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Autor Grinsequeen
 - 03. April 2016, 19:43:07
Vielen lieben Dank für die ganzen Antworten!

Fachanwalt wird morgen angerufen zwecks Beratungstermin.

Heute war ein Freund von mir da und sagte auch, ein Keller sei eher ungünstig zum wohnen.
Der Vermieter können so viel Schimmel weg machen in der Wohnung, er würde immer wiederkehren so lange er außen nichts macht.

Jetzt bin ich aber ein bissel beruhigter.... ich hab nämlich gedacht, das wenn ich hier im Ort umziehen , die BW sagt, wenn sie schon umziehen, dann können sie ja gleich nächer zu ihrer Stammeinheit ziehen und das Trennungseld wird mir dann gestrichen.



Autor LwPersFw
 - 03. April 2016, 11:51:56
Zitat von: funker07 am 03. April 2016, 10:15:26
Zitat von: LwPersFw am 02. April 2016, 18:45:00
Wenn ein TG-Empfänger während des Bezuges von TG
in eine neue Wohnung umzieht, ist auch die neue Wohnung
anzuerkennen und bei der UKV berücksichtigungsfähig.
Dazu hätte ich mal ne Frage:
Wenn ich in RLP stationiert bin und mir dort eine Wohnung am Standort nehme, welche auch anerkannt wird, bekomme ich bei einer Versetzung TG.
Wenn ich jetzt nach Bayern versetzt werde, TG bekomme und danach(!) meine Wohnung in RLP aufgebe und nach NRW ziehe, bekomme ich weiterhin TG?
Würde das auch funktionieren, wenn die Wohnung in NRW schon länger auf meinen Namen läuft?

Die neue Wohnung sollte nur die Bedingungen des Parag. 10 Abs  3 BUKG erfüllen und Sie müssen zumindest gleichberechtigter Mitmieter...oder Eigentümer sein.

Außerdem melden Sie die neue Wohnung als Hauptwohnsitz
bei Ihrem Personalsachbearbeiter.

Wenn dies erfüllt ist...bekommen Sie weiter TG.

Warum ?
Weil die von mir zitierte Regel weiterhin bestimmt,
dass es auf die Lage der Wohnung nicht ankommt.

D.h. man kann innerhalb Deutschlands hinziehen wo
man möchte... ( außer in das Einzugsgebiet des Standortes )
und bleibt TG-Empfänger.

Aber... der neue TG-Anspruch darf nicht höher sein als der vor dem Umzug.

Ist er höher... bekommt man max. den alten Betrag.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 03. April 2016, 11:36:19
In nicht wenigen Fällen ist es tatsächlich das Heiz- und Wohnverhalten der Wohnungsnutzer und nur selten wirkliche Baumängel, v.a. wenn jahrzehntelange Vornutzung ohne bauliche Änderungen nie zu Schimmelproblemen führte. Aus Gründen falscher Sparsamkeit wird nicht geheizt, so dass Wände, Böden und Inventar ausgekühlt sind. Wenn nicht geheizt werden würde und kein Nässeeintrag (z.B. Trocknen von Wäsche) erfolgt, wäre das nicht das Problem, aber es wird in der Regel dann beim Heimkommen begonnen (!) zu heizen.
Wird dann (am Abend) begonnen zu heizen, so dass sich zwar die Luft erwärmt, nicht jedoch die Bausubstanz und das Inventar. Die aufgeheizte Luft kann nun zwar mehr Feuchte aufnehmen, jedoch wird an den kalten Wänden/Schränken usw. der Taupunkt stellenweise unterschritten, und die überschüssige Feuchigkeit kondensiert aus, da Wände und Einrichtung wesentlich länger brauchen, um auf Temperatur zu kommen. Es muss daher ein starkes Auskühlen der Bausubstanz aus falscher Sparsamkeit heraus unterbunden werden. Das Lüften ist da noch nicht einmal das Hauptproblem. Im Winter bzw. bei kalter Aussenwitterung ist die absolute Feuchte der Aussenluft so gering (hat nichts mit etwaigen Niederschlägen zu tun!), dass Räume und auch Wäsche wesentlich schneller als im schwülen Sommer trocknen, sofern es keine Kältefallen durch abgekühlte Wände und Gegenstände gibt.
Daher kann man nur raten, eine Wohnung/Gebäude nicht auskühlen zu lassen, sondern durchzuheizen. Ebenso sinnfrei ist das ständige Stelle der Heizungsregler! Diese Thermostate regeln die Temperatur und sind keine Leistungssteller; auf der höchsten Stellung wird das Wasser im Heizkörper auch nicht Wärmer und die Aufheizung schneller! Der Ratschlag, Schränke u.ä. bis zu 60 cm (!) von der Wand abgerückt zu stellen, ist nutzlos, weil nicht praktikabel (5-7 cm sind ausreichend).
Sollte das eigene Wohnverhalten keine Mängel aufweisen, ist es auch möglich, dass die Nachbarwohnung nicht geheizt wird und die Innenwände dadurch auskühlen, was ebenso zur Kondensation führt, jedoch nicht an den Aussenwänden, sondern an den Innenwänden zur unbeheizten Wohnung. Innenwände haben üblicherweise nur eine Schall- und keine Wärmeschutzdämmung.

Einmal festsitzender Schimmel ist nur sehr aufwendig dauerhaft zu entfernen, das Abreiben mit Essig, Alkohol oder Überpinseln mit Farbe sind nur was fürs Auge, mehr nicht! Es ist daher verständlich, dass der Eigentümer/Vermieter dann die nicht unerheblichen Kosten auf den Nutzer umlegt, der durch sein falschen Heiz- und Wohnverhalten diese Schäden verursacht hat.
Autor funker07
 - 03. April 2016, 11:35:23
Vorsicht: Wenn der Vermieter mit im Haus wohnt (und nur 2 oder 3 Parteien?), kann er selbst ohne Gründe kündigen.
Möglicherweise ist der Vermieter tatsächlich von schlechtem Lüftungsverhalten überzeugt und lässt sich mit Logik nicht umstimmen.
Erstmal nicht schlimm, weil Grinsequeen ja selbst raus will. Schlecht ist es aber, wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt kommt, wo es zeitlich (Lehrgang,...) schwierig ist, eine Wohnung zu suchen.
Autor justice005
 - 03. April 2016, 11:11:32
ZitatIch habe auch schon mit meinem Vermieter gesprochen, das erste was er sagte, ich müsse mehr lüften.

Dummes, aber leider typisches Standardgeschwätz von Vermietern. Davon bloß nicht einschüchtern lassen!

ZitatIch würde hier jetzt doch gerne ausziehen, da es einfach nicht in den Griff zubekommen ist.

Wozu? Fordern Sie den Vermieter schriftlich per Einschreiben auf, den Schimmel zu beseitigen und kündigen Sie an, dass Sie ansonsten die Miete mindern werden. Das dürfte bereits reichen. Spätestens wenn dann tatsächlich die Mieter gemindert wird, wird auch der müdeste Vermieter ganz schnell munter.

Bevor Sie die Miete mindern, empfiehlt sich allerdings ein Erstberatungsgespräch bei einem Anwalt für Mietrecht. Denn man sollte wirklich nur soviel mindern, wie es auch tatsächlich angemessen ist und da empfiehlt sich eben eine Beratung.

Autor FoxtrotUniform
 - 03. April 2016, 10:22:47
Das zeigt wieder mal eindrucksvoll, dass Keller per se nicht als Wohnraum geeignet sind und es einem hohen Bauaufwand bedarf, um diese bewohnbar zu machen. Aus der Ferne kann das aber gar nicht beurteilt werden, es kann eine fehlende Abdichtung genauso sein, wie eine kritische Rückstausituation oder eine Leckage im Abwassersystem.

Ich würde ohne Anwalt erstmal schriftlich eine angemessene Frist setzen und eine Mietminderung (für die Höhe gibt es einschlägige Fachliteratur und das www) geltend machen. Falls es zu Problemen kommt, kannst du immer noch einen Anwalt aufsuchen.
Autor funker07
 - 03. April 2016, 10:15:26
Zitat von: LwPersFw am 02. April 2016, 18:45:00
Wenn ein TG-Empfänger während des Bezuges von TG
in eine neue Wohnung umzieht, ist auch die neue Wohnung
anzuerkennen und bei der UKV berücksichtigungsfähig.
Dazu hätte ich mal ne Frage:
Wenn ich in RLP stationiert bin und mir dort eine Wohnung am Standort nehme, welche auch anerkannt wird, bekomme ich bei einer Versetzung TG.
Wenn ich jetzt nach Bayern versetzt werde, TG bekomme und danach(!) meine Wohnung in RLP aufgebe und nach NRW ziehe, bekomme ich weiterhin TG?
Würde das auch funktionieren, wenn die Wohnung in NRW schon länger auf meinen Namen läuft?
Autor Papierberg
 - 03. April 2016, 09:41:46
1. Wenn Ihre neue Wohnung ebenfalls die Kriterien für eine Anerkennungsfähigkeit erfüllt, ändert sich bei der von Ihnen dargestellten Planung am Trennungsgeldanspruch nichts. Die Ausführungen von LwPersFw treffen glasklar die Rechtslage, die für Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation relevant ist. Ich empfehle Ihnen, danach zu verfahren.

2. Wie verwirrt muss man als Vermieter sein, wenn man die Bausubstanz seines Eigentums verschimmeln lässt und dann auch noch selbst im Gebäude wohnt? Gerade wenn die Wohnung im Kellergeschoss liegt und der Schimmelbefall so massiv auftritt spricht einiges dafür, dass Wasser aus dem Erdreich wegen mangelhafter oder defekter Isolierung an die Hauswand gelangt.

3. Der Zeitpunkt wann Ihre Kündigung dem Vermieter zugeht ist für den Beginn der Kündigungsfrist relevant. Aufgrund der geschilderten Einlassungen Ihres Vermieters rate ich Ihnen, lassen Sie sich bei Aushändigung der Kündigung diesen Umstand und den Tag der Übergabe schriftlich vom Vermieter auf einer Zweitschrift des Kündigungsschreibens (für Ihre Unterlagen) bestätigen.
Autor Grinsequeen
 - 02. April 2016, 21:05:59
In den Standartkündigungen ist es in der Regel immer bis zum dritten Werktag.
Solch einer wurde auch hier abgeschlossen, habe gerade auch noch mal nachgeschaut.

Ich weiß, dass dies 20€ gut angelegt wären, für eine Rechtsschutz, aber ich bin an einem Punkt in meinem Leben vor einem Jahr angekommen, wo ich manche Dinge eben Streichen musste um klar zu kommen.

Aber ich werde Montag bei einem Fachanwalt anrufen und mich dann beraten lassen.
Autor wolverine
 - 02. April 2016, 20:30:58
Der Schimmel könnte auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen; insbesondere wenn der Vermieter den Mangel nicht beheben möchte. Aber dazu sollte man sich mit einem Kollegen meiner Zunft beraten, der so etwas macht.
Autor KlausP
 - 02. April 2016, 20:03:08
ZitatSoweit ich weiß, muss eine Kündigung am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen.

Das hat aber nichhts mit einer möglichen Kündigungsfdrist zu tun, die können Sie nur Ihrem Mietvertrag entnehmen.
Autor Getulio
 - 02. April 2016, 20:01:54
Okay, verstanden. Wenn Sie das persönlich abgeben, möglichst einen Zeugen mitnehmen, der auch den Inhalt Ihres Schreibens bestätigen kann.

Ansonsten ein Grund mehr, zukünftig die vll. 20 EUR im Monat in Kauf nehmen, die eine Rechtsschutzversicherung kostet. Die zahlt dann ggf. auch Gutachtenkosten, was in so einem Fall deutlich mehr sein kann, als der Anwalt kostet.
Autor Grinsequeen
 - 02. April 2016, 19:58:10
Soweit ich weiß, muss eine Kündigung am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen.
Da er hier im Haus wohnt, hätte ich nicht das Problem mit der Post...ich kann ihm somit morgen schon die Kündigung in die Hand drücken.

Ja...ich weiß, das ich einen Fachanwalt mal kontaktieren sollte, aber ich bin ehrlich, momentan hapert es bei mir am Geld!
Autor Getulio
 - 02. April 2016, 19:44:11
Zitat von: Grinsequeen am 02. April 2016, 18:54:45
Kündigen könnte ich noch, da mein Vermieter mit im Haus wohnt.

Wo ist denn da der Zusammenhang? Kündigen könnten Sie doch auch, wenn das nicht der Fall wäre.

Außerdem mein Tipp, Kontakt mit einem Spezialisten (Fachanwalt) für Mietrecht aufzunehmen. Denn neben Ihrem Auszugswunsch steht bei diesen "Schimmelfällen" gerne auch das Thema "Schadensersatz" auf dem Zettel, z.B. indem Ihr Vermieter behauptet, Sie seien für den Schimmel verantwortlich, weil Sie nicht genug lüften. Absoluter Klassiker.
Autor Grinsequeen
 - 02. April 2016, 18:54:45
oh super!!!!

vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!

Kündigen könnte ich noch, da mein Vermieter mit im Haus wohnt.