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Zusammenfassung

Autor KlausP
 - 17. Juni 2016, 23:09:09
Doch, gerade dann.

Zitat... 2053. Darüber hinaus ist eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers/der Dienstbehörde
nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer bei Übungen sowie bei Überschreiten der Dauer
von Übungen von sechs Wochen im Kalenderjahr oder ... erforderlich.

Lies doch einfach mal die Vorschrift ... ähhhmmm ... Zentralrichlinie.

2.1.4.5 Information und Zustimmung der Arbeitgeberseite/der Behörde.
Ziffer 2051 ff
Autor MusketenHeinz
 - 17. Juni 2016, 23:01:39
habe gerade nachgeguckt..habe bisher 220 WÜ-Tage Gesamt..d.h. als Uffz liege ich dann ja noch einiges unter der 9 Monatsgrenze
Autor MusketenHeinz
 - 17. Juni 2016, 22:58:06
@danke nochmal Kameraden!!

letzte Frage an F-K:  d.h.  für die 30 Tage nach überschreiten der Gesamt-WÜ/RDL Dauer brauchst Du dann keine schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitgebers?

Danke nochmals für Eure Antworten!

Autor F_K
 - 17. Juni 2016, 21:03:37
... wenn man als Offz mehr als 360 WÜ Tage ( ja, nun RDL Tage ) hat, ist die Grenze erreicht und man dürfte nur noch 30 Tage im Jahr üben - mit dem Arbritsplatzschutzgesetz hat das nichts zu tun.
Autor KlausP
 - 17. Juni 2016, 19:58:33
Damit ist die Gesamtdauer gem. § 6 (2) Wehrpflichtgesetz gemeint.

Zitat... 2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. ...
Autor MusketenHeinz
 - 17. Juni 2016, 19:41:27
Danke an die Kameraden für den schnellen Infofluss.

Wie ist das mit der gesetzlichen Gesamdauer genau zu verstehen? Wenn ich seit meinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst aktiv (SaZ) über die Jahre zusammendhängend X-Monate Reservedienstleistungen geleistet habe in Summe und dadurch über dieser gesetzlichen Gesamtdauer liegen würde, brauche ich für eine neue RDL  eine Genehmigung des AG ? Oder brauche ich diese Zustimmung erst nach Überschreiten der gesetzl. Gesamtdauer der RDLs für Übungen die über sechs Wochen hinausgehen? Ein Kamerad sagte mir, dass man für RDL bis sechs Wochen im Kalenderjahr Arbeitsplatzschutz hat..

Danke nochmals   
Autor F_K
 - 15. Juni 2016, 18:58:19
... und das Überschreiten der gesetzlichen Gesamtdauer wird von KCs auch mal gerne ignoriert ...
Autor Merowig
 - 15. Juni 2016, 18:01:03
Zitat
Darüber hinaus ist eine Einverständniserklärung 2053. des Arbeitgebers/der Dienstbehörde
• nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer bei Übungen sowie bei Überschreiten der Dauer
von Übungen von sechs Wochen im Kalenderjahr oder
• der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung,
• einer über drei Monate dauernden Hilfeleistung im Innern sowie
• einer über drei Monate dauernden Hilfeleistung im Ausland
erforderlich.

Die Zentralrichtlinie gibt es unter http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYu7DsIwEAT_yGcTCqAjpKFF4mEadHZOkUViR-cjafh4bLErTTO78ITSiEsYUEKKOMIDrA8Ht6r8di-mjOxUJl6CJ4VR1sRCcK-3npRPkaRSKEooHBglsZrLaqzmw1yMCj1YbbpWb02j_zHfvb3trqeNabpze4F5mo4_s833Sw!!/
Autor MusketenHeinz
 - 15. Juni 2016, 17:44:15
Hallo Kameraden,

da man unterschiedliche Meinungen hört und liest, weiß jemand wie die genaue aktuelle Lage ist:

muß der Arbeitgeber für Reservedienstleistungen unter sechs Wochen im Kalenderjahr sein Einverstädnis auf dem Antrag geben oder erst über/ab sechs Wochen ?
Das man das mit dem Arbeitgeber (zivil) absprechen sollte ist klar.. aber braucht es noch seine Unterschrift/schriftliche Zustimmung für Übungen unter sechs Wochen oder eben nicht mehr grundsätzlich?

Vor ein paar Jahren mußte man ja selbst bei einer Woche die schriftliche Zustimmung des Arbeitsgebers mit einreichen...ein Kamerad meinte in der neuen Zentralrichtlinie ist das erst bei Übungen ab sechs Wochen und Auslandsverwendungen gefordert.

Danke schon Mal ..

Gruß