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Zusammenfassung

Autor Gast16005
 - 10. April 2016, 19:59:48
Dann werde ich das wie vorgeschrieben einfach tun.
So bin ich auf der sicheren Seite.
Ich denke wenn ich beim Karrierecenter frage wie, wird man mir schon weiterhelfen.
Autor ulli76
 - 08. April 2016, 17:48:14
Nicht ganz. Du bist verpflichtet es zu melden, es wird aber voraussichtlich keine negativen Folgen für dich haben, wenn du es nicht meldest.
Autor Gast16005
 - 08. April 2016, 17:43:05
Okay,

ich bin 18 Jahre alt.
Also solange ich nicht Aufgefordert werde etwas zu unternehmen, ist auch nichts zu tun, habe ich das richtig verstanden?

Vielen Dank.
Autor ulli76
 - 07. April 2016, 16:52:21
Also- du wirst nicht einfach so zu einer Übung herangezogen.
Das ganze Reservistenwesen beruht zur Zeit auf Freiwilligkeit.

Ja, du bist verpflichtet, wesentliche Änderungen im Gesundheitszustand zu melden. Rein praktisch interessiert es aber eh keinen, solange du kein aktiver Reservist bist. Willst du in der Reserve aktiv werden bzw. sollten sich die Gegebenheiten ändern, dass Reserve nicht mehr komplett freiwillig ist, dann wirst eh nochmal gemustert.

Also mach dir mal keinen Kopf.
Autor ToMA
 - 07. April 2016, 16:46:49
Hallo. Wie alt bist Du denn?

§ 24 Wehrpflichtgesetz
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., und bei Mannschaften  sowie  ungedienten  Wehrpflichtigen,  in  dem  sie  das 32.  Lebensjahr vollenden. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Spannungs- oder Verteidigungsfall einberufen sind.

(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden
1.   den  Eintritt  von  Tatsachen,  die  eine  Wehrdienstausnahme  nach  den  §§  9  bis  11  Absatz 1 begründen,
2.  den  Eintritt  von  Tatsachen,  die  eine  vorübergehende  Wehrdienstunfähigkeit  von  voraussichtlich   mindestens   sechs   Monaten   begründen;   auf   Aufforderung   der   zuständigen      Wehrersatzbehörde      Erkrankungen      und      Verletzungen      sowie      Verschlimmerungen   von   Erkrankungen   und   Verletzungen   seit   der   Musterung,   Überprüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von  denen  der  Wehrpflichtige  oder  sein  Arzt  annimmt,  dass  sie  für  die  Beurteilung  seiner Tauglichkeit von Belang sind,
3.  den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
4.   den  Abschluss  und  einen  Wechsel  ihrer  beruflichen  Ausbildung,  einen  Wechsel  ihres  Berufes  sowie  eine  weitergehende berufliche  Qualifikation;  hierüber  in  ihrem  Besitz 
befindliche   Nachweise   haben   die   Wehrpflichtigen   auf   Aufforderung   unverzüglich   vorzulegen.
Autor Gast16005
 - 07. April 2016, 15:50:21
Guten Tag,

im Voraus, ich bin psychisch erkrankt und in jedem Fall dienstuntauglich, allerdings vollkommen unabhängig von meinem vorausgehenden Dienst.
Ich habe nur FWD7 geleistet.

Ich bin weder beordert, noch sonst irgendwie als Reservist aktiv.
Dennoch besteht ja trotzdem die Möglichkeit, dass ich zu einer Dienstleistung - entschuldigt bitte, mir ist die offizielle Bezeichnung dieser "Dienstleistungen" im Moment nicht bewusst - herangezogen werden kann.
Daher vermute ich, dass ich verpflichtet bin diese Diagnosen zu melden, vermutlich meiner alten Einheit oder dem zuständigen Karrierecenter.

Liege ich da richtig?
Gibt es da irgendwelche Regelungen, Vorschriften oder sogar Gesetze?

Ich wäre für eine umfassende Aufklärung sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,

Danke und bleibt alle gesund.