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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 29. April 2016, 20:51:13
Wie wolverine Ihnen schon gesagt hat...

Sie haben einen Antrag auf Wandlung gestellt...warum auch immer...

Wer solch einen Antrag stellen wollte ... sollte sich vorher beim BfD über die Folgen beraten lassen....

Ungeachtet dessen haben Sie sich damit selbst dem neuen BfD- Recht unterworfen.

Deshalb muss der BfD Sie nun auch so behandeln.

Die Antwort ist deshalb:

Nein... weder der BfD noch das BAPersBw muss zustimmen.

Es ist eine Kann- Entscheidung.

Sollten Sie nicht in Ihrem Sinne erfolgen... gehen ggf. entstehende Kosten zu Ihren Lasten, da Sie die Wirkung einer anderen Rechtslage selbst verursacht haben.
Autor wolverine
 - 29. April 2016, 18:42:00
Ja, und der BFD kommt da nicht vor. ::)
Autor Daze1988
 - 29. April 2016, 18:40:59
Jap, habe es gerade nochmal Recherchiert:
"Die Entscheidung trifft das zuständige Karrierecenter auf Grundlage der Stellungnahme des nächsten Disziplinarvorgesetzten sowie im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle."
Autor Daze1988
 - 29. April 2016, 18:39:11
Ich denke ohnehin, dass ein Chef diese Entscheidung nicht alleine trifft. Soweit ich weiß entscheidet der BfD bei der Ermessensfreistellung Maßgeblich mit und dieser ist dahingehend sehr am Wohl des Soldaten interessiert
Autor wolverine
 - 29. April 2016, 18:37:13
Ich schrieb ja auch von Rechtsanspruch. Und um bei Ihrem Beispiel zu bleiben: Sie haben selbst die Ampel von grün auf rot gestellt.
Aber sei es drum: stellen Sie den Antrag und warten Sie das Ergebnis ab. Wenn es schief geht, lernen Sie wenigstens daraus.
Autor Daze1988
 - 29. April 2016, 18:34:38
Zitat von: wolverine am 29. April 2016, 18:29:26
Durch die Wandlung haben Sie doch die Situation selbstständig verändert. Vorher stand Ihnen hier Freistellung von Gesetzes wegen zu. Darauf haben Sie freiwillig verzichtet. Jetzt können Sie nur noch beantragen und der Chef muss das nach eigenem Ermessen bescheiden.

Denken Sie das doch einmal konsequent zuende: Ein SaZ 12 hatte Rechtsanspruch auf zwei Jahre Freistellung. Angenommen der hätte sich die zweijährige Technikerschule genehmigen lassen, danach freiwillig gewandelt und sich auf die genehmigte Freistellung berufen. Durch die Wandlung werden die zwei Jahre ja an seinen Anspruch auf Förderung nach der Dienstzeit angehangen.
Er wäre also zwei Jahre während der Dienstzeit freigestellt für die Schule und hätte anschließend fünf Jahre Förderung? Klingt das richtig?


So nicht richtig. Die Ermessensfreistellung geht maximal 6 Monate
Autor Daze1988
 - 29. April 2016, 18:33:39
Naja, aber was ist dann jetzt mit den Kosten?
Mal angenommen der Chef genehmigt nicht-wer trägt dann die Kosten?
Der Schule wurde nach Genehmigung durch den BfD schriftlich zugesagt und eine Absage zum jetzigen Zeitpunk kostet eine Art "Strafe".
Wer trägt dann die Kosten dafür?

Weiterhin erschließt sich mir diese Aussage nicht ganz. Wenn etwas von Rechtswegen (wenn auch nach der alten Situation) genehmigt wurde, warum soll es dann jetzt nicht mehr genehmigt sein?
Man kann ja schließlich auch nicht sagen, dass es heute erlaubt ist, dass ich über eine grüne Ampel fahre und weil man morgen bei rot fahren darf werde ich für gestriges Grünfahren bestraft...
Autor wolverine
 - 29. April 2016, 18:29:26
Durch die Wandlung haben Sie doch die Situation selbstständig verändert. Vorher stand Ihnen hier Freistellung von Gesetzes wegen zu. Darauf haben Sie freiwillig verzichtet. Jetzt können Sie nur noch beantragen und der Chef muss das nach eigenem Ermessen bescheiden.

Denken Sie das doch einmal konsequent zuende: Ein SaZ 12 hatte Rechtsanspruch auf zwei Jahre Freistellung. Angenommen der hätte sich die zweijährige Technikerschule genehmigen lassen, danach freiwillig gewandelt und sich auf die genehmigte Freistellung berufen. Durch die Wandlung werden die zwei Jahre ja an seinen Anspruch auf Förderung nach der Dienstzeit angehangen.
Er wäre also zwei Jahre während der Dienstzeit freigestellt für die Schule und hätte anschließend fünf Jahre Förderung? Klingt das richtig?
Autor Daze1988
 - 29. April 2016, 18:24:56
Meins auch nicht. Die Ermessensfreistellung kommt doch nur zum tragen, wenn ich eine Maßnahme beantrage, welche vor meinem offiziellen DZE beginnt.
Meine Maßnahme ist aber schon VOR der Wandlung offiziell genehmigt worden!
Was ist also jetzt?
Brauche ich überhaupt noch eine Ermessensfreitsellung?
Die Wandlung wurde ja erst nach Genehmigung der Maßnahme befürwortet
Autor wolverine
 - 29. April 2016, 18:22:25
Das ist dann aber "Ermessensfreistellung" und da sagt es schon der Name. Einen Rechtsanspruch auf Freistellung während der Dienstzeit gibt es da dann nicht mehr.
Darum ist mein Unverständnis noch nicht ausgeräumt.  :-\
Autor Daze1988
 - 29. April 2016, 18:21:30
Um Missverständnisse bzgl der Begrifflichkeiten auszuschließen - mit "Freistellung" meine ich nicht die nach §5 genehmigte Freistellung vom militärischen Dienst für BfD während der Dienstzeit, sondern die "Verkürzung" der Dienstzeit um X Monate um zB den Schulbeginn wahrnehmen zu können.
Dies ist bis zu 6 Monate vor dem eigentlichen DZE möglich, auch nach neuem Recht.
Wie ich aber oben geschrieben habe bin ich nur daran Interessiert ob bereits genehmigte Maßnahmen auch mit Genehmigung der Wandlung noch genehmigt sind und ich deshalb freigestellt werden MUSS
Autor Daze1988
 - 29. April 2016, 18:17:14
Selbstverständlich hat man diesen Anspruch.
Der Antrag auf Freistellung schließt das neue BfD-Recht nicht aus.
Meine Frage bezieht sich aber vielmehr auf die Tatsache, dass ich ja bereits genehmigte Maßnahmen ca 1,5 Monate vor meinem eigentlichen DZE habe und diese nicht jetzt erst beantragen möchte ;)
Autor wolverine
 - 29. April 2016, 18:11:14
Ich werde alt. Nach vollzogener Wandlung in das neue BFD-Recht haben Sie doch gar keinen Anspruch auf Freistellung mehr?! ??? Warum haben Sie das dann selbst beantragt?
Autor Daze1988
 - 29. April 2016, 17:24:33
Hallo zusammen,
eine Fachfrage an die BfD-Götter hier :)

Mein offizielles DZE ist der 31.10.16 und bisheriger BfD Beginn war der 01.05.16.
Auf dieser Basis habe ich eine genehmigte Bildungsmaßnahme (2-jährige Technikerschule) ab dem 12.09.2016.
Heute wurde mir mitgeteilt, dass meine Wandlung genehmigt wurde.
Nach aktuellem Stand darf ich also erst zum 31.10.16 gehen.
Wie verhält sich also nun die genehmigte Bildungsmaßnahme  bezugnehmend auf die im Nachhinein genehmigte Wandlung?
Kann mein Chef ggf einem Antrag auf Freistellung widersprechen und mir so den Weg zur Schule verbauen?

Grüße