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Autor KlausP
 - 22. Juli 2016, 18:54:23
Dann warten Sie mal. Ich würde ja sowas schriftlich beantragen ...
Autor Fliyinghorst
 - 22. Juli 2016, 18:50:43
Chef legt mir keine Steine in den Weg und bei PSt warte ich schon ewig auf nen Rückruf.
Autor F_K
 - 22. Juli 2016, 18:42:43
MMn sind die Lücken zur vorzeitigen Beendigung geschlossen worden - die Bestimmungen werden nur noch für Altfälle, die verpflichtungsgemäss in der Dienstzeit freigestellt werden, genutzt.
Autor wolverine
 - 22. Juli 2016, 18:32:53
Und? Was sagen jetzt Chef und PSt dazu?
Autor Fliyinghorst
 - 22. Juli 2016, 18:29:30
Dann wäre aber doch das mit dem Doppelstatus überflüssig. Steht ja auch nirgendwo ab wann der greifen soll
Autor F_K
 - 22. Juli 2016, 18:22:07
Nein - Du hast Deine Verpflichtung zu erfüllen ...
Autor Fliyinghorst
 - 22. Juli 2016, 18:03:50
oder sehe ich das falsch?
Autor Fliyinghorst
 - 22. Juli 2016, 17:21:59
Na dann müsste doch der Doppelstatus greifen oder? :o
Autor wolverine
 - 22. Juli 2016, 16:29:56
Das hatten wir doch hier schon. Und die Fragen sind bisher noch unbeantwortet. :-\
Autor Ralf
 - 22. Juli 2016, 16:23:50
Steht wortgleich auch in der 14/5 bzw. 14207 drin. Das ist genau der Passus, den der TE hier anführte.
ZitatBei der Ernennung von Soldaten auf Zeit zu Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind
insbesondere die folgenden – z. T. nur auszugsweise oder sinngemäß wiedergegebenen und
ergänzten – Rechtsvorschriften zu beachten:
− § 125 Abs. 1 Satz 2 (auszugsweise) und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)
Der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als
Entlassung auf eigenen Antrag.
− § 125 Abs. 2 BRRG (sinngemäß)
Ein Soldat auf Zeit ist nicht entlassen, wenn er
+ zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder
+ zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des
Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird.
(Hinweis: In diesen Fällen erlangt der Betroffene bis zum Ablauf seiner Dienstzeit als Soldat
einen ,,Doppelstatus", ist also gleichzeitig Soldat und Beamter).
Autor KlausP
 - 22. Juli 2016, 16:14:25
Liest sich zumindest so ähnlich, ich hatte das nur irgendwo anders her.
Autor Ralf
 - 22. Juli 2016, 16:07:24
Meinst du SG §55 (1)?
Autor KlausP
 - 22. Juli 2016, 15:58:24
Eigentlich dürfte man so eine Einstellungszusage gar nicht bekommen, wenn der Behörde der Status als SaZ bekannt ist. Früher stand in der Vorschrift sinngemäß, dass ein Soldat auch dann nicht zu entlassen ist, wenn er eine Zusage der Übernahme in den Polizeivollzugsdienst hat. Ob das jetzt noch so ist ist mir nicht bekannt.
Autor Ralf
 - 22. Juli 2016, 15:53:14
Man wird dich nicht vor Ablauf deiner Verpflichtungszeit gehen lassen, wenn ein dienstlicher Bedarf.
Und das ist unabhängig davon, ob die Einstellungszusage bei der BP ist. Anderes Ressort, anderer AG.
Autor Flyinghorst
 - 22. Juli 2016, 15:46:25
Wie verhält es sich wenn ich als SaZ während meiner Dienstzeit eine Einstellungszusage bei der Bundespolizei bekomme? Ist ein Wechsel problemlos möglich? Irgendwie werd ich aus der oben genannten Vorschrift nicht wirklich schlau...