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Zusammenfassung

Autor Papierberg
 - 23. Juli 2016, 08:22:42
Genau, und auf Basis dieses Urteils sollten Sie versuchen, diese Wohnung bereits rückwirkend ab Eintritt in die Bundeswehr anerkennen zu lassen und eine damals ggf. erteilte Zusage der UKV rückwirkend ufheben zu lassen. Als Folge hiervon könnten Sie dann bereits ab Einstellung Trennungsgeld beziehen, sofern die Ausschlussfrist von einem Jahr dann noch nicht greift.
Autor N0rdlicht
 - 23. Juli 2016, 07:31:44
 @LwPersFw:

Ich habe gerade die letzten 30 Minuten damit verbracht, wir das Urteil durchzulesen, entweder habe ich das falsche Urteil gelesen oder ich bin einfach nicht in der Lage richtig zu lesen. Wo steht denn der Part mit der Wohnung vor der Dienstzeit? Es dreht sich doch ausschließlich um die Anerkennung einer nicht eigenen Eigentumswohnung, oder nicht?
Autor Papierberg
 - 22. Juli 2016, 17:03:59
Da ist mir doch bei der Beurteilung tatsächlich mein eigener (Vor-)Beitrag durchgegangen.  :-[

Was die Grundlage der trennungsgeldrechtlichen Gleichstellung mit Verheirateten nach der Geburt des Kindes betrifft, führen Sie diesbezüglich § 3 Abs. 3 Trennungsgeldverordnung an, da sich der hier zuvor zitierte § 10 Abs.  2 Bundesumzugskostengesetz auf die Bemessung der sog. Pauschvergütung bezieht, die vorhergehend in § 10 Abs. 1 BUKG geregelt ist und nur bei Umzügen gewährt wird. Ansonsten wurde von LwPersFw meines Erachtens nach alles druckreif herausgearbeitet.
Autor LwPersFw
 - 22. Juli 2016, 14:49:14
Zitat von: Invidous am 22. Juli 2016, 08:19:58
Anerkennung der Vaterschaft und geteiltes Sorgerecht sind bereits beantragt, warten nur auf einen Termin zur Beurkundung.
Kindergeld und Familienzuschlag werde ich bekommen.

Es geht wirklich nur noch um die Wohnung und das Trennungsgeld. Da ich jede Woche nach München und zurück pendele wäre die Reisebeihilfe auch ein Traum. Und da das alles zusammenhängt, wäre es toll, wenn das irgendwie umsetzbar ist ohne des Geldes wegen heiraten zu müssen.


Mit Geburt Ihres leiblichen Kindes, dass dann auch mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt, sind Sie den Verheirateten gleichgestellt.

Das Problem ist der Zeitfaktor.

Geburt im September...Versetzung Ende September...

Das BAPersBw darf im Moment der Erstellung der Versetzungsverfügung nur den Ist-Stand berücksichtigen.

D.h. Zusage der UKV , da ledig ohne Hausstand.

Diese Zusage ist dann aus Sicht der Bw rechtmäßig und wird wirksam mit Aushändigung der Versetzungsverfügung.

Treten nach Wirksamkeit der UKV Änderungen in den pers. Verhältnissen ein, ist eine Änderung in Nicht-Zusage...
mit TG-Berechtigung, kompliziert...bzw. ausgeschlossen.


Wenn Sie die Versetzungsverfügung noch nicht eröffnet bekommen haben...

Setzen umgehend einen Antrag an Ihre PST auf in dem Sie
+ die bevorstehende Geburt Ihres Kindes vor Versetzung melden
+ darauf hinweisen, dass Sie ab Geburt dann den Verheirateten gleichgestellt sind, da gemeinsamer Haushalt
+ darum bitten, die Versetzungsverfügung erst zu erstellen, wenn Sie die Geburt gemeldet haben
+ darum bitten, da Sie dann den Verheirateten gleichgestellt sind, die UKV nicht zuzusagen

Bitten Sie um schriftliche Antwort, ob man Ihrem Antrag entsprechen wird.


Sollten Sie bereits vor Einstellung in die Bw in dieser Eigentumswohnung gewohnt haben,
können Sie das BAPersBw auf die Rechtsprechung im Urteil von Papierberg hinweisen und
feststellen, dass Sie im Sinne dieses Urteils bereits ab Einstellung über einen zu berücksichtigenden
Hausstand verfügten und berechtigt gewesen wären, mit Nicht-Zusage der UKV eingestellt zu werden.

Beantragen Sie für diesen Fall zusätzlich die rückwirkende Abänderung der UKV-Zusage
bei Einstellung und die Nachzahlung des entgangenen TG.

Fügen Sie das Urteil dem Antrag bei.


Sollte Ihr Diensteintritt nicht länger als 1 Jahr zurückliegen...
beantragen Sie zusätzlich ab Diensteintritt die Zahlung des entgangenen TG beim Refü,
bzw. der zust. TG-Stelle.
Bestehen Sie auf einem schriftlichen Bescheid, auch wenn er zunächst ablehnend ist.
So sichern Sie sich aber mögl. Ansprüche, wenn Ihrem Antrag auf Änderung der UKV
gefolgt wird.
Autor F_K
 - 22. Juli 2016, 12:01:50
Die Fiktion bei Verheirateten ist ja eine gemeinsame Wohnung - wie dass dann mit Fahrten zur Geliebten aussieht, ist wohl eine Einzelfallentscheidung.
Autor schlammtreiber
 - 22. Juli 2016, 12:00:17
Zitat von: Invidous am 22. Juli 2016, 11:12:38
weil es in Deutschland verboten ist mit 2 Partnern gleichzeitig verheiratet zu sein.  :)

Naja geht schon, musst nur schon in polygamen Verhältnissen stehend einreisen, dann kann das anerkannt werden  ;D
Autor Invidous
 - 22. Juli 2016, 11:12:38
Heirat ging noch nicht, weil es in Deutschland verboten ist mit 2 Partnern gleichzeitig verheiratet zu sein.  :)

Es ist wohl so, zumindest wurde mir das mal gesagt, dass einem als Familienvater, sofern Wohnsitz anerkannt und Anrecht auf TG besteht, auch die beiden Heimfahren zustehen, welche Ehepartner bekommen.
Autor F_K
 - 22. Juli 2016, 10:50:54
Kind ja - Heirat nein?

Finde ich komisch - ersteres ist die deutlich grössere und längerfristige Entscheidung mit mehr Risiko - letztere regelt viele Sachen positiv automatisch (Sorgerecht, Vaterschaft, Erbrecht, Personensorge und Trennungsgeldrecht ...Ledige haben auch weniger Familienheimfahrten)
Autor Invidous
 - 22. Juli 2016, 08:19:58
Anerkennung der Vaterschaft und geteiltes Sorgerecht sind bereits beantragt, warten nur auf einen Termin zur Beurkundung.
Kindergeld und Familienzuschlag werde ich bekommen.

Es geht wirklich nur noch um die Wohnung und das Trennungsgeld. Da ich jede Woche nach München und zurück pendele wäre die Reisebeihilfe auch ein Traum. Und da das alles zusammenhängt, wäre es toll, wenn das irgendwie umsetzbar ist ohne des Geldes wegen heiraten zu müssen.
Autor F_K
 - 22. Juli 2016, 07:58:22
Nein. So klar ist das nicht.

Deine Freundin  (nicht Lebenspartnerin im Sinne des Gesetzess) ist Eigentümer.

Erstmal wäre die Vaterschaft anzuerkennen,  dann wäre die Frage, wer Kindergeld / Familienzuschlag bekommt zu beantworten ...

Dann wäre ggf. die Wohnung anzuerkennen ...
Autor Invidous
 - 21. Juli 2016, 22:05:01
Danke an alle bisherigen Antqortenden.

Demnach hätte ich mit der auf die Anerkennung folgenden Versetzung Anspruch auf TG. Und anerkannt wäre die Wohnung,  weil meine Freundin und ich uns die Kosten logischerweise teilen und meiner Tochter ein zu Hause bieten.

Hab ich das richtig verstanden?
Autor LwPersFw
 - 21. Juli 2016, 21:21:47
Lesen Sie auch ein mal im u.a. Link das dort von Papierberg
verlinkte Urteil...


http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=57015.msg590299#msg590299
Autor LwPersFw
 - 21. Juli 2016, 21:16:28
10 Abs 2 BUKG


Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde."
Autor Papierberg
 - 21. Juli 2016, 20:34:49
"Ratgeber Schwangerschaft" für werdende Mütter, aber ledige sollen zur Anerkennung der Wohnung die Vaterschaft nachweisen - da hat wohl wer den Überblick verloren  :P . Die Variante mit dem besoldungsrechtlich berücksichtigten Kind ist mir neu - man lernt nicht aus.
Autor N0rdlicht
 - 21. Juli 2016, 19:52:28
Ich habe zwar nicht die rechtliche Grundlage, aber gem. dem Leitfaden der UniBw Hamburg kann die Wohnung anerkannt werden, wenn u.a. ein anrecht auf Familienzuschlag besteht. Dort bin ich mir aber nicht sicher, ob dieses in diesem Fall so ist.

Hier der Link zu dem Dokument:

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjL57u2jYXOAhVFEpoKHVC1AF4QFggtMAM&url=http%3A%2F%2Fwww.hsu-hh.de%2Fdownload-1.5.1.php%3Fbrick_id%3D9llJZB8VosTvvrK6&usg=AFQjCNFCSeO8EHJ2PxaRBsCncYdYCOmoSQ&bvm=bv.127521224,d.bGs

Beginnt auf Seite 16. Dort steht das bei Anrecht auf Familienzuschlag - Zitat: "Ein förmliches Anerkennungsverfahren entfällt, da diese Personen den Verheirateten in Bezug auf den Wohnungsstatus gleichgestellt sind."