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Autor LwPersFw
 - 28. Juli 2016, 08:46:56
Zitat von: N0rdlicht am 23. April 2016, 12:00:26
Guten Tag,

wie ich die Auswärtigetätigkeit bei Kommandierung in der Steuererklärung angebe ist mir bekannt, hat jedoch jemand Erfahrung, ob man die Teilnahme an der Verpflegung nachweisen muss (wenn ja. wie?) und / oder ob der gezahlte Betrag nachgewiesen werden muss oder ob das Finanzamt die Verpflegungssätze der Bundeswehr kennt?

Würde mich über eine Antwort freuen und vielen Dank im voraus.

Bei der Abrechnung z.B. einer Kommandierung, Dienstreise, eines besonderen Dienstgeschäftes,
kann man beim Refü/der zust. Stelle die Ausstellung einer "Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt" (Formblatt Bw/2558) beantragen.

Darin werden alle erbrachten Leistungen, bzw. was vom Soldaten in Anspruch genommen wurde, aufgelistet.

U.a. wird auch die Frage zu den Mahlzeiten beantwortet.

Die jeweils anzusetzenden aktuellen Sätze sind den Finanzämtern bekannt und sind deshalb nicht vom Soldaten (Bürger) extra vorzulegen.


Autor N0rdlicht
 - 27. Juli 2016, 22:12:54
Auch wenn Soldaten vielleicht besonders davon betroffen sind, sind doch irgendwie alle Arbeitnehmer betroffen, da z.B. auch ein Arbeitnehmer, der in einer anderen Niederlassung kurzzeitig eingesetzt wird, keinen Verpflegungmehraufwand geltend machen kann, wenn es dort eine Kantine gibt.

Zu dem - Warum sollte der Staat mehr Steuererleichterung zulassen, wenn der AN für ein geringes Entgelt eine vollwertige Mahlzeit bekommt und dieses sogar noch geltend machen kann?
Autor wolverine
 - 27. Juli 2016, 21:57:36
Bei geschäftlichen Flügen werden einem auch die dort angebotenen Mahlzeiten voll angerechnet; ob man die jetzt isst oder nicht und egal wie die qualitativ sind.
Wie sollte man die Klage denn begründen? Weniger Steuern zahlen wollen ist zwar verbreitet, trägt aber nicht wirklich. Einen Gleichheitsverstoß sehe ich nicht und auf gemeinsames Mittagessen besteht kein Rechtsanspruch. :-\
Autor JaZi1012
 - 27. Juli 2016, 21:41:29
Mein Mann ist erst seit einem Jahr in der Bundeswehr. Mit dem Thema Verpflegungsmehraufwand in dieser Form musste ich mich vorher noch nicht beschäftigen, daher ist es dann auch ehrlich gesagt an mir vorbei gegangen...diese Änderung, die eine extrem negative Auswirkung für die Soldaten hat. 

Für mich ist diese Rechtsvorschrift und Erlass überhaupt nicht nachvollziehbar und es hat auch viele Steuerberater sehr überrascht. Trotz dessen, dass es diese Änderung nun bereits seit dem 01.01.2014 gibt, ist noch kein einziger Soldat oder ein Zusammenschluss von mehreren Soldaten auf die Idee gekommen eine Klage diesbezüglich einzureichen. Dieses wundert selbst die mir bekannten Steuerberater (habe ursprünglich einmal diesen Beruf erlernt, befinde mich aber gerade in einem Studium).

Hat da von euch mal jemand drüber nachgedacht??? Ich meine, warum sollte man diese negative Änderung einfach so hinnehmen?  Allein schon die Tatsache, dass man nicht einmal tatsächlich an der Truppenküche teilnehmen muss, sondern es muss nur die Möglichkeit hierzu bestehen, dann entfällt der Anspruch den Verpflegungsmehraufwand in der Steuererklärung geltend zu machen.....das ist doch schon eine Frechheit. Zum einen wird einem dann hier vom Staat mehr oder weniger auferlegt, dass es ein MUSS ist, auf der anderen Seite heißt es immer, es soll Alles attraktiver und familienfreundlicher gemacht werden.  Das ist doch nun wirklich ein Scherz.... Attraktiv heißt ganz sicher nicht, dass die Politik dafür sorgt, dass zwar die Bezüge erhöht werden, diese dann aber dem Staat doch wieder in die Tasche fließen (durch die gekürzten Werbungskosten) und familienfreundlich ist es doch ganz sicher auch nicht, wenn der Partner/Elternteil seine Mahlzeiten komplett von der Familie getrennt zu sich nimmt.  Ich bin wirklich fassungslos über diese Änderung.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass Klagen zu einem anderen Entschluss führen könnten.

Autor N0rdlicht
 - 24. April 2016, 12:19:37
Danke! An sowas in die Richtung hatte ich gedacht...

Autor Papierberg
 - 24. April 2016, 07:53:38
Weisen Sie die Höhe der Wertansätze für die Vollverpflegung zur Vermeidung von Rückfragen das erste mal gegenüber dem FA nach (die Festsetzung erfolgt per Erlass,  den Ihnen das BwDLZ benennen können sollte), und Sie können sicher sein, dass damit Ihre Veranlagung schneller bearbeitet wird.
Autor N0rdlicht
 - 23. April 2016, 23:44:56
Hier einmal der genaue Wortlaut aus dem "Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014" von Seite 37 Nr. 75:

ZitatUnbeachtlich im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen ist, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen wird oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungsbetrag. Die Kürzung kann nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitgeber keine Mahlzeitzur Verfügung stellt, z. B. weil er die entsprechende Mahlzeit abbestellt oder der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt.

In Verbindung mit der Seite 42 Nr. 78:
ZitatZuzahlungen des Arbeitnehmers sind jeweils vom Kürzungsbetrag derjenigen Mahlzeit abzuziehen, für die der Arbeitnehmer das Entgelt zahlt. Übersteigt das vom Arbeitnehmer für die Mahlzeit gezahlte Entgelt den Kürzungsbetrag, entfällt für diese Mahlzeit die Kürzung des Werbungskostenabzugs. Eine Verrechnung etwaiger Überzahlungen des Arbeitnehmers mit Kürzungsbeträgen für andere Mahlzeiten ist nicht zulässig.
Autor N0rdlicht
 - 23. April 2016, 23:24:03
Das stimmt so nicht, wenn durch den AG Mahlzeiten unentgeltlich gestellt werden, wird die Pauschale je nach Mahlzeit um 20% oder 40% gekürzt. Bei teilentgeltlicher Verpflegung (so wie durch die Truppenküche) findet die Kürzung ebenfalls statt, jedoch um den entrichteten Betrag gemindert.

Es stimmt zwar, dass keine Verpflichtung von Seiten des AG zur Einnahme besteht, dieses ist für das Finanzamt aber auch völlig irrelevant, es genügt die Möglichkeit der Einnahme. Denn durch die gegebene Möglichkeit entfällt der Grund für die Verpflegungspauschale. Dieser ist, dass mit erhöhten Kosten in der ersten Zeit (durch das Gesetz auf 3 Monate begrenzt) für die Verpflegung gerechnet wird aufgrund neuer Begebenheiten.

Autor MiraC
 - 23. April 2016, 19:59:01
Mahlzeit gestellt wäre wenn das Essen unentgeltlich bereitgestellt werden würde. Wird es aber nicht.
Verpflichtung  zur Einnahme gibt es nicht,  gäbe es die konnte ich jeden Tag 30 Minuten eher gehen,  denn dann wäre es keine Pause.
Autor BulleMölders
 - 23. April 2016, 17:44:01
Ich glaube kaum dass jedem Finanzbeamten / jeder Finanzbeamtin der Republik die Verpflegungssätze der Bundeswehr bekannt sind.
Allerdings sind diese Menschen dafür ausgebildet zu Recherchieren und da werden diese schon drauf kommen.

Ich persönlich würde keinen Nachweis verlangen aber ich bin auch nur einer von vielen und der Kollege im Nachbarzimmer könnte schon auf die Idee kommen einen Nachweis zu verlangen.

Sie sehen also eine befriedigende allgemeingültige Antwort auf Ihre Frage werden Sie nicht bekommen.
Autor N0rdlicht
 - 23. April 2016, 17:35:22
Irgendwie entwickelt sich die "Diskussion" gerade vom Thema weg.

Also frage ich nochmal, damit es nicht in "Vergessenheit" gerät. Wie weise ich die Verpflegungskosten nach? Oder sind dem Finanzamt die Verpflegungssätze bekannt und ich brauche nur angeben wie oft diese eingenommen wurde?
Autor BulleMölders
 - 23. April 2016, 17:32:15
Zitat von: N0rdlicht am 23. April 2016, 17:00:16
Steuerlich ist nur relevant, ob die Mahlzeit gestellt wurde, nicht ob diese auch eingenommen wurde, denn man hätte ja die Möglichkeit gehabt.
So ist das!
Autor N0rdlicht
 - 23. April 2016, 17:12:17
Ich werde dieses aber nochmal genauer Prüfen, danke für den Wink. Denn ich habe gerade gelesen, dass wenn Verpflegung durch den Arbeitgeber bereitgestellt wird, die Lohnsteuerabrechnung gekennzeichnet werden muss, was sie nicht ist.
Autor N0rdlicht
 - 23. April 2016, 17:00:16
Steuerlich ist nur relevant, ob die Mahlzeit gestellt wurde, nicht ob diese auch eingenommen wurde, denn man hätte ja die Möglichkeit gehabt.
Autor MiraC
 - 23. April 2016, 16:46:28
Drei gestellte Mahlzeiten hieße aber,  daß Du zur Teilnahme an den Mahlzeiten verpflichtet bist.
Und das bist du nicht. Also greift mMn die Pauschale..... Niemand kann dich zwingen auch in der truppenküche zu essen. Du kannst ja auch in der Mittagspause raus fahren. Ja ich weiß von der Zeit her utopisch, aber das interessiert hier nicht.