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Zusammenfassung

Autor miguhamburg1
 - 11. August 2016, 17:31:30
Welche Frage ist dem Fragensteller denn noch unklar?

Die spezifische Vorschriftenlage für das Fallschirmpacken habe ich genauso aufgeführt, wie die Vorgabe des GenInf, was das Springen der Packer mit den von ihnen selbst gepackten Schirmen anbelangt. Da auch sie vier Automatenpflichtsprünge im Jahr absolvieren müssen, kenne ich aus dem Bereich der beiden "alten LLBrig", dass befohlen war, dass sie alle vier Sprünge mit selbst gepackten Schirmen zu springen hatten, wenn sie zum "Packerzug" gehörten.

Im Übrigen - auch das beschrieb ich - gelten sämtliche Gesetze und allgemeinen Vorschriften der Bundeswehr, die für alle Soldaten der Bundeswehr gelten.

Wenn also der Packer meint, dass er sich aufgrund fehlender Nachtruhe nicht hinreichend sorgfältig ums Packen kümmern könne, macht er was? Richtig - er meldet es dann seinem Vorgesetzten, dass er nicht packen kann. Wie es ein Kraftfahrer auch tun müsste. Dann muss nämlich der Vorgesetzte darüber entscheiden, was zu tun ist.
Autor F_K
 - 11. August 2016, 17:05:09
Nope - 1 h ist die Vorgabe, um überhaupt Packer sein zu dürfen.

Es geht in 20 Minuten - ein guter Packer kann also 15 Schirme oder sogar mehr in einer Schicht packen ..
Autor LwPersFw
 - 11. August 2016, 16:45:53
Zitat von: Ph@t am 11. August 2016, 15:42:45
Hier steht, richtigerweise, nur dass der Packfeldwebel jeden Schritt protokolliert, eine Verantwortung wird nicht festgestellt.

dass das Ganze zulässig ist.

Die Verantwortung ergibt sich daraus, dass der Packer im Fallschirmkontrollbuch für seine Arbeit unterschreibt
und damit urkundlich versichert, dass der Schirm vorschriftsgemäß gepackt ist.

Niemand konnte hier eine Aussage treffen, die anhand von Vorschriften, etc. belegbar ist...

Also ist Ihr Schluss zur Zulässigkeit ggf. doch falsch...

Die Frage zur vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkung vs. Packen  > kann und sollte der TrpArzt beantworten

Die eine Einschränkung hat Auswirkungen ... eine andere nicht...

Und auch die Anzahl der Packungen in einer normalen Arbeitsschicht sollte definierbar sein.
Fragen Sie doch einmal einen erfahrenen Nachprüfer...

Wenn z.B. der Packer normalerweise für einen Schirm etwa 1 h Zeit hat... sind 10 Schirme an einem 7 - 17 Uhr Tag doch guter Durchschnitt.
Autor Ph@t
 - 11. August 2016, 15:42:45
Zitat von: FoxtrotUniform am 10. August 2016, 23:45:57
Der geschilderte Extremfall verstößt mittlerweile gegen die SAZV.

Im Zweifelsfall könnte eine unabhängige Zweitkontrolle beim Packen oder das schrittweise Vorgehen nach der entsprechenden Dokumentation das Risiko mindern.

Zitat von: miguhamburg1 am 10. August 2016, 23:50:42
Das Packen von Fallschirmen wird kontrolliert - aber Sie sagten ja bereits, dass Sie hierbei nicht ganz den Durchblick haben.

Im geschilderten Fall war das Aufsichtspersonal ebenso übermüdet, desweiteren bin ich der Meinung, dass Verantwortung nicht teilbar ist, sollte der Schirm nicht aufgehen, wer hat dann Schuld, der Packer der schlecht gepackt hat oder die Aufsicht die schlecht kontrolliert hat?

Das mittlerweile ein Verstoß gegen die SAZV vorliegt ist mir klar, das sollte aber allerhöchstens ein Beschwerdegrund sein und kein Grund den Packdienst einzustellen.
Zitat von: LwPersFw am 11. August 2016, 08:22:40
Hier ein Artikel zum Thema...
Man beachte die darin beschriebenen Sicherheitsverfahren und wer für was Verantwortung trägt.

Hier steht, richtigerweise, nur dass der Packfeldwebel jeden Schritt protokolliert, eine Verantwortung wird nicht festgestellt.

Zitat von: F_K am 11. August 2016, 08:40:59
Damit wird auch klar, dass z. B. ein Packer, der wegen einer Fußverletzung 3 Monaten nicht springen darf, weiter packen kann - denn ein Schirm, den er gepackt hat, wird auch dann noch zur Verfügung stehen.

Naja, Vorraussetzung ist jedes Jahr ein Packersprung, da Schirme nur 180 Tage gelagert werden dürfen könnte es im Fall einer längeren Verletzung zu Problemen kommen, das kann aber auch passieren wenn der Schirm gesund gepackt wird und der Packer sich direkt danach verletzt und für lange Zeit ausfällt.


Trotzdem danke ich für die Meinungen, da niemand was Gegenläufiges nachweisen kann, fühle ich mich in meiner Annahme bestätigt, dass das Ganze zulässig ist.

Autor F_K
 - 11. August 2016, 08:40:59
Zitat aus dem Artikel:

ZitatJedes Quartal finden Fallschirmpackersprünge statt, das heißt, jeder Packer springt mit einem Schirm ab, den er irgendwann einmal gepackt hat. ,,Damit sie das Gefühl haben, jederzeit mit ihrem eigenen gepackten Schirm springen zu können und auch zu müssen", sagt Oberschild.

Damit wird auch klar, dass z. B. ein Packer, der wegen einer Fußverletzung 3 Monaten nicht springen darf, weiter packen kann - denn ein Schirm, den er gepackt hat, wird auch dann noch zur Verfügung stehen.

(Übrigens hat es wegen Packfehlern noch nie einen Unfall gegeben - die Schirme "wollen" aufgehen, aber das Springen bleibt trotzdem spannend ...)
Autor LwPersFw
 - 11. August 2016, 08:22:40
Autor FoxtrotUniform
 - 11. August 2016, 07:52:28
Naja, es stand der Verweis auf 315 StGB im Zusammenhang mit Übermüdung beim Packen eines Fallschirms im Raum. Ergo sah mindestens einer ein Problem. Geklärt, danke.
Autor miguhamburg1
 - 11. August 2016, 07:11:44
Gibt seit Jahrzehnten dabei auch kein Problem, hatte auch niemand behauptet.
Autor FoxtrotUniform
 - 10. August 2016, 23:56:15
Dann sehe ich kein Problem, oder?
Autor miguhamburg1
 - 10. August 2016, 23:50:42
Das Packen von Fallschirmen wird kontrolliert - aber Sie sagten ja bereits, dass Sie hierbei nicht ganz den Durchblick haben.
Autor FoxtrotUniform
 - 10. August 2016, 23:45:57
315 StGB ist etwas weit hergeholt... Der geschilderte Extremfall verstößt mittlerweile gegen die SAZV.

Davon ab bin ich zwar nicht mit dem Verfahren des Packens eines Fallschirms vertraut, sehr wohl aber mit der Instandhaltung in der Luftfahrttechnik. Hier ist wie geschildert dem Vorgesetzten zu melden und dieser führt eine für den Soldaten verbindliche Entscheidung herbei. Im Zweifelsfall könnte eine unabhängige Zweitkontrolle beim Packen oder das schrittweise Vorgehen nach der entsprechenden Dokumentation das Risiko mindern.
Autor miguhamburg1
 - 10. August 2016, 22:05:11
Für Fallschirmpacker gibt es nur folgende spezifische Vorschriften:

Die von Ihnen genannte Vorschrift, dass sie im Besitz eines gültigen Springerscheins, aut. sein müssen sowie die Technische Dienstvorschrift für den Truppenfallschirm aut sowie den Reservefallschirm, die die Packanleitung beinhaltet.
Darüber hinaus gibt es die Anweisung des GenInf, dass Fallschirmpacker bei Sprungdiensten mit einem beliebig zugeteilten Schirm springen müssen.

Im übrigen gelten auch für Packer sämtliche allgemein relevanten Gesetze und Vorschriften wie für andere Soldaten auch.
Autor F_K
 - 10. August 2016, 22:01:54
Manchmal werden auch Dinge falsch verstanden ... Ein Packer, der seine Lizenz dauerhaft verliert, packt nicht mehr.

Schwarz auf Weiss - aber jetzt hast Du ja gelernt ...
Autor Ph@t
 - 10. August 2016, 21:29:36
Nein habe ich nicht, da ich damals noch jung und in der irrigen Annahme war, das in der Bundeswehr nur Leute ausbilden dürfen, die davon auch Ahnung haben und wenn einem das ein Fachoffizier im Dienstgrad Hauptmann sagt, dann wird das schon stimmen. Wie naiv ich doch war.
Autor wolverine
 - 09. August 2016, 22:44:58
Zitat von: Ph@t am 09. August 2016, 22:01:59
Spaß beiseite, uns wurde das damals so begründet, dass der Packer dann in dieser Zeit nicht zum Springen mit einem seiner Schirme verpflichtet werden könne und sich somit keine Mühe mehr geben müsse.
Ähnlich wurden die "Schirm- und Ruheregel" begründet, da hier irgendwann durch Konzentrationsmangel und Erschöpfung ein Sicherheitsrisiko entstehen könnte.
Haben Sie damals nach Quellen für Rechtssicherheit gefragt? Und wenn es die gab, hat es nach Bullshit gerochen?