Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 05. Juli 2016, 18:16:52
Wenn die Bw das Urteil anerkennen würde...

...würden Sie zum Personenkreis der Verheirateten und Gleichgestellte zählen... für diese entfällt das Anerkennungsverfahren, da man davon ausgeht, dass diese einen berücksichtigungsfähigen Hausstand haben.


Sie stellen einen Antrag. Gerichtet an die Stelle, welche die Kom-Vfg erstellt hat.

Auf den erhalten Sie einen Bescheid.

Dann muss man die nächsten Schritte prüfen.
Autor CKaiser
 - 05. Juli 2016, 17:54:24
Ich nehme mal an, das zusätzlich zu diesen Maßnahmen auch die Anerkennung des eigenen Hausstandes über den Pers gehört.

Dieser Antrag auf Abänderung der UKV, ist das ein laufender Gerichtsprozess oder Antrag von einem Soldaten?
Autor LwPersFw
 - 04. Juli 2016, 20:14:52
F_K

bitte den letzten Absatz in meinem Beitrag beachten.

Das Gericht sagt...weil der Mietzins nicht als Einnahme gilt...sind Abschreibungen die damit zusammenhäbgen auch nicht möglich.


CKaiser,

TG-auslösende Maßnahme ist die Kom-VfG zum Lehrgang.

Ich gehe ja davon aus, Sie haben die Zusage der UKV erhalten.
Deshalb kein TG.

Stellen Sie nun einen Antrag auf Abänderung der UKV-Zusage ab Behinn der Kommandierung in Nicht-Zusage der UKV.

Begründen Sie dies damit, dass Sie, als mit Ihrer Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung lebend, wie Verheiratete behandelt hätten werden müssen.

Berufen Sie sich auf das Urteil und fügen Sie es in Kopie bei.

Wenn der Beginn der Kommandierung nicht länger als 1 Jahr zurückliegt, stellen Sie auch einen Antrag auf Zahlung von TG,
in der Höhe des Betrages für Verheiratete und Gleichgestellte, rückwirkend ab Beginn der Kommandierung.

Dieser wird zwar abgelehnt... aber so sichern Sie sich die Ansprüche, wenn dem Antrag auf Abänderung der UKV
stattgegeben werden sollte.

Ob Sie damit Erfolg haben werden...steht in den Sternen....

Ich vermute man wird das Urteil als nicht allgemeingültig werten...

Aber warten Sie ab.... und schildern Sie uns was sich ergeben hat...
Autor CKaiser
 - 04. Juli 2016, 20:01:17
Ah, ok. Schade...
Danke
Autor KlausP
 - 04. Juli 2016, 19:51:24
Nein. Die Nichtzusage/Zusage der UKV und damit der TG-Anspruch wird immer erst mit der nächsten auf die Anerkennung der Wohnung folgenden Personalmaßnahme (Versetzung, Kommandierung) wirksam.
Autor F_K
 - 04. Juli 2016, 19:50:16
Wenn die Wohnung erst jetzt anerkannt wird, kann diese erst bei der nächsten Versetzung berücksichtigt werden ...
Autor CKaiser
 - 04. Juli 2016, 19:41:42
Wenn ich das Urteil so lese scheint es als habe ich Anspruch auf TG ohne einen Mietvertrag erstellen zu müssen.
Und habe in diesem Jahr bereits 6 Monate TG verpasst.

Im übrigen.
Was das Rechtliche des Mietvertrags angeht wäre keiner von uns auf die Idee gekommen einen Geldwerten Vorteil vom Finanzamt zu bekommen. Und dass durch Mieteinkünfte Steuern generiert werden ist mir auch klar.

Danke an alle Verfasser, besonders Papierberg.  Ich melde mich mit dem Resultat.
PS: Rückwirkend für das laufende Jahr TG beziehen ist nicht möglich, oder?
Autor Papierberg
 - 04. Juli 2016, 19:06:45
Was die trennungsgeldrechtliche Würdigung der Wohn- und Lebenssituation betrifft folgende Einzelfallentscheidung (die Vorschriften der Bundesländer korrespondieren in diesem Bereich mit denen des Bundes):

Urteil VG Augsburg vom 17.01.2013, Az Au 2 K 12.33



Autor FoxtrotUniform
 - 04. Juli 2016, 18:33:54
Anstelle der Freundin würde ich mich nicht auf so dünnes Eis begeben; -)
Autor F_K
 - 04. Juli 2016, 18:18:39
Wie gesagt, Steuerrecht ist komplex, beim Urteil geht es wohl um die Abschreibung, nicht den Mietzins.
Autor LwPersFw
 - 04. Juli 2016, 18:11:55
Bitte beachten....oder gibt es dazu eine neue Rechtsprechung ?

Grundsatzurteil des BFH: BFH-Urteil IX-R-100/93 vom 30.01.1996

Dort wird u.a. ausgeführt:

" Leben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einer Eigentumswohnung, die einem gehört, kann dieser seine Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam zur Hälfte dem anderen vermieten."


Der BFH führt aus, dass ein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner damaligen Lebensgefährtin nicht bestanden hat (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Die Gericht führt aus, dass nicht der zivilrechtliche Mietvertrag, sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner Grundlage dieses gemeinsamen Wohnen ist.

Aus dem wirtschaftlichen Aspekt der Lebensgemeinschaft ergibt sich, dass beide Partner nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehört. Die als "Mietzins" erklärten Zahlungen der Partnerin sind daher als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten.

Da die Zahlungen der Lebensgefährtin mithin beim Kläger nicht als Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§§ 8 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu werten sind, können auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als durch die Erzielung von Mieteinnahmen veranlaßt gewertet werden (§§ 9 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Autor BulleMölders
 - 04. Juli 2016, 17:47:40
Zitat von: Ralf am 04. Juli 2016, 17:45:59
Zitat
Dass das dann durch den Vermieter versteuert werden muss u.a. ist ja klar.
Du glaubst gar nicht Ralf wie vielen das nicht klar ist.
Autor BulleMölders
 - 04. Juli 2016, 17:46:51
Wenn Ihre Freundin mit Mietvertrag an Sie vermietet, dann ist sie auch verpflichtet diese Vermietung bei ihrer Steuererklärung als Einkünfte aus V+V (Vermietung und Verpachtung) zu erklären.
Autor Ralf
 - 04. Juli 2016, 17:45:59
ZitatWas spricht dagegen dass der Lebenspartner gleichzeitig auch der Vermieter ist?
Nichts!
Wo steht denn, dass das ein Problem ist?
Es gibt ja auch einige, die bei ihren Eltern zur Miete wohnen.
Ortsüblicher Mietszins, unbare Zahlung und gut ist.
Dass das dann durch den Vermieter versteuert werden muss u.a. ist ja klar.
Autor CKaiser
 - 04. Juli 2016, 17:41:53
Ich habe den Text zur Definition wie oben erwähnt bereits gelesen.
Wenn ich eine Wohnung besitze bzw. miete und mir den Wohnraum mit einem Lebenspartner teile bin ich ja Trennungsgeldberechtigt, sonst wären die Mehrheit der Soldaten in einer Lebensgemeinschaft dies plötzlich nicht mehr. Was spricht dagegen dass der Lebenspartner gleichzeitig auch der Vermieter ist? Immerhin entstehen für sie/ihn laufende Kosten durch meinen Aufenthalt.

Darum ob die Wohnung anerkennungsfähig ist geht es ja in diesem Faden. Die Mehrkosten meiner Freundin würde ich ihr natürlich erstatten und falls wir auseinandergehen werde ich bestimmt nicht darauf beharren dort wohnen zu bleiben.