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Zusammenfassung

Autor Papierberg
 - 08. Juni 2016, 18:14:57
Sie werden für Ihr Kind zukünftig statt eines Familienzuschlages der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr 4 Bundesbesoldungsgesetz) einen Familienzuschlag bekommen, der der Höhe nach dem Unterschiedsbetrag zwischen Sufe 1 und 2 entspricht (siehe auch § 40 Abs. 3 BBesG). Die genaue Summe können Sie entweder bei Ihrem Besoldungssachbearbeiter im BVA erfragen oder Sie bemühen hier die Suchfunktion. In einem ähnlichen Thread wurden die Beträge vor kurzem aufgeschlüsselt.
Autor Enrico
 - 08. Juni 2016, 15:00:21
Moin,
kurz zu mir. Ich bin SAZ 4 und habe eine anerkannte Wohnung, 240KM von meinem Dienstort entfernt. Dort lebe ich mit meiner
Freundin und meinem Sohn zusammen. Ich erhalte Trennungsgeld, 2 Reisebeihilfen pro Monat, 6 Familienheimfahrten pro Jahr und den Familienzuschlag der Stufe 1 für meinen Sohn.
Jetzt ist die Beziehung beendet und ich werde zeitnah aus- und umziehen, in eines der Nachbardörfer. Mein Sohn wird bei meiner Exfreundin wohnen, aber ich werde in meiner neuen Wohnung für ihn selbstverständlich ein Kinderzimmer einrichten. Unterhalt für ihn zahle ich dann selbstverständlich auch.
Welche Zusatzleistungen der Bundeswehr entfallen jetzt? Habe ich laut §40BBesG noch Anrecht auf den Familienzuschlag? Kann man ein Kind überhaupt in 2 Wohnungen aufnehmen? 

Bin für jede Hilfe dankbar.