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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 21. August 2016, 15:09:09
Ob man dies tut... muss ja jeder für sich selbst entscheiden.

Wer z.B. das Glück hat nahtlos eine adäqate Berufstätigkeit nach DZE aufnehmen zu können, für den ist dies eine logische Option.

Zumal die Anrechnung von Erwerbseinkommen weggefallen ist.
(außer Tätigkeit im ÖD)

Zu beachten wären nur die steuerrechtlichen Aspekte aus 2 Einkommen.


Wer aber nur zu Hause rumsitzt...oder durch die Welt reist...
auch persönliche Entscheidung...
Es ist nur zu bedenken... wenn nach Ablauf der ÜG kein Job...
geht es sofort in Hartz IV...
Und...für die Zeit in den ÜG... erfolgt keine Versicherung in der Rentenversicherung durch die Bw!
Bei einem Rentenniveau von zukünftig nur noch 43 %...
Autor Papierberg
 - 21. August 2016, 14:27:13
Sie haben das richtig verstanden. Aber in dieser Form werden Sie das sicherlich nicht praktizieren.
Autor HitmanXX
 - 20. August 2016, 17:59:39
Ok, dann entschuldige ich mich.
Aber ganz verstehen tue ich das immer noch nicht.

Wenn ich das nun richtig verstanden habe erhöhen sich die Übergangsgebührnisse von 50% der Dienstbezüge des letzten Monats auf 75% der Dienstbezüge des letzten Monats wenn man keinen Bildungszuschuss bekommt, also nicht an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilnimmt.

Das bedeutet, wenn ich nach meinem DZE nur Zuhause sitze, keine Nebeneinkünfte habe und auch keine nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform mache, dann bekomme ich (auf Antrag) diesen "Versorgungszuschuss" und meine Übergangsgebührnisse betragen dann über die gesamte Dauer 75% der Dienstbezüge des letzten Monats ?

Ist das so korrekt ?
Danke !
Autor Papierberg
 - 17. August 2016, 20:31:52
Es lag mir fern Sie verbal anzurempeln, aber ganz ehrlich, Sie geben an das SVG gelesen zu haben und dort sogar auf das Thema Versorgungszuschuss gestoßen zu sein. Entgegen Ihrem Verständnis wird diese Leistung dort aber nicht nur einfach "genannt", Sie finden im Gesetzestext eine Legaldefinition, die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Leistung und die Rechtsfolge (den Leistungsumfang). Mehr geht nicht.
Autor LwPersFw
 - 17. August 2016, 17:24:19
Lesen Sie nochmal den 11 Absatz 3 Satz 4 SVG...

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
Autor KlausP
 - 17. August 2016, 14:43:39
Wenn im Gesetz keine anderen Bedingungen daran geknüpft sind sehr wohl.
Autor HitmanXX
 - 17. August 2016, 13:43:42
Zitat von: Papierberg am 30. Juli 2016, 17:43:52
Die Bedeutung können Sie doch im § 11 SVG nachlesen...
Der Versorgungszuschuss erhöht den Grundbetrag der Übergangsgebührnisse, sofern nach Dienstzeitende keine Bildungsmaßnahme in Vollzeit durchgeführt wird.

Lass doch bitte solche Antworten sein...
Was habe ich denn im ersten Beitrag geschrieben...
"[...]auch im SVG wird nur der Begriff "Versorgungszuschuss" genannt, ohne die Bedingungen zu erklären."

Ich habe nach den Bedingungen gefragt.
Das "nach Dienstzeitende keine Bildungsmaßnahme in Vollzeit durchgeführt wird" wird ja wohl kaum die einzige Bedingung sein.
Autor Papierberg
 - 30. Juli 2016, 17:43:52
Die Bedeutung können Sie doch im § 11 SVG nachlesen...
Der Versorgungszuschuss erhöht den Grundbetrag der Übergangsgebührnisse, sofern nach Dienstzeitende keine Bildungsmaßnahme in Vollzeit durchgeführt wird.
Autor Creator6033
 - 29. Juli 2016, 23:19:56
Wegen Missbrauchs wurde die Edit Funktion deaktiviert.
Autor HitmanXX
 - 29. Juli 2016, 22:57:06
Hallo, ich kann immer noch keine Beiträge editieren.

Die Frage zum Thema "Übergangsgebührnisse kapitalisieren" könnt ihr Streichen.

Wenn jemand Informationen zu diesem ominösen "Versorgungszuschuss" hätte wäre ich sehr dankbar.
(Mein BFD Berater ist im Urlaub und am Telefon konnte man mir das auch nicht erklären, also baue ich auf eure Erfahrung, danke.)
Autor HitmanXX
 - 25. Juli 2016, 11:59:19
Ach, noch was (ja warum kann ich meinen Beitrag nicht editieren ?)

Zum Thema "Übergangsgebührnisse kapitalisieren":
https://www.dienstzeitende.de/blog/uebergangsgebuehrnisse-kapitalisieren-58/

Ich habs nun mehrmals durchgerechnet und komme bei Verwendung der genannten Formel:
ZitatBei der Berechnung der Gesamtsumme werden die Dienstbezüge des letzten Dienstmonats zu Grunde gelegt. Ein eventuell zustehender Familienzuschlag wird hierbei nur bis zur Stufe 1 berücksichtigt. Diese Dienstbezüge werden gem. § 17 SVG mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt ("faktorisiert"). Von dem auf diesem Weg ermittelten Betrag werden 60 Prozent [Achtung: Mit Inkrafttreten des BwAttraktStG am 23.05.2015 beträgt dieser Wert aktuell 75 Prozent] als zustehende Übergangsgebührnisse angesetzt. Eventuell zustehende kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag werden diesem Betrag im vollen Umfang zugerechnet. Der so ermittelte Betrag wird mit der Anzahl der Monate mit Anspruch auf Übergangsgebührnisse multipliziert. Nach Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages sowie einer eventuellen Kirchensteuer wird der ermittelte Nettobetrag dem Antragsteller überwiesen."

...immer auf einen höheren Endbetrag (Gesamtbetrag) als bei monatlicher Auszahlung.
Rechne ich da falsch oder ist die Gesamtsumme der Übergangsgebührnisse bei einmaliger vollständiger Auszahlung wirklich höher als bei monatlicher ?
Autor HitmanXX
 - 25. Juli 2016, 11:47:57
Hallo !

Kann mir jemand erklären was genau der sogenannte "Versorgungszuschuss" ist ?

ZitatWie hoch sind meine monatlichen Übergangsgebührnisse?
[...]
Wenn kein Bildungszuschuss beantragt werden kann, können Sie ggf. einen Versorgungszuschuss beantragen:
Quelle: https://www.dienstzeitende.de

Ich habe gegoogelt, aber auch im SVG wird nur der Begriff "Versorgungszuschuss" genannt, ohne die Bedingungen zu erklären.

Kann mir jemand weiterhelfen ?

MfG