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Zitat von: wolverine am 29. April 2016, 18:29:26
Durch die Wandlung haben Sie doch die Situation selbstständig verändert. Vorher stand Ihnen hier Freistellung von Gesetzes wegen zu. Darauf haben Sie freiwillig verzichtet. Jetzt können Sie nur noch beantragen und der Chef muss das nach eigenem Ermessen bescheiden.
Denken Sie das doch einmal konsequent zuende: Ein SaZ 12 hatte Rechtsanspruch auf zwei Jahre Freistellung. Angenommen der hätte sich die zweijährige Technikerschule genehmigen lassen, danach freiwillig gewandelt und sich auf die genehmigte Freistellung berufen. Durch die Wandlung werden die zwei Jahre ja an seinen Anspruch auf Förderung nach der Dienstzeit angehangen.
Er wäre also zwei Jahre während der Dienstzeit freigestellt für die Schule und hätte anschließend fünf Jahre Förderung? Klingt das richtig?