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Zitat von: KlausP am 01. Dezember 2016, 13:01:59Zitat von: schlammtreiber am 01. Dezember 2016, 12:28:08
"Ohne Hauptschulabschluss" ist doch bereits möglich, oder irre ich mich?
Ich meine, für die Mannschaftslaufbahn war die Voraussetzung nur noch "Schulpflicht erfüllt"?
So ist es.
Zitat von: schlammtreiber am 01. Dezember 2016, 12:28:08
"Ohne Hauptschulabschluss" ist doch bereits möglich, oder irre ich mich?
Ich meine, für die Mannschaftslaufbahn war die Voraussetzung nur noch "Schulpflicht erfüllt"?
Zitat von: theodor_rannt am 14. Juli 2016, 14:29:43
In Artikel 42.7 steht:
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Das fordert doch dann schon mehr als nur moralische oder Diplomatische Unterstützung, zumindest von den nicht neutralen Staaten.
ISIS ist da doch auch ein spezieller Fall, da die Kampfhandlungen auf dem Gebiet von Staaten stattfinden, die selbst nicht der Agressor bei den Terroranschlägen von Paris waren. Die Frage ist inwieweit miliärische Maßnahmen in diesem Fall durch das Recht zur Selbstverteidigung abgedeckt werden und ob sich dadurch ein Schlupfloch ergibt, dass man bei einer durch einen Drittstaat ausgeübten Agression so nicht hätte.
ZitatIch lese hier raus das jeder EU Mitgliedsstaat selbst entscheidet, wie er "unterstuetzt". Und das Parlament hat weiterhin seinen Vorbehalt...
Es obliegt den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten, Art und Umfang der Unterstützung konkret zu bestimmen.
(...)
Hierdurch wird – entsprechend Art. 42 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 EUV und den der Schlussakte zum Vertrag von Lissabon beigefügten Erklärungen Nr. 13 und 14 zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – eine Berücksichtigung mitgliedstaatli-cher Besonderheiten und damit insbesondere die Möglichkeit sichergestellt, sich gegenüber der Beistandspflicht auf prinzipielle inhaltliche Vorbehalte wie beispielsweise den deutschen Parlamentsvorbehalt oder die österreichische Politik der militärischen Neutralität zu berufen.
Zitat von: theodor_rannt am 14. Juli 2016, 14:29:43
In Artikel 42.7 steht:
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Das fordert doch dann schon mehr als nur moralische oder Diplomatische Unterstützung, zumindest von den nicht neutralen Staaten.
Zitat von: theodor_rannt am 14. Juli 2016, 14:29:43
ISIS ist da doch auch ein spezieller Fall, da die Kampfhandlungen auf dem Gebiet von Staaten stattfinden, die selbst nicht der Agressor bei den Terroranschlägen von Paris waren. Die Frage ist inwieweit miliärische Maßnahmen in diesem Fall durch das Recht zur Selbstverteidigung abgedeckt werden und ob sich dadurch ein Schlupfloch ergibt, dass man bei einer durch einen Drittstaat ausgeübten Agression so nicht hätte.
Zitat von: theodor_rannt am 14. Juli 2016, 14:29:43Nö, warum?
In Artikel 42.7 steht:
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Das fordert doch dann schon mehr als nur moralische oder Diplomatische Unterstützung, zumindest von den nicht neutralen Staaten.