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Zusammenfassung

Autor JimBim
 - 11. Januar 2019, 14:13:37
"Gleichwertige Tätigkeit".... Zeiten als Offz (A9 - A13) können für den geh. Dienst auf die Probezeit angerechnet werden. SaZ2 kann jedoch noch kein Offz sein.
Autor Gästin
 - 18. Januar 2017, 19:02:30
Danke für die Broschüre!
Autor ede-server
 - 17. Januar 2017, 20:24:32
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2010/mutterschutz_elternzeit.pdf?__blob=publicationFile

in der Broschüre sollten solche Fragen auch beantwortet sein. Auch die Probezeit wird erwähnt.
Autor Gästin
 - 17. Januar 2017, 20:14:06
... obwohl mich das Wörtchen "kann" ein wenig stört. Wird es denn auch so umgesetzt?
Autor Gästin
 - 17. Januar 2017, 20:11:58
"Bis zu drei Jahre für ein Kind". Danke für die Hilfe zur Selbsthilfe!
Autor Ralf
 - 17. Januar 2017, 20:07:50
Hilft da §28 BBesG weiter?
Autor Gästin
 - 17. Januar 2017, 20:02:20
Hallo! Ich hätte zu dem hier aufgeführten Thema Erfahrungsstufen auch mal eine Frage. Die Probezeit verlängert sich ja um die Jahre der Elternzeit, wenn diese in die eigentlich vorgesehene Probezeit fällt. Ist ja auch irgendwie logisch, da der Dienstherr einen ja auch nicht beurteilen kann und man sich in der Zeit zu Hause nicht beamtenrechtlich bewähren kann.  Aber wie ist das mit den Erfahrungsstufen? Werden da die Jahre der Elternzeit mitgezählt? Falls ja, wie viele Jahre? Und das pro Kind?
Autor Gast154313132
 - 17. Januar 2017, 16:15:46
Also ich habe gerade einen Anruf von BAPers bekommen...

die SaZ Zeit wird auf die Probezeit NICHT angerechnet..."nur" auf die Erfahrungsstufe...

@JohnnyThunders: Kennst du jemanden, dem die SaZ Zeit auf die Probezeit angerechnet wurde??
Autor Getulio
 - 05. September 2016, 20:58:31
Ich denke, man muss da Satz 1 "die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind" mitlesen. Sprich, genügt für Ihre Laufbahn Bachelor, wird der Master mit zwei Jahren anerkannt. Brauchen Sie den Master als Zugangsvoraussetzung für die Laufbahn, wird er gem. § 28 II 1 nicht angerechnet.
Autor Gast214230439
 - 05. September 2016, 10:31:39
Hierzu nochmal eine Frage:

§ 28 II S.2 BBesG sagt ja:  Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen.

mal auf doof: Also das Jurastudium wird mit 2 Jahren angerechnet?

Mein konkreter Fall wäre dann folgender: 2 Jahre Studium, 2 Jahre 9 Monate GWDL/SaZ: dies würde die Stufe 2 bedeuten, und nach 3 Monaten Aufstieg in die Stufe 3?


Autor Getulio
 - 22. August 2016, 20:58:49
Ich kenne ebenfalls einen Volljuristen, der sich nach SaZ 2 ROA während Studium und Referendariat bis zum OTL d.R. hochgedient hat und nach Verbeamtung die RDL nicht angerechnet bekommen hat.

RDL als Volljurist dürfte allein deshalb schon keine Rolle spielen, weil diese RDL in aller Regel nicht auf DP stattfinden, für die es eine Befähigung zum Richteramt braucht.
Autor Gast 324394u32095u
 - 22. August 2016, 09:33:59
Danke JohnnyThunders...da bin ich ja mal gespannt...

RDL wird (selbst als Volljurist) nicht hinzugerechnet? ist ja merkwürdig...

Autor Gast 324394u32095u
 - 22. August 2016, 09:31:28
Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden.

Da steht es...
Autor Nachtmensch
 - 22. August 2016, 09:21:41
Zitat von: JohnnyThunders am 22. August 2016, 08:50:06
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Anrechnung auf die Erfahrungsstufe und Verkürzung der Probezeit parallel erfolgen.
Wo steht denn das die Probezeit verkürzt werden kann?
Ich habe nur gefunden:

Zitat§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1.
    die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2.
    sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.

Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
Autor JohnnyThunders
 - 22. August 2016, 08:50:06
Zitat von: Gast 324394u32095u am 22. August 2016, 07:52:57
Hierzu noch eine Frage:

Wird der juristische Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf als Zeit anerkannt? Ich habe -obwohl die Vorschrift etwas anderes sagt- schon gehört, dass wenn der Vorbereitungsdienst als BEAMTER durchlaufen wurde, dies anrechnungsfähig wäre. Kann das jemand bestätigen, bei dem das auch so war?

Weiterhin werden die soldatischen Zeiten komplett angerechnet?

Was hat bei der Anrechnung Vorrang? Wird eher auf die Erfahrungsstufen oder eher auf die Probezeit angerechnet? oder gar beides?

Juristisches Referendariat wird, unabhängig vom Status, NICHT angerechnet, wie generell Zeiten, deren Durchlaufen Voraussetzung für die Laufbahn ist (wie z.B. Ausbildungszeiten).

Wehrdienst wird vollständig angerechnet, WÜ/RDL allerdings nicht.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Anrechnung auf die Erfahrungsstufe und Verkürzung der Probezeit parallel erfolgen.