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Zusammenfassung

Autor wolverine
 - 11. Mai 2016, 22:20:05
Das ist ja genau der Sinn einer Eingabe. Aber ich hatte noch nie eine Eingabenakte mit Inhalten externer Stellen außerhalb des Dienstweges. Darum habe ich den Satz nicht verstanden.
Autor Getulio
 - 11. Mai 2016, 22:18:07
Letzteres ist m.E. der größte Dienst, den der WB der Truppe erweist, das Aufzeigen struktureller Mängel mit einem gewissen Gesamtüberblick.

Im Hinblick auf eine eventuelle Beschleunigung werden wir wohl unterschiedlicher Ansicht bleiben, macht aber ja auch nichts.
Autor Papierberg
 - 11. Mai 2016, 21:53:38
Verehrte Forumteilnehmer,
ich habe mich nicht dahingehend geäußert, dass eine Eingabe anstelle einer Beschwerde die vorzuziehende Variante sei. Vielmehr hat mein Beitrag vom 10.05. deutlich gemacht, dass eine Eingabe gerade dann ergänzend in Frage kommen könnte, wenn eine bereits erhobene Beschwerde entweder erfolglos bleibt oder - wie leider gelegentlich zu beobachten ist - der gesetzliche Beschleunigungsgrundsatz zur Phrase degeneriert.

Zu der von wolverine gestellten Nachfrage in Bezug auf die Bedeutung der 2. Strichaufzählung im heutigen Kommentar von 20:32 Uhr:
Während truppendienstliche Beschwerden vom Diszplinarvorgesetzten bzw. Verwaltungsbeschwerden von der zuständigen Dienststelle der Wehrverwaltung bearbeitet werden, kommt es bei Eingaben an den Wehrbeauftragten nach meiner Beobachtung wegen der Beteiligung einer Institution außerhalb des Flecktarnkonzerns neben einer Einzelfallbetrachtung der vorgetragenen Beschwer des Petenten häufig zu einer globaleren Betrachtung der eigentlichen Ursachen, z.B. unklare oder sinnfreie Vorschriften Vorschriften, Personalmangel, Ausrüstungsmängel, organisatorischen Unzulänglichkeiten, Regelungslücken usw.
Autor Getulio
 - 11. Mai 2016, 21:18:33
Der Punkt ist doch, dass die WBO Fristen gesetzlich vorschreibt. Da beschleunigt dann auch der WB nichts mehr. Hält die Dienststelle die Fristen nicht ein, gibt es eben den Rechtsweg. Setzt man aber Fristen gar nicht in Gang, weil man sich eben nicht beschwert, dann sehe ich wiederum nicht, was da seitens WB schneller gehen sollte.
Autor wolverine
 - 11. Mai 2016, 20:42:38
Zitat von: Papierberg am 11. Mai 2016, 20:32:45
- evtl auch über den Einzelfall hinaus bestehende Defizite durch die externe Kommunikation mit dem Ministerium identifiziert und weitererfolgt werden.
Den Satz verstehe ich nicht. Und Beschwerden unterliegen dem gleichen Beschleunigungsgrundsatz. Mit einer Eingabe ruft man jede Menge Dienstaufsicht auf den Plan, was hin und wieder helfen kann. Schneller macht eine Eingabe die Sache definitiv nicht.
Hier ist ganz eindeutig die Beschwerde das Mittel der Wahl.
Autor Papierberg
 - 11. Mai 2016, 20:32:45
Ich hatte bereits das Vergnügen, eine nennenswerte Zahl von Eingaben an den Wehrbeauftragten selbst bearbeiten zu dürfen, so dass ich mir über den Verfahrensablauf und die Zeitansätze voll im Klaren bin.  :P Eine Eingabe garantiert regelmäßig, dass
- der zugrundeliegende Sachverhalt in allen Problemdimensionen aufgearbeitet wird,
- evtl auch über den Einzelfall hinaus bestehende Defizite durch die externe Kommunikation mit dem Ministerium identifiziert und weitererfolgt werden. Eingaben unterliegen dabei im Übrigen einem Beschleunigungsgebot und sind generell mit Vorrang und grundsätzlich kurzfristig zu bearbeiten.
Sofern die Dienststelle weiterhin nicht ansprechbar oder zu einer Nachzahlung bereit oder in der Lage ist, ergibt sich durch eine Eingabe jedenfalls im Vergleich zum jetzigen Zustand eine Beschleunigung.
Ich gehe nach wie vor davon aus, dass die Zahlungsverzögerung nicht auf fehlender Beabeitungsmoral oder Kompetenz des Rechnungsführers beruht, sondern hierfür andere Gründe ausschlaggebend sind. Unbeschadet dessen, ist es dem TE m.E. nicht länger zuzumuten, die bestehenden Ansprüche auf unbestimmte Zeit weiterhin unerfüllt zu lassen.

Autor Getulio
 - 10. Mai 2016, 21:58:49
Zitat von: Papierberg am 10. Mai 2016, 21:14:17
Ggf. kann bei unbefriedigender Erledigung eines solchen Rechtsbehelfs noch eine Eingabe an den Wehrbeauftragten beschleunigend wirken.

Ganz ehrlich? Ich habe massive Zweifel, dass dadurch irgendetwas schneller geht. Aber der Irrtum, der Wehrbeauftragte könne so etwas wie ein bürokratiefreier Extra-Rechtsweg sein, grassiert.

Nicht falsch verstehen, der WB ist natürlich gut und wichtig, aber ein Beschleuniger?
Autor Papierberg
 - 10. Mai 2016, 21:14:17
Der beschriebene Sachverhalt deutet jedenfalls auf eine fehlerhafte Leistungserbringung hin, die im Ergebnis nicht weiter zu Lasten der bestehenden Ansprüche gehen sollte. Ich könnte mir vorstellen, dass die schleppende Vorgehensweise zumindest teilweise auf technischen Problemen bei der Zahlbarmachung beruht aber das sollte durch eine Beschwerde aufzuklären sein. Ggf. kann bei unbefriedigender Erledigung eines solchen Rechtsbehelfs noch eine Eingabe an den Wehrbeauftragten beschleunigend wirken.

Die Sache mit der Tilgung ist mir allerdings nicht ganz klar. Was meinen Sie denn genau damit?
Autor Getulio
 - 10. Mai 2016, 19:22:35
Okay, aber da denke ich, wenn eine Beschwerde in der Welt ist, ist das Schuss vor den Bug genug.  ;)

Zumal der Kamerad Refü, wenn er halbwegs wach ist, sowieso weiß, dass ihm die Fristsetzung herzlich schnurz sein kann.

Wenn, dann freundlich erst Frist setzen und dann für den Fall, dass diese ohne Ergebnis verstreicht, Beschwerde ankündigen. Nicht beides parallel.
Autor FoxtrotUniform
 - 10. Mai 2016, 19:14:18
Das fungiert auch nur als Meinungsverstärker und Schuss vor den Bug.
Autor Getulio
 - 10. Mai 2016, 19:01:28
Zitat von: FoxtrotUniform am 10. Mai 2016, 08:32:57
und parallel das schriftliche Einfordern unter Setzung einer angemessenen Frist.

Da bewegen Sie sich aber im Zivilrecht, das hier nicht anwendbar ist.
Autor FoxtrotUniform
 - 10. Mai 2016, 08:32:57
Lange Rede kurzer Sinne, ich empfehle das Einlegen einer Beschwerde gem. WBO und parallel das schriftliche Einfordern unter Setzung einer angemessenen Frist.
Autor Cally
 - 09. Mai 2016, 18:36:30
Bei einem zivilen Arbeitgeber wäre das vielleicht sinnvoll, wobei da ein 4 Augen Gespräch in 99 % der Fälle auch mehr bringt. Aber warum sollten man klagen, wenn man weder das Instrument Beschwerde noch Eingabe ausgenutzt hat?
Autor Andi
 - 09. Mai 2016, 08:56:45
Zitat von: Nighthunter am 08. Mai 2016, 22:15:47
Für den Fall der Fälle hoffe ich, dass du über eine Rechtsschutzversicherung /Berufsrechtsschutz verfügst, sollte sich der Refü querstellen und einen auf "doof" machen, bzw. auf seinen Dienstgrad pochen, gibst du die Angelegenheit an deinen Anwalt ab.

Um dann genau wann das Geld zu bekommen?
Effektivstes Mittel ist hier - schon immer gewesen - eine Beschwerde. Die Tatsache, dass der TE kein Soldat mehr ist, ist dabei unerheblich...
Autor Nighthunter
 - 08. Mai 2016, 22:15:47
Hallo,

du bekommst 96€ Entlassungsgeld pro Monat. Also in deinem Fall 1824€ im letzten Monat. Der Wehrdienstzuschlag wird auch bei Entlassung gezahlt.

Du müsstest im letzten Monat mit Wehrsold, Wehrdienstzuschlag und 19x96€ Entlassungsgeld auf mindestens 3000€ kommen. Alles andere ist zu wenig, bzw. da muss der Herr Refü nochmal ran und das restliche Geld überweisen.

Für den Fall der Fälle hoffe ich, dass du über eine Rechtsschutzversicherung /Berufsrechtsschutz verfügst, sollte sich der Refü querstellen und einen auf "doof" machen, bzw. auf seinen Dienstgrad pochen, gibst du die Angelegenheit an deinen Anwalt ab.

Ich hatte einen ähnlichen Fall vor ca. 1 Jahr, da war der Herr HFw Refü auf einmal ganz klein und hat das mir zustehende Geld innerhalb von 1 Woche überwiesen.

Viel Erfolg