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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: N0rdlicht am 23. April 2016, 12:00:26
Guten Tag,
wie ich die Auswärtigetätigkeit bei Kommandierung in der Steuererklärung angebe ist mir bekannt, hat jedoch jemand Erfahrung, ob man die Teilnahme an der Verpflegung nachweisen muss (wenn ja. wie?) und / oder ob der gezahlte Betrag nachgewiesen werden muss oder ob das Finanzamt die Verpflegungssätze der Bundeswehr kennt?
Würde mich über eine Antwort freuen und vielen Dank im voraus.
ZitatUnbeachtlich im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen ist, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen wird oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungsbetrag. Die Kürzung kann nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitgeber keine Mahlzeitzur Verfügung stellt, z. B. weil er die entsprechende Mahlzeit abbestellt oder der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt.
ZitatZuzahlungen des Arbeitnehmers sind jeweils vom Kürzungsbetrag derjenigen Mahlzeit abzuziehen, für die der Arbeitnehmer das Entgelt zahlt. Übersteigt das vom Arbeitnehmer für die Mahlzeit gezahlte Entgelt den Kürzungsbetrag, entfällt für diese Mahlzeit die Kürzung des Werbungskostenabzugs. Eine Verrechnung etwaiger Überzahlungen des Arbeitnehmers mit Kürzungsbeträgen für andere Mahlzeiten ist nicht zulässig.
Zitat von: N0rdlicht am 23. April 2016, 17:00:16So ist das!
Steuerlich ist nur relevant, ob die Mahlzeit gestellt wurde, nicht ob diese auch eingenommen wurde, denn man hätte ja die Möglichkeit gehabt.