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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: KlausP am 25. Mai 2016, 09:14:20
Urlaub (also auch Sonderurlaub) ist die Genehmigung, dem Dienst für einen oder mehrere volle Kalendertage fernzubleiben. Daraus folgt, dass es z.B. keine halben Urlaubstage geben kann.
Anders sieht das bei Freistellung vom Dienst aus, das geht auch stundenweise, trifft im konkreten Fall aber nicht zu.
Zitat von: BulleMölders am 09. Dezember 2014, 20:09:46
Als Wahlhelfer kann man aber auch noch am folgenden Montag gebraucht werden, z. B. auszählung von Briefwahlen, Nachzählung usw.
Zitat von: KlausP am 09. Dezember 2014, 17:58:24Als Wahlhelfer kann man aber auch noch am folgenden Montag gebraucht werden, z. B. auszählung von Briefwahlen, Nachzählung usw.
Wahlen finden in Deutschland ja grundsätzlich sonntags statt und sonntags ist in den allermeisten Fällen kein Dienst.
ZitatWarum sollte es? Wahlen finden in Deutschland ja grundsätzlich sonntags statt und sonntags ist in den allermeisten Fällen kein Dienst
Zitat von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 13:21:08
Viel Dank, werde ich machen.
Ich habe mich nicht beworben sondern wurde ausgelost, per Zufallsprinzip.
Zitat(...) Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Sie kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.Bundeswahlleiter
Wichtige Gründe sind:
– dringende berufliche Gründe,
– Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung,
– ein anderer wichtiger Grund.
Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt trifft die zuständige Wahlbehörde. Der Wahlberechtigte ist dafür beweispflichtig.
Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht. Grundsätzlich liegt die Gewährung von Arbeitsbefreiung - soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt - im Ermessen des Arbeitgebers.
Für Beschäftigte des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern wird die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung durch einen Erlass geregelt. Dieser bestimmt, dass ehrenamtlichen Wahlhelferinnen/Wahlhelfern ein Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewährt wird und zwar unter der Voraussetzung, dass das von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag in Höhe von 21 Euro nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses in Anspruch genommen wird.
Dies ist auf Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen und Volksentscheide anzuwenden.
In den übrigen Geschäftsbereichen des Bundes und in den Bundesländern gibt es zum Teil ähnliche Regelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. (...)
ZitatIst das Schöffenamt nicht eher ein öffentliches Ehrenamt
Zitatinsbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine
Zitatfür das man sich selbst bewirbt?