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Autor Huey
 - 27. Mai 2006, 17:45:16
Man darf hier zwei Dinge nicht durcheinander schmeissen:

Das eine ist der "Heimschläfer": Dieser schläft daheim, hat in der Kaserne nur noch einen Spind und nimmt nur noch an der Mittagsverpflegung teil.

Das andere ist der "von der Teilnahme an der Verpflegung befreite".:
Damit ist auch ein höherer Satz bei TG verbunden; einer der Gründe, warum DV´s oft zögern, dem Antrag stattzugeben...

Wer über 25 oder aber verheiratet ist, ist aus der Sache eh raus; alle anderen sprechen am besten einfach mal mit ihrem DV..
Autor peppie
 - 27. Mai 2006, 15:12:04
Das sollte man auch von allen anderen Soldaten erwarten dürfen, nicht nur von Feldwebeln.. :)
Autor David007
 - 27. Mai 2006, 14:50:25
@Chuckie
Ich denke das kann man von einem deutschen Fw schon erwarten... ;)
Autor Chuckie85
 - 27. Mai 2006, 14:17:48
Meistens geht das schon. Wichtiger als die formal rechtlichen Gründe dafür sind aber Sachen wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit usw..

Autor David007
 - 27. Mai 2006, 12:40:06
@Huey
Danke schonmal. Kann ich mich auch ohne anerkannten Hausstand von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreien lassen?
Autor Huey
 - 27. Mai 2006, 11:56:39
Nein,das reicht nicht.

Die Verwaltungsbestimmungen schreiben eine abgeschlossene Wohneinheit vor, die über ein eigenes Bad und eine Küche/Kochgelegenheit verfügen muss...

Das ganze ist demnach kein anerkannter Hausstand..

Autor David007
 - 27. Mai 2006, 10:48:49
Hallo, möchte mich von der Verpflichtung  zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreien lassen.

Zwar habe ich keine eigene Wohnung aber ich miete so zusagen bei meinen Eltern im Haus einen Raum. Küche, Bad und alles was sonst dazu gehört darf ich mit nutzen. Mietvertrag ist vorhanden.

Mein Spieß meinte das könnte als Apartment durchgehen.

Hat einer ne Ahnung ob das nach BUKG §10 Abs 3 wirklich hinhaut mit dem Apartment?

BUKG §10 Abs 3
Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.