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Zitat von: Tommie am 18. April 2016, 11:24:16Auch das ist richtig! Nur der Abschlag, der bis ca. 2010 möglich war, der hätte extra und schriftlich beantragt werden müssen!
Zitat von: Andi am 18. April 2016, 10:02:55Kann mich nicht entsinnen, dass jemals der Abschlag vor meinen Einsätzen gezahlt wurde, auch vor 2010 nicht.
Bis zum Jahr 2010 gab es mal den Abschlag vor dem Einsatz. Ende 2010 wurde das dann auf Grund der überbordenden Bürokratie durch Rückzahlung bei nicht verlegenden oder früher zurückverlegenden Soldaten wieder abgeschafft. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das wieder ermöglicht wird.
Gruß Andi
Zitat von: Concorde57 am 15. April 2016, 19:57:50... ein SozBer sagte bei der ELSA, dass man bevor man in den Einsatz verlegt AVZ in Höhe von 15 Tagessäztzen vor dem Einsatz kriegt.
Jetzt die Frage stimmt es ?
Zitat"501. Der AVZ wird abgerechnet und gezahlt durch die den Einsatztruppenteilen jeweils zugeordnete Einsatzwehrverwaltungsstelle (EinsWVSt) oder Bundeswehrverwaltungsstelle (BWVSt) im Ausland. Eine Zahlung des AVZ durch das für den entsendenden Truppenteil zuständige Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) ist nicht zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
502. Sollte im Einzelfall im Einsatzland keine EinsWVSt vorhanden sein beziehungsweise keine für den Einsatz zuständige BWVSt existieren, ist für die Abrechnung und Zahlung des AVZ zentral das BwDLZ Berlin – Standortservice (StOS) Schwielowsee zuständig.
503. Bei Schiffen und Booten der Marine sowie bei Spezialkräften der Bundeswehr wird der AVZ durch das für diese örtlich zuständige BwDLZ abgerechnet und gezahlt.
504. Bei Angehörigen des Deutschen Anteils (DtA) des NATO E-3A Verbandes ist das BwDLZ Aachen – StOS Geilenkirchen zuständig.
505. Entscheidungen über Rückforderungen, Gewährung einer Ratenzahlung, Stundung usw. sind Aufgaben der für die Abrechnung und Zahlung des AVZ zuständigen Stelle."
Zitat"601. Der AVZ ist monatlich nachträglich auszuzahlen. Für die Zahlbarmachung ist am letzten Kalendertag eines Monats der für diesen Monat zustehende AVZ zu ermitteln und die Zahlung einzuleiten.
602. Der AVZ wird grundsätzlich auf das von der Anspruchsberechtigten bzw. vom Anspruchsberechtigten angegebene Konto in der Europäischen Union überwiesen. Er kann bei Bedarf oder auf Verlangen ganz oder in Teilen bar ausgezahlt werden.
603. Der AVZ wird tageweise berechnet.
604. Zu Beginn ihrer besonderen Verwendung erhalten die Anspruchsberechtigten einen einmaligen Abschlag auf den ihnen zustehenden AVZ in Höhe von 15 Tagessätzen der festgesetzten AVZ-Stufe. Ist der zu erwartende Anspruch auf AVZ geringer, ist der Abschlag vorsorglich niedriger festzusetzen.
605. Die für die Zahlung des AVZ zuständige Stelle führt unmittelbar nach Beendigung der besonderen Verwendung eine Schlussabrechnung durch."