ZUR INFORMATION:
Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Papierberg am 30. Juli 2016, 17:43:52
Die Bedeutung können Sie doch im § 11 SVG nachlesen...
Der Versorgungszuschuss erhöht den Grundbetrag der Übergangsgebührnisse, sofern nach Dienstzeitende keine Bildungsmaßnahme in Vollzeit durchgeführt wird.
ZitatBei der Berechnung der Gesamtsumme werden die Dienstbezüge des letzten Dienstmonats zu Grunde gelegt. Ein eventuell zustehender Familienzuschlag wird hierbei nur bis zur Stufe 1 berücksichtigt. Diese Dienstbezüge werden gem. § 17 SVG mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt ("faktorisiert"). Von dem auf diesem Weg ermittelten Betrag werden 60 Prozent [Achtung: Mit Inkrafttreten des BwAttraktStG am 23.05.2015 beträgt dieser Wert aktuell 75 Prozent] als zustehende Übergangsgebührnisse angesetzt. Eventuell zustehende kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag werden diesem Betrag im vollen Umfang zugerechnet. Der so ermittelte Betrag wird mit der Anzahl der Monate mit Anspruch auf Übergangsgebührnisse multipliziert. Nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages sowie einer eventuellen Kirchensteuer wird der ermittelte Nettobetrag dem Antragsteller überwiesen."
ZitatWie hoch sind meine monatlichen Übergangsgebührnisse?Quelle: https://www.dienstzeitende.de
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Wenn kein Bildungszuschuss beantragt werden kann, können Sie ggf. einen Versorgungszuschuss beantragen: