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Autor Getulio
 - 13. März 2016, 13:15:45
Zitat von: justice005 am 13. März 2016, 08:40:54
@ Getulio: Entzug der Fahrerlaubnis, Sie haben ja Recht. Trotzdem ist es mir das wichtigste, dass das Gesagte beim juristischen Laien inhaltlich ankommt. Und wenn mir hierfür Begriffe wie Lappenentzug und Lappennutzungsverbot geeignet erscheinen sollten, dann nutze ich diese auch. ;-)

Ich würde dann evtl. eher darauf abheben, dass man zwar die Fahrerlaubnis entzogen bekommen haben kann, aber trotzdem noch im Besitz eines Führerscheins sein mag. Was dann nichts daran ändert, dass man eine Straftat begehen würde, wenn man fährt, und keine OWi.

Sprich, ich denke, dass man den Sachverhalt auch und gerade juristischen besser erklären kann. Aber sei´s drum, jeder wie er meint.
Autor justice005
 - 13. März 2016, 10:14:28
oh Gott.. und das am frühen Morgen... :) :) :)

Autor wolverine
 - 13. März 2016, 10:11:23
Ich dachte, wenn wir hier schon klugscheißen ... ;)
Autor jochenschweisser
 - 13. März 2016, 09:09:51
https://de.wikipedia.org/wiki/Samen_%28Volk%29?wprov=sfla1
Autor justice005
 - 13. März 2016, 08:44:53
Bin noch nicht ganz wach.... Den habe ich jetzt nicht verstanden...
Autor wolverine
 - 13. März 2016, 08:41:52
Die politisch korrekte Bezeichnung für Lappen ist aber Sami. :-\
Autor justice005
 - 13. März 2016, 08:40:54
@ xOli :    Bitte schön.

@ Getulio: Entzug der Fahrerlaubnis, Sie haben ja Recht. Trotzdem ist es mir das wichtigste, dass das Gesagte beim juristischen Laien inhaltlich ankommt. Und wenn mir hierfür Begriffe wie Lappenentzug und Lappennutzungsverbot geeignet erscheinen sollten, dann nutze ich diese auch. ;-)
Autor xOli
 - 13. März 2016, 02:10:04
Super erklärt, vielen Dank dafür. :)


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Autor Getulio
 - 12. März 2016, 21:33:39
Zitat von: justice005 am 12. März 2016, 21:02:29
Das ist der Unterschied zwischen bloßem Fahrverbot und echtem Führerscheinentzug.

Es gibt keinen Führerscheinentzug. Wenn Sie hier schon umfänglich erklären, warum dann nicht korrekt?
Autor justice005
 - 12. März 2016, 21:02:29
So siehts aus.

Man unterscheidet zwischen bloßen Ordnungswidrigkeiten und echten Straftaten.

Ordnungswidrigkeit: z.B. zu schnell fahren, bei Rot über die Ampel fahren, Handy beim Fahren am Ohr, nicht angeschnallt sein... etc. Dafür gibt's entweder von der Stadtverwaltung oder je nach Landesorganisation von einer entsprechenden Ordnungsbehörde ein Knöllchen oder eben ein Bußgeldverfahren. Man bezahlt sein Bußgeld und das Thema ist durch. Bei schwereren Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs gibt's auch Punkte in Flensburg und bei noch schwereren Ordnungswidrigkeiten gibt's eben auch mal ein Fahrverbot von 1-3 Monaten. Der Führerschein wird abgegeben und nach 1-3 Monaten bekommt man genau diesen Führerschein wieder zurück. Insgesamt ist das alles aber harmlos, weil es eben alles keine echten Straftaten sind.

Straftaten: Einbruch, Vergewaltigung, Mord, Raub, Erpressung, Trunkenheitsfahrt oder eben auch Fahren ohne Fahrerlaubnis: In diesen Fällen ermittelt die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwalt entscheidet dann, was er wegen der Tat nun tun will. Er klagt z.B. das Verfahren vor Gericht an und vom Gericht gibt es dann ein Urteil. Das ist dann eine echte Verurteilung wegen einer Straftat, die auch im Bundeszentralregister eingetragen wird. Wer wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt wird, dem wird der Führerschein entzogen. Das heißt auf deutsch, der Führerschein wird vernichtet, der Führerschein ist dann nicht mehr existent. Zusätzlich wird eine Sperrfrist verhängt. Wenn die Sperrfrist abgelaufen ist, muss man einen ganz neuen Führerschein beantragen und man bekommt - wenn die entsprechenden Voraussetzungen wieder vorliegen - einen ganz neuen Führerschein, so quasi wie ein Fahranfänger.

Das ist der Unterschied zwischen bloßem Fahrverbot und echtem Führerscheinentzug.
Autor wolverine
 - 12. März 2016, 16:52:49
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist Straftatbestand; darüber gibt es Verfahrensakten und ein Az. bei Polizei und StA. Ein Fahrverbot kann bei Geschwindigkeitsüberschreitung o. ä. einfach von der Ordnungsbehörde verhangen werden.
Autor xOli
 - 12. März 2016, 16:38:12
Zitat von: xOli am 12. März 2016, 16:32:52
@justice005:

Bitte erkläre mir worin mein Fehler besteht, damit ich es das nächste mal besser weiß  ;)

Autor xOli
 - 12. März 2016, 16:32:52
@justice005:

Was soll an meinem Beitrag Unsinn sein?  :o

Ich war noch nicht in der Situation meinen Führerschein abgeben zu müssen und weiß daher auch nicht welche rechtlichen Schritte dabei alles eingeleitet werden.
Auskunft über mein Aktenzeichen, Fahren ohne Fahrerlaubnis mit 15 Jahren (Roller anstatt Mofa) habe ich genau so bekommen wie ich es beschrieben habe.

Ich werde im Mai 21 Jahre alt und hab somit noch nicht so viel Erfahrung wie manch andere, deine Antwort hilft mir jedoch nicht.
Bitte erkläre mir mein Fehler besteht, damit ich es das nächste mal besser weiß  ;)
Autor justice005
 - 12. März 2016, 09:45:18
@ xOli:

Das Thema war längst durch und alles wichtige wurde gesagt. Jetzt kommst Du und erzählst Unsinn, sodass man wieder anfangen muss, alles gerade zu ziehen. Das ist ermüdend.

Die Staatsanwaltschaft weiß von dem Fall nicht das geringste, weil der Fragesteller keine Straftat begangen hat und demzufolge auch keinerlei Strafverfahren, keine Akte und kein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen existent ist. Es ist sogar fraglich, ob die Polizei etwas davon weiß. Möglicherweise weiß nur die Ordnungsbehörde der jeweiligen Stadt oder des Landkreises etc. Bescheid.
Autor xOli
 - 12. März 2016, 03:23:05
Das Aktenzeichen bekommst du von der zuständigen Polizeidienststelle, wo du deinen Schein abgegeben hast.
Aus Datenschutz gründen musst du jedoch persönlich vorbeikommen und anfragen, Telefonisch bekommst du keine Auskunft.

Von der Polizei bekommst du dann in der Regel zwei Aktenzeichen, einmal das Polizeiliche und das von der Staatsanwaltschaft.

Für weitere Informationen zu deinem Fall wendest du dich dann an die Staatsanwaltschaft, welche diesen Fall bearbeitet hat.
Bei der Staatsanwaltschaft musst du dann deine Anliegen schriftlich einreichen, zusenden per Post oder Faxen.

(Damit seine Frage, auch wenn er das Aktenzeichen nicht angeben muss, beantwortet ist.  ::))