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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 12. Juli 2016, 12:14:23
@ Migu:

Keinesfalls.

Der TE bescreibt allerdings Sachverhalte, die schon einem med. Laien komisch vorkommen - da frage ich dann nach.

Der TE hat Übergewicht (mit GZ), und mit den Kennwerten aus einem Belastungs EKG kann auch z. B. ein Trainer C die Leistungsfähigkeit einschätzen.
Autor miguhamburg1
 - 12. Juli 2016, 12:09:27
Kamerad F_K betärigt sich als medizinischer Sachverständiger. Bemerkenswert.
Autor F_K
 - 12. Juli 2016, 12:08:19
Kannst Du bitte die Fragen beantworten?

Ein Belastungs EKG wird bis zu einem Abbruchkriterium in der Leistung gesteigert, natürlich muss irgentwann aufgehört werden.

Was ist eine geringe Fettstoffwechselstörung?
Autor ceidner
 - 12. Juli 2016, 11:25:15
EKG wurde nicht abgebrochen, war nur Grenzwertig. Die Werte habe ich leider nicht vorliegen.
Bmi 27,1. Blutbild ergab eine geringe Fettstoffwechselstörung.
Autor F_K
 - 12. Juli 2016, 09:29:12
Also bitte mal konkrete Angaben:

Welches Ergebnis hatte das EKG?

PWC170 welcher Wert? Welche max. Leistung bei welchem Gewicht? Abbruch warum?

Welche Blutwerte haben nicht gestimmt bei welchem BMI?
Autor LwPersFw
 - 12. Juli 2016, 09:23:24
ZDv A-1420/1

Abschnitt:
Feststellung der körperlichen Eignung bei Einstellungen im untersten Mannschaftsdienstgrad und bei
Wiedereinstellungen ohne Eignungsübung

Nr 204

"Eine Verwendungsunfähigkeit, die voraussichtlich innerhalb eines Monats entfallen wird, steht der Ernennung nicht entgegen."


Also sollte Ihr derzeitiger Chef a.s.a,p. mit dem TrpArzt sprechen und nachdrücklich darum bitten,
dass die Untersuchung sofort veranlasst wird. Auch wenn Sie weiter fahren müssen...

Nr 206

"Die Befragung nach Nr. 202 Satz 1 Buchstabe a und die truppenärztliche/truppenzahnärztliche
Überprüfung des Gesundheitszustandes (Nr. 202 Satz 1 Buchstabe b, Satz 2 und Nr. 204)
sind in den ersten vier Werktagen nach Dienstantritt durchzuführen."



Ergänzt durch ZDv 46/1 ab Nr 146 ff

b) zu Beginn einer Dienstleistung als SaZ oder BS

"Die Untersuchung ist innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach Diensteintritt und vor Aushändigung der Ernennungsurkunde durchzuführen."


Autor Ralf
 - 12. Juli 2016, 05:40:25
ZitatDie Tests die Grenzwertig sind wurden in Erfurt nicht durchgeführt
Wer wurde denn anders behandelt, so dass du benachteiligt wurdest?
ZitatDer TrArzt legt den Umfang der Untersuchung bei der Einstellung fest.
Nochmal, es geht doch um die Sache und da wäre es durchaus blödsinnig, wenn man sich nur auf bestimmte Untersuchungen beschränken dürfte. Passiert später was wärst du der erste, der Vorwürfe macht, warum das nicht abgeklärt wurde.
Autor ceidner
 - 11. Juli 2016, 23:12:42
Und das ist ja mein Ärger. Wenn sich etwas verändert hätte was im kc noch in Ordnung war, dann würde ich das ja auch einsehen,  aber das auf einmal Tests durchgeführt werden bei der Einstellungsuntersuchung die die anderen wiedereinsteller nicht machen mussten halte ich schon für Grenzwertig. Wo ist da Bitte die Gleichberechtigung
Autor ceidner
 - 11. Juli 2016, 23:08:02
Es sind keine Herzprobleme. Es liegt nur an der sportlichen Fitness obwohl ich den bft in Erfurt mit gut abgeschlossen habe. Der Arzt sagt ja selber das es mit genügend sport bis zum Termin im FAZ  behoben sein könnte nur bekomme ich die zeit bis zum Termin wahrscheinlich nicht. Und am Gesundheitszustand hat sich nichts geändert, weil ich die normale 90/5 ohne Probleme bestanden hab. Die Tests die Grenzwertig sind wurden in Erfurt nicht durchgeführt
Autor LwPersFw
 - 11. Juli 2016, 21:39:49
Hilft nicht mehr...da Sie selbst gekündigt haben....aber dies wäre die Rechtslage:


(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.


(2) Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen.

Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.


(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung;

dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.


(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes.
Autor F_K
 - 11. Juli 2016, 20:39:33
Nur für den Laien:

Was EKG mit Ausdauer und / oder Leistungsfähigkeit zu tun?

Es wird "ausbelastet" nach gewissen Kennwerten ( kann bei einer Person 60 Watt sein, andere brauchen mehr), und da zeigen sich ggf. Herzprobleme.

Was ist es bei Dir? Immer noch Gesundheitsziffern Übergewicht - aber keine Leistungsfähigkeit und / oder Herzprobleme?

(Übrigens ändert sich der Gesundheitszustand oft, ohne das der Patient dies bemerkt).
Autor Ralf
 - 11. Juli 2016, 20:26:23
Das heißt doch trotzdem nicht, dass du kündigen musst. Sondern ob das Kündigungsschutzgesetz für den Betrieb gilt, ansonsten gelten die gesetzl. Kündigungsfristen. Sind auch m.E. 10 und nicht mehr 5 AN.
Autor ceidner
 - 11. Juli 2016, 20:03:57
Auf dem Merkblatt was ich mitbekommen habe steht in Klammern (gilt nur für Betrieb mit mehr als 5 festangestellten Arbeitnehmern), weil man so einem Betrieb nicht zumuten kann eine Stelle für ein halbes Jahr zu blockieren.
Wenn es was schlimmes wäre, dann würde ich das auch einsehen, aber es geht hauptsächlich um das Belastungs EKG und das ist eine reine Ausdauersache. Naja sei es wie es sei. Morgen früh bin ich schlauer. Mich hat es nur gewundert warum bei mir die zusätzlichen Untersuchungen gemacht wurden und bei den anderen beiden Wiedereinstellern nicht.
Autor wolverine
 - 11. Juli 2016, 19:58:03
Zitat von: ceidner am 11. Juli 2016, 19:42:09
Ich musste kündigen weil meine Firma weniger als 5 Angestellte hat.
Und wo macht das Arbeitsplatzschutzgesetz eine Ausnahme für Kleinbetriebe? Ich sehe die nicht und genau für diesen Fall, wie beschrieben, ist es da.
Autor Ralf
 - 11. Juli 2016, 19:55:02
Du hättest auch da nicht kündigen müssen. Wo stehst das, dass du da selbst kündigen musst?
Der TrArzt legt den Umfang der Untersuchung bei der Einstellung fest. Wenn man nun etwas gefunden hat, dann stellt das ja ein Problem dar, dass sich ggf. zu einem größeren und/oder lebensbedrohlichen Problem auswachsen kann. Deswegen solltest du -so blöd das vllcht für dich klingt- froh sein, dass man das jetzt feststellt, nicht erst, wenn es ernstere Probleme gibt.