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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: LwPersFw am 21. August 2016, 14:37:58
Es gilt das neue Recht, da Sie nach dem Stichtag neu eingestellt wurden.
Man darf die Regelungen des 102 SVG nicht mit denen des 13a SVG vermischen... dies kann hier auf Grund von Missverständnissen passiert sein.
Zitat von: Papierberg am 21. August 2016, 13:55:50
@HitmanXX
Ich wollte damit sagen, dass es aus nach meiner Leart der gesetzlichen Bestimmungen gute Argumente für die Anwendung des neuen Rechts gäbe, das grundsätzlich keine Freistellung vom militärischen Dienst während der Dienstzeit mehr vorsieht (bei SaZ 8 waren das aus meiner Erinnerung heraus früher bis zu 15 Monate).
Zitat von: Papierberg am 21. August 2016, 11:58:32
@HitmanXX
ABER: Die Ihnen zugegangene Festsetzung des BFD-Anspruchs erscheint mir insoweit schlüssig, als dass der für die Bemessung der Förderungszeit (§ 5 SVG) relevante Wehrdienst ebenfalls derjenige ist, der entsprechend einer Berufung in das Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit geleistet wurde.
ZitatAF-Bescheid (SVG ab 26.07.2012)
Zitat"§ 102
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.
ZitatSVG § 102 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn
1.
ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder
2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.