Ende hat man doch nicht Recht und die ganze Mühe war umsonst.   :-\
Autor KlausP
 - 04. März 2016, 20:15:17
Vielleicht sollte der ReFü das BUKG auch mal wieder lesen.
Autor ToMA
 - 04. März 2016, 20:07:33
Dann zitiere ich aus den "Hinweise(n) zum Dienstantritt für OAs":

ohne eigenen Hausstand:
Zitat
"... es wird die Zusage der UKV erteilt. Dies hat zur Folge, dass Ihr Umzug mit Zahlung der Reisekostenvergütung für die Dienstantrittsreise abgegolten ist."

Das wurde den OAs dann nochmals während des OAL so mitgeteilt. Bei einer nochmaligen Nachfrage meines Sohnes beim Refü wurde das auch noch einmal so bestätigt.

Ich glaube nicht, dass hier ein Unterschied zwischen den Laufbahnen gemacht wird.
Autor Papierberg
 - 04. März 2016, 19:52:58
Deshalb werden ja auch keine Auslagen zur Beförderung des Umzugsgutes erstattet.  8) Mit der Pauschvergütung werden alle durch den Umzug entstehenden Aufwendungen abgegolten, die in den sonstigen Regelungen des Gesetzes nicht ausdrücklich angesprochen sind.  Sie wird auf Antrag jedem Umziehenden gewährt, egal ob ein ganzer Hausrat oder der "Rucksack" bewegt wird. Die Pauschale dient hier der Verwaltungsvereinfachung, es müssen keine Belege über entstandene Aufwendungen vorgelegt werden.
Autor KlausP
 - 04. März 2016, 19:40:03
Deshalb ist es ja eine Pauschale. Einfach mal lesen: http://www.schure.de/20444/vd3,1610.htm
Autor ToMA
 - 04. März 2016, 19:33:05
Die da wäre? U25 in der GA verpflichtend in der Gemeinschaftsunterkunft. Möbel kann er dorthin keine mitnehmen.  ???
Autor Papierberg
 - 04. März 2016, 18:29:42
Stimmt, gemeint war die Pauschale für sonstige Umzugsaufwendungen nach § 10 BUKG.
Autor KlausP
 - 04. März 2016, 18:20:36
Er meint die Pauschale für die UKV, nicht die Reisekostenerstattung für die Dienstantrittsreise.
Autor ToMA
 - 04. März 2016, 18:18:43
Falsch. Entweder Bahnticket oder einmalige Km-Pauschale.
Autor Papierberg
 - 04. März 2016, 18:14:09
Nicht ganz, eine Pauschvergütung kann ebenfalls noch beantragt und gewährt werden.  ;)